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2025-03-25 App_14382_2025
Source:
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Rule 365 – Confirmation by the Court of a settlement, Rule 370 – Court fees
-
The following text is not a complete transcript of the decision/order:
1
Lokalkammer Düsseldorf
UPC_CFI_594/2024
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
erlassen am 28. März 2025
betreffend EP 2 323 178 B1
Klägerin:
Nichia Corporation, 491 Oka, Kaminaka-cho, Anan-shi, Tokushima 774-8601, Japan
vertreten durch: Rechtsanwalt Roland Küppers, LL.M., Taylor Wessing PartGmbB,
Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Rechtsanwalt Dr. Christian Lederer, Taylor Wessing PartGmbB, Is-
artorplatz 8, 80331 München, Deutschland
elektronische Zustelladresse: r.kueppers@taylorwessing.com
c.lederer@taylorwessing.com
Beklagte:
Endrich Bauelemente Vertriebs GmbH, Hauptstraße 56, 72202 Nagold, Deutschland
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Martin Köhler, Rechtsanwältin Elisa In den Bir-
ken, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland
mitwirkend: Patentanwalt Thomas Knapp, Patentanwältin Lisalotte Burger,
Dreiss Patentanwälte, Friedrichstraße 6, 70174 Stuttgart,
Deutschland
elektronische Zustelladresse: martin.koehler@hoyngrokh.com
elisa.indenbirken@hoynrokh.com
STREITPATENT:
Europäische Patente Nr. EP 2 323 178 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
2
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die recht-
lich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher in Vertretung der rechtlich qualifizierten Richterin
Dr. Thom und die rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO 3 Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
R. 370 Abs. 9 lit. c) (i) VerfO 3 Teilweise Erstattung der Gerichtsgebühren
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Bestätigung des Vergleichs zwischen den Parteien erfolgt gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO.
Haben die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet, werden der Partei, die zur Zahlung der
Gerichtsgebühren verpflichtet ist, auf begründeten Antrag die Gerichtsgebühren teilweise erstat-
tet (R. 370 Abs. 9 lit. c) VerfO i.V.m. R. 370.11 VerfO). Die Höhe der Erstattung hängt von der Phase
des Verfahrens ab, in der der Vergleich erzielt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Vergleich
während des schriftlichen Verfahrens erzielt. Daher ordnete die Lokalkammer Düsseldorf an, dass
der Kanzler der Klägerin 60 % der im Zusammenhang mit der Klage gezahlten Gerichtsgebühren
erstattet, R. 370 Abs. 9 lit. c) (i) VerfO.
ANORDNUNG:
I. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO, dass die
Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:
[&]
II. Diese Entscheidung wird in das Register eingetragen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da sich die Parteien über die Kosten
geeinigt haben.
IV. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr
gezahlten Gerichtsgebühren, insgesamt 9.000,- EUR, zu erstatten.
V. Der Streitwert der Verletzungsklage wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG:
App_14382/2025 und ORD_14440/2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_55788/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_594/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 28. März 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher
Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar
für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki
Ronny
Thomas
Digital unterschrieben
von Ronny Thomas
Datum: 2025.03.28
07:53:28 +01'00'
Jule Kathrin
Schumacher
Digital unterschrieben
von Jule Kathrin
Schumacher
Datum: 2025.03.28
07:58:37 +01'00'
MOJCA
MLAKAR
Digitalno podpisal MOJCA
MLAKAR
Datum: 2025.03.28
08:59:45 +01'00'
Rachida
Boudra-Seddiki
Digital unterschrieben von
Rachida Boudra-Seddiki
Datum: 2025.03.28
09:23:56 +01'00'
Machine Translation:
UPC_CFI_594/2024
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
erlassen am 28. März 2025
betreffend EP 2 323 178 B1
Klägerin:
Nichia Corporation, 491 Oka, Kaminaka-cho, Anan-shi, Tokushima 774-8601, Japan
vertreten durch: Rechtsanwalt Roland Küppers, LL.M., Taylor Wessing PartGmbB,
Benrather Straße 15, 40213 Düsseldorf, Deutschland
Rechtsanwalt Dr. Christian Lederer, Taylor Wessing PartGmbB, Is-
artorplatz 8, 80331 München, Deutschland
elektronische Zustelladresse: r.kueppers@taylorwessing.com
c.lederer@taylorwessing.com
Beklagte:
Endrich Bauelemente Vertriebs GmbH, Hauptstraße 56, 72202 Nagold, Deutschland
vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Martin Köhler, Rechtsanwältin Elisa In den Bir-
ken, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf, Deutschland
mitwirkend: Patentanwalt Thomas Knapp, Patentanwältin Lisalotte Burger,
Dreiss Patentanwälte, Friedrichstraße 6, 70174 Stuttgart,
Deutschland
elektronische Zustelladresse: martin.koehler@hoyngrokh.com
elisa.indenbirken@hoynrokh.com
STREITPATENT:
Europäische Patente Nr. EP 2 323 178 B1
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Spruchkörper der Lokalkammer Düsseldorf
2
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter Thomas als Berichterstatter, die recht-
lich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher in Vertretung der rechtlich qualifizierten Richterin
Dr. Thom und die rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO 3 Bestätigung eines Vergleichs durch das Gericht
R. 370 Abs. 9 lit. c) (i) VerfO 3 Teilweise Erstattung der Gerichtsgebühren
GRÜNDE DER ANORDNUNG:
Die Bestätigung des Vergleichs zwischen den Parteien erfolgt gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO.
Haben die Parteien das Verfahren durch Vergleich beendet, werden der Partei, die zur Zahlung der
Gerichtsgebühren verpflichtet ist, auf begründeten Antrag die Gerichtsgebühren teilweise erstat-
tet (R. 370 Abs. 9 lit. c) VerfO i.V.m. R. 370.11 VerfO). Die Höhe der Erstattung hängt von der Phase
des Verfahrens ab, in der der Vergleich erzielt wurde. Im vorliegenden Fall wurde der Vergleich
während des schriftlichen Verfahrens erzielt. Daher ordnete die Lokalkammer Düsseldorf an, dass
der Kanzler der Klägerin 60 % der im Zusammenhang mit der Klage gezahlten Gerichtsgebühren
erstattet, R. 370 Abs. 9 lit. c) (i) VerfO.
ANORDNUNG:
I. Auf Antrag der Parteien bestätigt das Gericht gemäß R. 365 Abs. 1 S. 2 VerfO, dass die
Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben:
[&]
II. Diese Entscheidung wird in das Register eingetragen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, da sich die Parteien über die Kosten
geeinigt haben.
IV. Der Kanzler wird angewiesen, der Klägerin so bald wie möglich 60 % der von ihr
gezahlten Gerichtsgebühren, insgesamt 9.000,- EUR, zu erstatten.
V. Der Streitwert der Verletzungsklage wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.
DETAILS DER ENTSCHEIDUNG:
App_14382/2025 und ORD_14440/2025 zum Hauptaktenzeichen ACT_55788/2024
UPC-Nummer: UPC_CFI_594/2024
Verfahrensart: Verletzungsklage
Erlassen in Düsseldorf am 28. März 2025
NAMEN UND UNTERSCHRIFTEN
Vorsitzender Richter Thomas
Rechtlich qualifizierte Richterin Dr. Schumacher
Rechtlich qualifizierte Richterin Mlakar
für den Hilfskanzler Boudra-Seddiki
Ronny
Thomas
Digital unterschrieben
von Ronny Thomas
Datum: 2025.03.28
07:53:28 +01'00'
Jule Kathrin
Schumacher
Digital unterschrieben
von Jule Kathrin
Schumacher
Datum: 2025.03.28
07:58:37 +01'00'
MOJCA
MLAKAR
Digitalno podpisal MOJCA
MLAKAR
Datum: 2025.03.28
08:59:45 +01'00'
Rachida
Boudra-Seddiki
Digital unterschrieben von
Rachida Boudra-Seddiki
Datum: 2025.03.28
09:23:56 +01'00'
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