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2025-02-06 ACT_545551_2023
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Art 1 UPCA - Unified Patent Court, Art. 20 UPCA - Primacy of and respect for Union law, Art. 21 UPCA - Requests for preliminary rulings, Art. 24 UPCA - Sources of law, Art. 31 UPCA - International jurisdiction, Art. 32 UPCA - Competence of the Court, Art. 33 UPCA - Competence of the divisions of the Court of First Instance, Art. 42 UPCA - Proportionality and fairness, Art. 63 UPCA - Permanent injunctions, Art. 64 UPCA - Corrective measures in infringement proceedings, Art. 67 UPCA - Power to order the communication of information, Art. 68 UPCA - Award of damages, Art. 69 UPCA - Legal costs, Art. 71 UPCA - Legal aid, Art. 73 UPCA - Appeal, Art. 82 UPCA - Enforcement of decisions and orders, Art. 83 UPCA - Transitional regime
R 9 – Powers of the Court, R. 19 – Preliminary objection, R. 25 – Counterclaim for revocation, R. 30 – Application to amend the patent, R. 32 – Lodging of the Defence to the Application to amend the patent; the Reply to the Defence and the Rejoinder to the Reply, R. 44 – Contents of the Statement for revocation, Rule 118 – Decision on the merits, Rule 119 – Interim award of damages, Rule 141 – Contents of the Request to lay open books, Rule 150 – Separate proceedings for cost decision, Rule 158 – Security for costs of a party, Rule 171 – Offering of evidence, Rule 172 – Duty to produce evidence, Rule 190 – Order to produce evidence, Rule 191 – Application for order to communicate information, Rule 262A – Protection of Confidential Information, Rule 220 – Appealable decisions, Rule 224 – Time periods for lodging the Statement of appeal and the Statement of grounds of appeal, Rule 311 – Insolvency of a party, Rule 333 – Review of case management orders, Rule 352 – Binding effect of decisions or orders subject to security, Rule 354 – Enforcement
Art 54 EPC - Novelty, Art 76 EPC - European divisional applications, Art. 65 EPC - Translation of the European patent, Art. 138 EPC - Revocation of European patents
The following text is not a complete transcript of the decision/order:
Lokalkammer Mannheim
UPC_CFI_ 210/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer Mannheim
erlassen am 6. Februar 2025
betreffend EP 2 568 724
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP vertreten durch RA Christopher Weber
Beklagte:
1)
Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. - NO.18 Haibin Road, Wusha, Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan – CN
vertreten durch RA Andreas Kramer
2)
OROPE Germany GmbH - Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE
vertreten durch RA Andreas Kramer
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 568 724
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim, Gericht erster Instanz
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage sowie FRAND-Widerklage, hier Redaktion der Entscheidung gem. R. 262A VerfO
Nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Redaktionsvorschlag des Gerichts betreffend die Entscheidung vom 22. November 2024 mit Blick auf geheimnisrelevante Informationen hatten und die hierauf erfolgten Eingaben der Parteien vollständig berücksichtigt und die entsprechenden Passagen mittels der Gerichts-Anonymisierungssoftware getilgt wurden, wird die abschließend redigierte Fassung der Endentscheidung auf der Gerichtshomepage veröffentlicht. Auch diese Fassung wurde den Parteien zur Bestätigung vorab übersendet. Die Parteien haben ihre Zustimmung zu der geschwärzten Fassung erklärt.
Vorsitzender Richter und Berichterstatter Prof. Dr. Tochtermann
Lokalkammer Mannheim
UPC_CFI_ 210/2023
Entscheidung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
Lokalkammer Mannheim
verkündet am 22. November 2024
betreffend EP 2 568 724
Klägerin:
Panasonic Holdings Corporation - 1006, Oaza Kadoma, Kadoma-shi - 571-8501 - Osaka - JP
vertreten durch RA Christopher Weber
Beklagte:
1)
Guangdong OPPO Mobile Telecommunications Corp. Ltd. - NO.18 Haibin Road, Wusha,
Chang'an Town, Guangdong Province - 523860 - Dongguan – CN
vertreten durch RA Andreas Kramer
2)
OROPE Germany GmbH - Graf-Adolf-Platz 15 - 40213 - Düsseldorf - DE
vertreten durch RA Andreas Kramer
STREITPATENT:
EUROPÄISCHES PATENT NR. EP 2 568 724
SPRUCHKÖRPER/KAMMER:
Lokalkammer Mannheim, Gericht erster Instanz
MITWIRKENDE RICHTER:
Diese Entscheidung wurde durch den Vorsitzenden Richter und Berichterstatter Prof. Dr.
Tochtermann, den rechtlich qualifizierten Richter Böttcher, den rechtlich qualifizierten Richter
Brinkman sowie den technisch qualifizierten Richter Loibner erlassen.
VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch
GEGENSTAND: Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage sowie FRAND-Widerklage
MÜNDLICHE VERHANDLUNG: 7. und 8. Oktober 2024
KURZE DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS
1. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer behaupteten Verletzung des
Europäischen Patents EP 2 568 724 B1 („Klagepatent“) betreffend eine
Funkkommunikationsvorrichtung und ein Funkkommunikationsverfahren in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 13. August 2008 angemeldet und beansprucht die Priorität
der JP 2007211548 vom 14. August 2007 sowie die Priorität der JP 2008025535 vom 5.
Februar 2008. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Dezember
2014 veröffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik
Deutschland, in der Französischen Republik, der Italienischen Republik, im Königreich
der Niederlande sowie im Königreich Schweden in Kraft. Für diese Vertragsstaaten des
EPGÜ macht die Klägerin vorliegend Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf, Entfernung
aus den Vertriebswegen und Vernichtung, Auskunft/Rechnungslegung,
Urteilsveröffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und vorläufigen
Schadensersatz geltend.
2. Die Klägerin erachtet das Klagepatent (hierzu siehe unten) als für den 4G-Standard
essentiell. Daher verletzten sämtliche 4G-fähigen Mobilfunkgeräte der Beklagten das
Klagepatent, insbesondere die 4G-fähigen Smartphones wie etwa das OPPO Find X5
Pro
sowie die 4G-fähige Smartwatch
3. Die Klägerin ist Konzernmutter des Panasonic Konzerns, der im Jahr 1918 gegründet
wurde. Am 01.04.2022 änderte die Klägerin ihre Firma von Panasonic Corporation zu
Panasonic Holdings Corporation.
4. Die Beklagte zu 1. gehört zur OPPO-Gruppe und hat ihren Hauptsitz in der
Volksrepublik China. Innerhalb der Gruppe ist sie das Unternehmen, das für die
Mobilfunksparte verantwortlich ist. Sie vertreibt mobilfunkfähige Produkte der OPPO-
Gruppe und unterhält ihre Europazentrale in Düsseldorf in Deutschland.
5. Die Beklagte zu 2. gehört ebenfalls zur OPPO-Gruppe. Sie wurde am 06.06.2019
gegründet, ist unter der HRB 87507 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf
eingetragen und hat ihren Sitz unter derselben Adresse, an dem die Beklagte zu 1. ihre
Europa-Zentrale hat. Sie betreibt diese OPPO-Europa-Zentrale zusammen mit der
Beklagten zu 1.
6. Die Klägerin nahm im Juli 2019 Kontakt zur OPPO-Gruppe auf und verhandelt seitdem
erfolglos mit der Beklagten zu 1. über den Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages an
den 4G-Patenten der Klägerin. Die Beklagten erheben vorliegend eine FRAND-
Widerklage gegen die Klägerin mit dem Ziel, einen FRAND-Lizenzvertrag zu den von
ihnen für FRAND erachteten Bedingungen aufgrund des gerichtlichen Ausspruchs
abzuschließen.
ANTRÄGE DER PARTEIEN
7. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Verletzungsklage die nachfolgenden Anträge:
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Europäische Patent Nr. 2 568 724 B1
verletzt hat.
II. Die Beklagten werden verurteilt,
es zu u n t e r l a s s e n,
1. Funkkommunikations-Vorrichtungen
die so konfiguriert werden können, dass sie ein Bezugssignal mit einer Sende-Bandbreite
in einer gegebenen System-Bandbreite senden, wobei beiden Enden derselben [System-
Bandbreite] Steuerkanäle zugeordnet sind und die Sende-Bandbreite zwischen den
Steuerkanälen liegt, oder dass sie Bezugssignale mit einer geringen Bandbreite mit
Frequency Hopping senden, und die Funkkommunikationsvorrichtungen umfassen: eine
Zuordnungseinheit, die so konfiguriert ist, dass sie die Bezugssignale Frequenz-
Ressourcen zuordnet; eine Sende-Einheit, die so konfiguriert ist, dass sie die
zugeordneten Bezugssignale sendet,
in der Bundesrepublik Deutschland, Französischen Republik, Italienischen Republik, den
Niederlanden und dem Königreich Schweden anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu
gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen
die Sende-Bandbreite in der gegebenen System-Bandbreite variiert, und die
Zuordnungseinheit die Bezugssignale so zuordnet, dass die Bezugssignale Frequenz-
Ressourcen zugeordnet werden, von denen jede die geringe Bandbreite hat, die
unabhängig von Änderungen der Sende-Bandbreite unveränderlich ist, wobei die
Frequenz-Ressourcen entsprechend der Änderung der Sende-Bandbreite gleichmäßig in
einem Frequenzband der Sende-Bandbreite verteilt werden.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 1)
insbesondere, wenn
eine Vielzahl der unterschiedlichen Sende-Bandbreiten in einer System-Bandbreite
konfiguriert werden können.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 2)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale den Frequenz-Ressourcen zuordnet, wobei
eine der Frequenz-Ressourcen mit der geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 3)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zuordnet, in die ein
Frequenzband mit der Sende-Bandbreite gleichmäßig unterteilt ist, wobei eine der
Frequenz-Ressourcen mit der geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 4)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zuordnet, deren Anzahl
in Abhängigkeit von den Änderungen der Sende-Bandbreite verschieden ist, wobei eine
der Frequenz-Ressourcen mit der geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 5)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zuordnet, von denen
jede ein anderes Frequenzband hat, wobei eine der Frequenz- Ressourcen mit der
geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 6)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zuordnet, die das
gesamte Frequenzband der Sende-Bandbreite abdecken, wobei eine der Frequenz-
Ressourcen mit der geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 7)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen mittels Frequency
Hopping zuordnet, wobei eine der Frequenz-Ressourcen mit der geringen Bandbreite
eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 8)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen, die das gesamte
Frequenzband der Sende-Bandbreite abdecken, mittels Frequency Hopping zuordnet
wobei eine der Frequenz-Ressourcen mit der geringen Bandbreite eine Sende-Einheit
ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 9)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale einer Vielzahl von Ressourcen zuordnet, die
Frequenz-Ressourcen sind und die unterschiedliche Zeit-Ressourcen sind, wobei eine
der Frequenz-Ressourcen mit der geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 10)
und/oder insbesondere, wenn
die Zuordnungseinheit die Bezugssignale einer Vielzahl von Ressourcen zuordnet, die
Frequenz-Ressourcen sind und die sich um ein bestimmtes Zeitintervall
unterscheidende Zeit-Ressourcen sind, wobei eine der Frequenz-Ressourcen mit der
geringen Bandbreite eine Sende-Einheit ist.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 11)
und/oder insbesondere, wenn
die des Weiteren eine Empfangseinheit umfasst, die so konfiguriert ist, dass sie
Steuerinformationen empfängt, die mit einer Zuordnung der Bezugssignale
zusammenhängen, wobei die Zuordnungseinheit die Bezugssignale auf Basis der
Steuerinformationen zuordnet.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 12)
2. Vorrichtungen, die zur Durchführung eines Funkkommunikations-Verfahrens, das so
konfiguriert werden kann, dass ein Bezugssignal mit einer Sende-Bandbreite in einer
gegebenen System-Bandbreite gesendet wird, wobei beiden Enden derselben
Steuerkanäle zugeordnet sind und die Sende-Bandbreite zwischen den Steuerkanälen
liegt, oder Bezugssignale mit einer geringen Bandbreite mit Frequency Hopping
gesendet werden, geeignet sind
in der Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland, Französischen
Republik, Italienischen Republik, den Niederlanden und dem Königreich Schweden
anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Funkkommunikations-Verfahren umfasst: die folgenden Schritte umfasst:
Zuordnen der Bezugssignale zu Frequenz-Ressourcen; und Senden der zugeordneten
Bezugssignale, die Sende-Bandbreite in der gegebenen System-Bandbreite variiert, und
die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zuordnet werden, von denen jede die geringe
Bandbreite hat, die unabhängig von Änderungen der Sende-Bandbreite unveränderlich
ist, wobei die Frequenz-Ressourcen entsprechend der Änderung der Sende-Bandbreite
gleichmäßig in einem Frequenzband der Sende-Bandbreite verteilt werden.
(mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 13)
Die Beklagten haben das Patent verletzt, indem sie 4G-fähige Erzeugnisse auf dem
Gebiet auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Deutschland,
Französischen Republik, Italienischen Republik, den Niederlanden und/oder dem
Königreich Schweden vertrieben haben.
Zu den 4G-fähigen Erzeugnissen zählen insbesondere 4G-fähige Smartphones wie etwa
das OPPO Find X5 Pro
und 4G-fähige Smartwatches, wie etwa die 4G-fähige Smartwatch
III. Die Beklagten werden verurteilt, auf ihre Kosten
1. die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen;
2. die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse endgültig aus den Vertriebswegen zu
entfernen;
3. die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse zu vernichten;
IV. Die Beklagten werden verurteilt,
1. der Klägerin in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach
patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung in elektronischer Form, die
mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, ab dem 17.12.2014, Auskunft
über die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse zu erteilen, über
a) den Ursprung und die Vertriebswege der unter Nr. II. genannten Erzeugnisse;
b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die Preise, die für die
unter Nr. II. genannten Erzeugnisse gezahlt wurden;
c) die Identität aller an dem Vertrieb der unter Nr. II. genannten Erzeugnisse
beteiligten dritten Personen;
2. der Klägerin ihre Bücher zum Nachweis der gemäß Nr. IV.1. gemachten Angaben
zuzüglich der Angaben zum erzielten Gewinn offen zu legen, indem sie für jeden Monat
eines Kalenderjahrs und für jedes patentverletzende Erzeugnis in elektronischer Form,
die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, folgende Unterlagen zur
Verfügung stellen:
a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – der einzelnen
Lieferungen, wobei sie die jeweiligen Lieferungen nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und Typenbezeichnungen sowie
Namen und Anschriften der gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle
verkauften oder anderweitig abgesetzten Erzeugnisse aufschlüsseln;
b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der Nachweise für diese
Werbetätigkeiten, wobei sie die durchgeführte Werbung nach Werbeträgern, ihre
Verbreitung, den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet aufschlüsseln;
c) Nachweise über die Kosten, wobei sie die Kosten aufgeschlüsselt nach einzelnen
Kostenfaktoren und den erzielten Gewinnen aufschlüsseln;
d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind, Lieferscheine – und
entsprechende Abrechnungen aller aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagten
bei der Berechnung ihrer Gewinne berufen;
deren Richtigkeit von einem von der Klägerin benannten, vereidigten Wirtschaftsprüfer
auf Kosten der Beklagten geprüft und bestätigt wird, wobei der Wirtschaftsprüfer über
die vorstehend genannten Informationen hinaus der Klägerin gegenüber zur
Verschwiegenheit verpflichtet ist;
V. Es wird der Klägerin gestattet, auf Kosten der Beklagten, die Entscheidung ganz oder
teilweise in den folgenden öffentlichen Medien bekannt zu machen und zu
veröffentlichen: in Frankfurter Allgemeinen Zeitung, in der Zeitung Handelsblatt, in der
Zeitung Le Monde, in der Zeitung Les Échos, in der Zeitung Corriere della Sera, in der
Zeitung De Telegraaf und in der Zeitung Dagens Nyheter.
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der
Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Panasonic Intellectual Property Corporation
of America durch Handlungen gemäß Nr. II. seit dem 17.12.2014 entstanden ist und der
Klägerin seit dem 29.07.2016 entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
VII. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag
in Höhe EUR 250.000,00 als vorläufigen Schadenersatz zu zahlen;
VIII. Die Beklagten werden verurteilt, die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu
tragen.
IX. Die Entscheidung kann wie folgt vollstreckt werden:
1. Die unter Nr. II.1 und II.2 genannten Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.
Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung haben die Beklagten ein
Zwangsgeld von EUR 5.000 pro Stück zu bezahlen.
2. Die unter Nr. III., Nr. IV., Nr. VII., Nr. VIII. genannten Anordnungen sind vollstreckbar,
nachdem die Klägerin
a) dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken
beabsichtigt und nachdem die Mitteilung der Beklagten zugestellt wurde
und/oder
b) die Klägerin eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des
Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und
nachdem die Mitteilung und gegebenenfalls die beglaubigte Übersetzung der
Beklagten zugestellt wurde;
3. Nach dem Ablauf eines Zeitraums von 45 Tagen nach der Zustellung gemäß Nr. IX.2
haben die Beklagten im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen eine der unter Nr. III., Nr.
IV, Nr. VII. und/oder Nr. VIII genannten Anordnungen ein Zwangsgeld von EUR 2.000
pro Tag der Verzögerung an das Gericht zu bezahlen;
8. Die Beklagten beantragen, die Anträge der Verletzungsklage abzuweisen, den
Beklagten die Kostenerstattung für die Verletzungsklage vorläufig zuzusprechen und
der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,
Hilfsweise
die Vollstreckung der Entscheidung von vorheriger Sicherheitsleistung durch die
Klägerin in angemessener Höhe abhängig zu machen (R. 352.1, 354.2 VerfO), die durch
eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats des EPG zum Geschäftsbetrieb befugten
Kreditinstituts erbracht werden kann, wobei die Höhe in das pflichtgemäße Ermessen
des Gerichts gestellt wird,
den Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung der Entscheidung ihrerseits durch
Sicherheitsleistung, die durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und
unbefristete Bürgschaft eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates des EPG zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf
eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden (R. 9.1 VerfO).
9. Im Rahmen der Nichtigkeitswiderklage beantragen die Beklagten:
das Europäische Patent EP 2 568 724 B1 mit Wirkung für die Vertragsstaaten des EPGÜ,
in denen das Patent validiert ist [Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, die
Niederlande und Schweden], in vollem Umfang für nichtig zu erklären (R. 25 VerfO);
den Beklagten die Kostenerstattung für die Nichtigkeitswiderklage vorläufig
zuzusprechen (R. 150.2 VerfO) und der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen.
10. Die Klägerin beantragt, die Widerklage auf Nichtigerklärung abzuweisen, hilfsweise
das Patent in Bezug auf Anspruch 1 und Anspruch 13 in geänderter Form aufrecht zu
erhalten und im Übrigen die Widerklage auf Nichtigkeit des Patentes als unbegründet
abzuweisen sowie die Kosten der Widerklage den Beklagten aufzuerlegen. Hinsichtlich
der Formulierung des Änderungsantrages wird auf den Schriftsatz vom 21. März 2024
nebst Anlagen verwiesen.
11. Im Rahmen ihrer FRAND-Widerklage beantragen die Beklagten zuletzt:
Hauptantragsfassung gemäß Replik Widerklage FRAND vom 19. August 2024
(eingereicht gem. Regel 9 VerfO in workflow App_47681/2024):
Es wird beantragt,
I.1 Panasonic aufzugeben, das Lizenzvertragsangebot von Oppo vom 17. Juli 2024,
wie aus Anlage VB-FC14 (geheimhaltungsbedürftig) ersichtlich, anzunehmen,
I.2 hilfsweise, Panasonic aufzugeben, Oppo ein Lizenzvertragsangebot mit dem
Inhalt wie aus Anlage VB-FC14 (geheimhaltungsbedürftig) ersichtlich zu
unterbreiten,
I.3 weiter hilfsweise, Panasonic aufzugeben, Oppo ein Lizenzvertragsangebot mit
dem Inhalt wie aus Anlage VB-FC16 (geheimhaltungsbedürftig) ersichtlich zu
unterbreiten,
wobei weiter hilfsweise hierzu dort an der gelben Stelle in der dortigen Ziffer (1) ein
vom Gericht festzusetzender Betrag zwischen
einzusetzen ist, an der grünen Stelle in der dortigen Ziffer (2) ein vom Gericht
festzusetzender Betrag zwischen und der dort an der
blauen Stelle einzusetzende Pauschalbetrag sich wie folgt ergibt:
hierzu weiter hilfsweise, wobei an der gelben und grünen Stelle in Ziffer (1) bzw. (2)
der Anlage VB-FC16 ein vom Gericht als fair, angemessen und nicht-diskriminierend
festgesetzter anderer Betrag festzusetzen ist und sich der dort in blau vorgesehene
Pauschalbetrag entsprechend der im hier vorstehenden Absatz angegebenen
Berechnungsweise ergibt;
II.1 hilfsweise zu den Anträgen in Ziffer I. und für den Fall, dass keinem der dortigen
Anträge stattgegeben werden sollte, festzustellen, dass Oppo einen Anspruch auf
eine Lizenz an den für die 3G- und 4G-Standards essentiellen Patenten von
Panasonic zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen
(FRAND) hat,
und den Lizenzsatz festzustellen, den Oppo für die Nutzung dieser Patente im
Gebiet der EPÜ-Vertragsstaaten (dem EP-Gebiet) zu zahlen hat, wobei dieser
FRAND-Lizenzsatz für das EP-Gebiet
- pro 4G-Multimode-Gerät und pro 5G-Multimode-Gerät
beträgt,
- oder hilfsweise zwischen und pro 4G-Multimode-Gerät
und zwischen und pro 5G-Multimode-Gerät,
- oder höchst hilfsweise einen anderen, vom Gericht als fair, angemessen und nicht-diskriminierend
angesehenen Satz beträgt;
II.2 vorbehaltlich des Bestehens einer FRAND-Lizenzvereinbarung, Oppo zu
verpflichten, ab dem Datum des Urteils als Pauschalbetrag diesen Lizenzsatz
multipliziert mit der Anzahl der von bis verkauften
Einheiten an Panasonic zu zahlen, wobei der Pauschalbetrag
beträgt, oder hilfsweise zwischen und oder
ganz hilfsweise einen Pauschalbetrag, der vom Gericht als fair, angemessen und
nicht-diskriminierend bestimmt wird;
II.3 Panasonic zu verpflichten, in vollem Umfang zu kooperieren, um eine FRAND-Lizenz
zu den von Ihrem Gericht festgelegten Bedingungen herbeizuführen;
III.1 weiter hilfsweise für den Fall, dass weder die Anträge nach Ziffer I. noch nach
Ziffer II. gewährt werden sollten,
(a) festzustellen, dass Oppo Anspruch auf eine Lizenz an den für die 3G- und 4G-Standard
essentiellen Patenten von Panasonic zu fairen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND) hat;
(b) festzustellen, dass die Lizenzbedingungen, hilfsweise die Lizenzgebühren, wie sie
in dem Angebot von Panasonic vom 22. Dezember 2023 für eine Lizenz von Oppo
an den für den 3G- und 4G-Standard essentiellen Patenten von Panasonic enthalten
sind (Anlage VB-FC15), nicht FRAND sind;
(c) festzustellen, dass Panasonic eine marktbeherrschende Stellung missbraucht
hat;
(d) festzustellen, dass die Bedingungen einer Lizenz, hilfsweise die Lizenzgebühren,
wie sie in dem Gegenangebot von Oppo vom 17. Juli 2024 für eine Lizenz von Oppo
an den für den 3G- und 4G-Standard essentiellen Patenten von Panasonic enthalten
sind (Anlage VB-FC14), FRAND sind;
(e) Panasonic zu verurteilen, Oppo ein FRAND-Gegenangebot zu unterbreiten, das
den
folgenden FRAND-Lizenzsatz für das EP-Gebiet ausweist: pro 4G-Multimode-
Gerät und pro 5G-Multimode-Gerät, oder hilfsweise
zwischen und pro 4G-Multimode-Gerät und zwischen
pro 5G-Multimode-Gerät, oder ganz hilfsweise den Betrag,
den das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles als FRAND ansieht;
IV. Panasonic zur Zahlung der Oppo entstandenen angemessenen und
verhältnismäßigen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Auslagen an Oppo im
Wege der einstweiligen Anordnung nach Regel 150 Abs. 2 VerfO zu verurteilen,
wobei der Betrag zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird.
Die mit der „Widerklage auf Festlegung einer FRAND-Gebühr für das EPÜ-Gebiet“
eingereichte Antragsfassung vom 22. Dezember 2023, die weiter hilfsweise
verfolgt wird, lautet:
Es wird beantragt,
(i) festzustellen, dass Oppo Anspruch auf eine Lizenz für die standardessentiellen
Patente Panasonics für die 3G- und 4G-Standards zu fairen, angemessenen und
diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND) hat, und
(ii) zu erklären, was die wesentlichen Bedingungen einer solchen FRAND-Lizenz sind,
wozu mindestens der Satz gehört, den Oppo für die Nutzung dieser Patente im
Gebiet der EPÜ-Vertragsstaaten (dem EP-Gebiet) zu zahlen hat; und
(iii) festzustellen, dass der FRAND-Lizenzsatz für das EP-Gebiet pro 4G-Multimode-
Gerät und pro 5G-Multimode-Gerät beträgt, oder
hilfsweise zwischen pro 4G-Multimode-Gerät und
zwischen pro 5G-Multimode-Gerät, oder ganz hilfsweise
die Beträge, die das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles als
FRAND ansieht;
(iv) vorbehaltlich des Bestehens einer FRAND-Lizenzvereinbarung, Oppo zu
verpflichten,
a. ab dem Datum des Urteils als Pauschalbetrag diesen Lizenzsatz multipliziert mit
der Anzahl der von bis verkauften Einheiten an
Panasonic zu zahlen, wobei der Pauschalbetrag beträgt, oder
hilfsweise zwischen oder ganz hilfsweise
einen Pauschalbetrag, der vom Gericht bestimmt wird;
b. diesen Lizenzsatz an Panasonic für jedes seit dem Datum der Entscheidung
verkaufte Gerät zu zahlen;
(v) Panasonic zu verpflichten, in vollem Umfang zu kooperieren, um eine FRAND-Lizenz
zu den von Ihrem Gericht festgelegten Bedingungen zu erwerben;
hilfsweise,
(vi) festzustellen, dass Oppo Anspruch auf eine Lizenz für die standardessentiellen
Patente Panasonics für die 3G- und 4G-Standards zu fairen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen (FRAND) hat;
(vii) festzustellen, dass die Lizenzbedingungen für die für die 3G- und 4G-Standards
essentiellen Patente Panasonics, wie sie in dem im Hauptteil dieses Schriftsatzes
beschriebenen Angebot von Panasonic enthalten sind, nicht FRAND sind;
(viii) festzustellen, dass Panasonic eine marktbeherrschende Stellung missbraucht
hat;
(ix) festzustellen, dass die Bedingungen einer Lizenz für die für die 3G- und 4G-Standards
essentiellen Patente Panasonics, wie sie im Gegenangebot von Oppo
enthalten sind, das im Hauptteil dieses Schriftsatzes beschrieben ist, FRAND sind;
(x) Panasonic zu verurteilen, Oppo ein FRAND-Gegenangebot zu unterbreiten, das
den folgenden FRAND-Lizenzsatz für das EP-Gebiet ausweist: pro 4G-Multimode-
Gerät und pro 5G-Multimode-Gerät, oder hilfsweise
zwischen pro 4G-Multimode-Gerät und zwischen
pro 5G-Multimode-Gerät, oder ganz hilfsweise den Betrag,
den das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles als FRAND ansieht;
und in jedem Fall
(xi) Panasonic zur Zahlung der Oppo entstandenen angemessenen und
verhältnismäßigen Rechtsverfolgungskosten und sonstigen Auslagen im Wege der
einstweiligen Anordnung nach Regel 150 Abs. 2 zu verurteilen, wobei der Betrag zu
einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird.
Die Klägerin erachtet die Klageänderung in der Replik zur FRAND-Widerklage für
verspätet, die Änderung sei nicht zuzulassen, die Änderungen der Beklagten am
Vertragsentwurf der Klägerin vom 22.12.2023 nicht FRAND-konform.
Die Klägerin
„erkennt an, dass ein lizenzwilliger Lizenzsucher einen Anspruch auf eine Lizenz für
die standardessenziellen Patente für die 3G- und 4G-Standards zu fairen,
angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND), hat“ (Schriftsatz
vom 22. März 2024)
und beantragt,
I. die Widerklage im Übrigen abzuweisen, da die Beklagten lizenzunwillig sind;
II. die Beklagten zu verurteilen,
1. die Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen;
2. die Kosten vorläufig zu erstatten.
Hilfsweise,
für den Fall, dass die Widerklage zulässig sein sollte und das Gericht – entgegen der
Ansicht der Klägerin – der Ansicht ist, dass die Beklagten sich in den
streitgegenständlichen Verhandlungen mit der Klägerin wie lizenzwillige
Vertragsparteien verhalten haben, beantragt die Klägerin,
III. festzustellen, dass eine Lizenz, die die patentverletzenden
Benutzungshandlungen der Beklagten an dem EP 2 568 724 rechtfertigt, eine
weltweite Lizenz am 3G- und 4G-(Multimode) Portfolio der Klägerin ist und dass
ein Lizenzsatz für eine solche Lizenz in Höhe von pro 3G/4G-(Multi-mode)
Gerät fair, angemessen und nicht-diskriminierend ist;
IV. weiter hilfsweise zu dem Antrag zu III. zu erklären, welche Lizenz, die die
patentverletzenden Benutzungshandlungen der Beklagten an dem EP 2 568 724
rechtfertigt, und welcher Lizenzsatz pro 3G/4G-(Multi-mode) Gerät fair,
angemessen und nicht-diskriminierend (FRAND) ist;
V. die Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin für von den Beklagten verkaufte und nicht lizenzierte 3G/4G-
(Multi-mode) Geräte, hilfsweise für verkaufte und nicht lizenzierte 3G/4G-(Multi-mode)
Multi-mode Gerät auf dem „EP“, „JP“ und „US“ Gebiet, eine Lizenz in Höhe
pro 3G/4G-Multi-mode Gerät für die Vergangenheit und die Zukunft zu
zahlen.
2. hilfsweise zu V.1. an die Klägerin für von den Beklagten verkaufte und nicht
lizenzierte 3G/4G-(Multi-mode) Geräte, hilfsweise für verkaufte und nicht
lizenzierte 3G/4G-(Multi-mode) Geräte auf dem „EP“, „JP“ und „US“ Gebiet, eine
Lizenz in Höhe entsprechend Antrag zu IV. für die vergangenen und zukünftigen
Nutzungshandlungen zu zahlen.
VI. auch die weitere Widerklage abzuweisen;
Hilfsweise zu VI.
VII. die Widerklägerin zu 1) zu verpflichten,
1. das Lizenzvertragsangebot der Widerbeklagten vom 22.12.2023 in der Fassung
der Anlage KAP FRAND WK 19 – Streng vertraulich anzunehmen;
Hilfsweise zu Ziff. VII.1.,
2. der Widerbeklagten ein Lizenzvertragsangebot in der Fassung der Anlage
KAP FRAND WK 19 – Streng vertraulich zu unterbreiten;
Weiter hilfsweise zu Ziff. VII.2.,
der Widerbeklagten ein Lizenzvertragsangebot in der Fassung der Anlage
KAP FRAND WK 19 – Streng vertraulich zu unterbreiten, mit der Maßgabe,
dass Klausel 4.1 und 4.2 als solche wie nachstehend ersetzt werden:
wobei weiter hilfsweise zu Ziff. VII.3:
VIII. hilfsweise zu den Anträgen in Ziffer VII.1 bis VII.4 und für den Fall, dass
keinem der dortigen Anträge stattgegeben werden sollte,
1. festzustellen, dass ein williger Lizenzsucher einen Anspruch auf eine
Lizenz an den für die 3G- und 4G-Standards essenziellen Patenten der
Widerbeklagten zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien
Bedingungen (FRAND) hat, und den Lizenzsatz festzustellen, den ein
lizenzwilliger Lizenzsucher, der mit den Widerklägerinnen – mit Ausnahme
der Lizenzwilligkeit — in allen weiteren Punkten vergleichbar ist, für die
Nutzung dieser Patente weltweit zu zahlen hat, wobei dieser FRAND-Lizenzsatz
pro LTE Compliant Mobile Product(s) beträgt,
- oder hilfsweise einen anderen, vom Gericht als fair, angemessen und
nichtdiskriminierend angesehenen Satz beträgt
2. vorbehaltlich des Bestehens einer FRAND-Lizenzvereinbarung die
Widerklägerinnen zu verpflichten, ab dem Datum des Urteils als
Pauschalbetrag den Lizenzsatz aus VIII.1 zu zahlen, der mit der Anzahl der
Verkäufe multipliziert wird,
3. hilfsweise einen Pauschalbetrag zu zahlen, der vom Gericht als fair,
angemessen und nicht-diskriminierend bestimmt wird;
IX. weiter hilfsweise für den Fall, dass weder die Anträge nach Ziffer VII.
noch nach Ziffer VIII. gewährt werden sollten,
1. festzustellen, dass sich die Widerklägerinnen nicht FRAND-konform
verhalten haben;
2. festzustellen, dass die Lizenzbedingungen, hilfsweise die Lizenzgebühren,
wie sie in dem Angebot von der Widerbeklagten vom 22.12.2023 in der
Fassung der Anlage KAP FRAND WK 19 — Streng vertraulich — für eine
Lizenz an den für den 3G- und 4G-Standard essenziellen Patenten der
Widerbeklagten enthalten sind, FRAND sind;
3. festzustellen, dass die Bedingungen einer Lizenz, hilfsweise die
Lizenzgebühren, wie sie in dem Gegenangebot der Widerklägerin zu 1) vom
17.07.2024 in der Fassung der Anlage VB-FC 14 – Streng Vertraulich für eine
Lizenz von Widerklägerinnen an den für den 3G- und 4G-Standard
essenziellen Patenten der Widerbeklagten enthalten sind, nicht FRAND
sind;
X. die Widerklägerinnen zu verurteilen,
1. auch die weiteren Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen, die
durch die Klageerweiterung entstanden sind;
2. auch die weiteren Kosten vorläufig zu erstatten.
12. Die Beklagten erachten diese Anträge für unzulässig und beantragen deren Abweisung.
TATSÄCHLICHE UND RECHTLICHE STREITPUNKTE
Verletzungsdiskussion
13. Nach Ansicht der Klägerin verletzen die Beklagten Anspruch 1 des Klagepatents
unmittelbar wortsinngemäß und Verfahrensanspruch 13 mittelbar, indem sie 4G-
fähige Erzeugnisse, insbesondere 4G-fähige Mobiltelefone und Smartwatches,
(angegriffene Ausführungsformen) in der Bundesrepublik Deutschland, in der
Französischen Republik, der Italienischen Republik, im Königreich der Niederlande
sowie im Königreich Schweden anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu
diesen Zwecken einführen oder besitzen. Denn nach Ansicht der Klägerin erfüllen die
angegriffenen Ausführungsformen bei Einsatz im 4G-Netz sämtliche Merkmale des
Anspruchs 1 und wenden ein Verfahren nach Anspruch 13 an.
14. Die Beklagten hingegen sind der Ansicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen
insbesondere die Merkmale 1.1, 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.2 nicht verwirklichten. Die
Klägerin verstehe den Begriff der Sendebandbreite unzutreffend. Entgegen der Ansicht
der Klägerin sei die Sendebandbreite als jene Bandbreite innerhalb einer gegebenen
System-Bandbreite („system bandwidth“) zu verstehen, die zwischen den
Steuerkanälen gelegen ist und die mithin zum Senden von Bezugssignalen und
Nutzerdaten zur Verfügung steht. Über diese Sendebandbreite, die mithin durch die
System-Bandbreite abzüglich der für die PUCCH benötigten Bandbreite definiert sei,
erstrecke sich das im Anspruch genannte breitbandige SRS-Signal. Gleiches gelte für
die schmalbandigen SRS, die im Wege des frequency hopping verteilt würden. Anders
als die Klägerin meine, würde die Sende-Bandbreite hingegen nicht durch den Anfang
des ersten in der Bandbreite übersendeten SRS-Signals bis zum Ende des letzten in der
Bandbreite übersendeten SRS-Signals, mithin den tatsächlich von den SRS-Signalen
überdeckten Bereich, definiert. Diese Varianz der Sende-Bandbreite sei sodann auch
in Merkmal 1.3.1 angesprochen.
Die Klägerin habe nicht anhand des Standards aufzeigen können, dass die
Bezugssignale nach Merkmal 1.3.2 so zugeordnet würden, dass die Bezugssignale
Frequenz-Ressourcen zugeordnet werden, von denen jede die geringe Bandbreite hat,
die unabhängig von Änderungen der Sende-Bandbreite unveränderlich ist. Dies wird
durch die Beklagten mit der Argumentation in Abrede gestellt, dass im Standard eine
Änderung von CSRS eine Änderung von mSRS und damit eine Änderung der Bandbreite
des Referenzsignals bewirken kann und damit die Bandbreite des Bezugssignals gerade
nicht ohne Rücksicht auf CSRS fest sei.
Insbesondere könnten nach dem Standard die SRS-Signale nicht im Sinne des
Merkmals 1.3.3 gleichmäßig in der Sende-Bandbreite verteilt werden. Es verblieben
nach der Implementierung durch den Standard die aus dem Stand der Technik
bekannten und als nachteilhaft angesprochenen Lücken zwischen den Steuerkanälen
und den durch die SRS-Signale tatsächlich abgedeckten Frequenzbereichen. Die
Beklagten haben zuletzt zudem darauf verwiesen, dass die von der Klägerin
angesprochenen Parameter mSRS und CSRS lediglich semi-statisch zugewiesen und die
Anpassung nur kürzestenfalls in 80ms-Intervallen möglich sei (Duplik Technik Rn. 83
ff.). Dahingegen ändere sich der PUCCH jede Millisekunde und die in jedem Subframe
dem PUCCH zugewiesenen Daten errechne das Endgerät aus Daten, die es erst 4
Millisekunden vor dem jeweiligen Subframe von der Basisstation im Downlink erhalten
habe, weshalb der geltend gemachte LTE-Standard eine Anpassung der (semi-)
statischen SRS-Konfiguration an die schnell und dynamisch variierenden PUCCHs
ausschließe.
15. Die Beklagten bemängeln ferner den Vortrag der Klägerin zu den den Beklagten
vorgeworfenen Verletzungshandlungen als zu unsubstantiiert. Insbesondere hätten
sich die Beklagten schon seit geraumer Zeit aus dem deutschen Markt zurückgezogen.
16. Die von der Klägerin begehrten Rechtsfolgenaussprüche seien zu weitgehend.
Insbesondere sei ein Unterlassungsgebot unverhältnismäßig und überdies stünden
dem Ausspruch kartellrechtliche Gründe entgegen (dazu sogleich). Die Androhung von
Zwangsgeld begegne Bedenken. Sie sei schon zu hoch und daher unverhältnismäßig
und hinsichtlich anderer Handlungen als Abverkäufen zu unbestimmt. Die auf Rückruf,
Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung gerichteten Anträge seien
bereits zu unbestimmt und gleichfalls unverhältnismäßig. Die verlangten Auskünfte
seien zu weitgehend, insbesondere weil sie nur auf diejenigen Angaben zu richten
seien, die für eine Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie nötig seien,
weil der Ersatzanspruch hierauf aus kartellrechtlichen Gründen beschränkt sei. Ein
Anspruch auf Offenlegung der Bücher bestehe ohnedies nicht und sei nach der
Verfahrensordnung Gegenstand eines separaten Verfahrens. Für eine
Veröffentlichung des Urteils bestehe kein ausreichend dargetanes Interesse. Für die
Zusprechung eines vorläufigen Schadensersatzes fehle es an Darlegungen.
FRAND-Einwand
17. Die Beklagten argumentieren, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
sowie der weiteren zukunftsgerichteten Ansprüche aus dem Patent ausgeschlossen
seien, weil kartellrechtliche Gründe entgegenstünden.
18. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der FRAND-Einwand auch nicht nur am einzelnen
Klagepatent festzumachen, sondern auf eine umfassende Lizenz gerichtet. Schon Art. 6
Abs. 1 S.1 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) verlange, dass der Beklagte sich umfassend verteidigen
könne, zudem folge auch aus europäischem Recht, dass der umfassende FRAND-
Einwand zugelassen werden müsse.
19. Es fehle bereits an dem nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen
Verletzungshinweis, wie die Amicus Curiae-Eingabe der Europäischen Kommission im
Verfahren vor dem Oberlandesgericht München 6 U 3824/22 Kart (Anlage VB-F 45)
zeige. Erforderlich sei, dass der Verletzungshinweis formaliter in dem Anschreiben
selbst die Art und Weise der Verletzung angebe – ein Verweis auf externe Dokumente
reiche nicht.
20. Die Lizenzbereitschaftserklärung sei allein als formaler Schritt zum Auftakt der
Verhandlungen zu verstehen, wie auch die Europäische Kommission zutreffend darauf
hinweise, dass dieser Schritt nicht mit dem erst später zu prüfenden Gegenangebot
vermischt werden dürfe. Die Bereitschaft sei auch nicht in Abhängigkeit von den
späteren Angeboten und Gegenangeboten zu bewerten. Die Kommission mache in
ihrer Eingabe deutlich, dass zunächst das klägerische Angebot darauf hin zu prüfen sei,
ob es FRAND ist. Dies entspreche auch der Sichtweise des Landgerichts Düsseldorf in
seinem – durch Verfahrensbeendigung zuvor erledigten – Vorlagebeschluss an den
EuGH.
21. Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, denn es fehle bis zur
Klageerwiderung schon an einem schriftlich ausformulierten FRAND-Angebot der
Klägerin. Ein Angebot der Klägerin sei erstmals in der E-Mail vom 22. Dezember 2023
(Anlage VB-F 20 und 21) enthalten gewesen. Es mangele daher an einem konkreten
schriftlichen Lizenzangebot vor Klageerhebung, das nach zutreffender Ansicht der
Europäischen Kommission auch nicht im laufenden Verletzungsverfahren nachholbar
sei. Bis zum Erlass der Vorlageanordnungen im hiesigen Verfahren seien den Beklagten
auch keine Vergleichslizenzen zugänglich gemacht worden, die eine Überprüfung einer
möglichen Diskriminierung der Beklagten ermöglicht hätten. Die Klägerin treffe
diesbezüglich eine Darlegungslast, der sie nicht gerecht werde. Sie sei zunächst mit
überzogenen Lizenzforderungen an die Beklagten herangetreten, ohne die
Berechnungsgrundlage zu offenbaren oder einen Vergleich mit anderen
Lizenznehmern vorzunehmen. Bereits das Ausmaß des Nachgebens der Klägerin in den
Verhandlungen belege, dass ihre initialen Forderungen FRAND-widrig gewesen seien.
Der ökonomische Gutachter der Beklagten belege die FRAND-Widrigkeit der
klägerischen Forderungen.
Stattdessen habe sie ein bestehendes Non-
Discosure-Agreement gekündigt und eine Klagewelle angestoßen. Die Beklagten seien
lizenzwillig, was sich an ihrer Beteiligung an einer Vielzahl von Gesprächen zu
technischen und wirtschaftlichen Umständen zeige, obwohl die Klägerin zunächst
keine vollständige Lizenzvereinbarung vorgelegt habe. Es sei mithin die Klägerin
gewesen, die die Verhandlungen vor Klageerhebung abgebrochen habe. Dies belege
der von den Beklagten in der Klageerwiderung in einer Übersichtstabelle aufgeführte
zeitliche Ablauf der Gespräche, die seit dem Juli 2019 zwischen den Parteien geführt
wurden (Klageerwiderung Rn. 333, S. 100 – 107 mit den ergänzenden Ausführungen in
ihrer Duplik).
22. Auch die Klägerin habe von Anbeginn zwischen „Major Markets“ (US, EP, JP) und
„Other Markets“ (CN und andere) differenziert und zwei unterschiedliche Lizenzraten
angeboten, eine mit Preisanreizen verbundene Rate und eine Standard Rate. Die
Grundlage für ihre Gebührenbestimmung habe die Klägerin nie erläutert. Gegenüber
ihren initialen Angeboten habe die Klägerin sodann im Oktober 2021 nachgegeben,
soweit die Standard-Rate betroffen sei, indes die Incentivized Compromised Rate (ICR)
erhöht und dies als Entgegenkommen dargestellt. Die Klägerin habe diese Parameter
nochmals im April 2022 ohne zureichende Erläuterung verschoben. Die Klägerin habe
zudem zeitlichen Druck aufgebaut, indem sie sich vorbehalten habe, die ICR nicht mehr
anbieten zu wollen, wenn es nicht zu einer Einigung komme. Die kalkulatorischen
Grundlagen seien weiterhin nicht erläutert und auch keine Vergleichslizenzen
offengelegt worden, obwohl sich die Klägerin auf angebliche Lizenzverträge mit zwei
namentlich von ihr nicht benannten Wettbewerbern der Beklagten bezogen habe.
Auch die Produktgruppen seien im Unklaren geblieben. Die abgedeckten Zeitspannen
seien in den Vorschlägen der Kläger- und Beklagtenseite zudem unterschiedlich und
daher nicht vergleichbar.
23. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Bewertung der Lizenzhöhevorstellungen der Klägerin
verweisen die Beklagten auf das Gutachten ihres ökonomischen Sachverständigen und
erläutern dieses (Anlage VB-F 18). Hierin komme der Gutachter zum Schluss, dass die
Forderungen der Klägerin FRAND-widrig seien. Dabei wandele der Gutachter die
Indikatoren für eine weltweite FRAND-Lizenz in Indikatoren für das EP-Gebiet um und
passe die Lizenzsätze an, indem die relative Stärke der europäischen Patente der
Klägerin im Vergleich zum weltweiten Portfolio und der relativ höhere
Gesamtlizenzsatz im EP-Gebiet gegenüber den anderen globalen Märkten wie China
berücksichtigt werde. Der vom Gutachten angewendete Top-Down-Ansatz berechne
zunächst einen prozentualen Gesamtlizenzgebührensatz, der ggf. in Abhängigkeit zu
bestimmten globalen Regionen stehe und/oder eine Gewichtung danach vornehme,
ob die Geräte in verschiedenen Standard-Modi arbeiten könnten (Multimode-
Gewichtung). Sodann werde der prozentuale Anteil des SEP-Inhabers an der
Gesamtlizenzgebühr berechnet, indem sein Anteil am Standard berechnet werde.
Schließlich sei der durchschnittliche Verkaufspreis der Geräte des Implementierers zu
berücksichtigen. Damit folge der Gutachter einer etablierten Berechnungsmethodik.
Der Gesamtlizenzgebührensatz sei mit 6% anzunehmen, der jedoch mit Blick auf China,
wo der weitaus größte Teil der Herstellung und Verkäufe durch die
Unternehmensgruppe der Beklagten stattfinde, zu gewichten sei. Aus
Gerichtsentscheidungen folge, dass die marktüblichen Gesamtlizenzen in China etwa
65,5% des Satzes in anderen Märkten betrage, mithin 65,5% von 6%. Diese regionale
Anpassung nehme die Klägerin zu Unrecht nicht vor. Zudem sei die Gesamtrate auch
mit Blick auf die 4G- und 5G-Geräte zu gewichten, je nachdem welche Bedeutung der
Standard für das Gerät habe (vgl. KE Rn. 392). Sodann werde vom Gutachter der Anteil
des SEP-Inhabers an der Gesamtzahl der für den Standard relevanten Patentfamilien
bestimmt und hierfür die von ihm deklarierten Patentfamilien auf der Grundlage von
Daten des Unternehmens IPlytics herangezogen. Danach halte die Klägerin etwa
aller angemeldeten 4G-SEPs und aller angemeldeten 3G-SEPs, wobei die
Klägerin in China, dem größten Markt der Beklagten, ein um ca. kleineres Portfolio
im Vergleich zu etwa Japan und den USA habe. Sodann werde der durchschnittliche
Großhandelsverkaufspreis der Beklagten mit den so gewonnenen Ad-valorem-
Lizenzsätzen multipliziert. Hingegen sei der Einzelhandelspreis nicht maßgeblich. Die
entsprechenden Daten, die der Gutachter verwende, basierten auf handelsüblichen
Daten des Marktforschungsunternehmens International Data Corporation (IDC-
Daten). Der sich so ergebende globale Lizenzsatz des Parteigutachters weiche um den
Faktor von den Sätzen der Klägerin ab, auch der für das EP-Gebiet gewichtete
Satz liege deutlich unter den Raten der Klägerin.
24. Dieses Missverhältnis werde auch durch einen Vergleich mit zwei Lizenzverträgen der
Beklagten und Indikatoren aus veröffentlichen Entscheidungen des UK High Court
(InterDigital gegen Lenovo ([2023] EWHC 539 (Pat)) und Optis gegen Apple ([2023]
EWHC 1095 (Ch)) offenbar. Auch mit Blick auf die unter Heranziehung dieser
Benchmarks abgeleiteten globalen Lizenzsätze lägen die von der Klägerin geforderten
Sätze für 4G höher als der FRAND-Wert, für 5G MM höher als
der FRAND-Preis. Dieses Missverhältnis ändere sich auch bei einer Gewichtung auf das
EP-Gebiet nicht wesentlich. Gleiches gelte mit Blick auf hieraus abgeleitete
Pauschallizenzbeträge von als FRAND-Korridor für einen
globalen Pauschalbetrag und von für das EP-Gebiet,
berechnet auf den
25. Das initiale Gutachten sei sodann nach der zwischenzeitlich erfolgten Vorlage von
Vergleichslizenzverträgen durch die Klägerin auch in einem Ergänzungsgutachten
bestätigt worden. Insoweit wird auf die Darstellung des Vortrags zur FRAND-
Widerklage und der Duplik FRAND verwiesen.
26. Neben diesen ökonomisch abgeleiteten Argumenten bringen die Beklagten in
rechtlicher Hinsicht vor, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung auf dem
Lizenzvergabemarkt entgegen Art. 102 AEUV missbräuchlich ausnutze. Die Nutzung
des 4G-Standards sei essentiell, um am Markt bestehen zu können. Die
Telekommunikationsanbieter hätten in Europa 2G- und 3G-Netze abgeschaltet und
auch für 5G-Endgeräte sei die 4G-Abwärtskompatibilität wegen der noch
unzureichenden Netzabdeckung des 5G-Netzes unverzichtbar.
27. Der Anspruch auf eine Lizenz folge auch aus der ETSI-FRAND-Erklärung der Klägerin für
die Patentfamilien des Klagepatents.
28. Die Klägerin sei zum Ausgleich des zu den Beklagten bestehenden Informationsgefälles
und daher zur inhaltlichen Erläuterung ihres Angebots verpflichtet, sodass der
Implementierer es prüfen könne. Dieser Pflicht habe die Klägerin nicht genügt.
29. Auf die Spürbarkeit der Beeinträchtigung, die die Klägerin unter Hinweis auf die MEO-
Entscheidung des EuGH als wesentlich bezeichne, komme es nicht an.
30. Das Gegenangebot der Beklagten vom 17. Juli 2024 (VB-F 38), welches im
Zusammenhang mit dem Vortrag zur FRAND-Widerklage näher referiert wird (siehe
dort), sei FRAND. Es werde eine Pauschalsumme für eine weltweite Lizenznahme
angeboten und eben dieser Betrag mit Sicherheitsleistung in Form einer
Bankbürgschaft (Anlage VB-F 43) hinterlegt. Es sei zu Unrecht von der Klägerin am 2.
August 2024 zurückgewiesen worden (Anlage VB-F 40).
31. Die Klägerin argumentiert demgegenüber, die Beklagten könnten sich nicht auf den
kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand berufen, da sie nicht lizenzwillig seien. Sie
hätten niemals ihre Lizenzwilligkeit eindeutig erklärt, noch Auskünfte erteilt oder
Sicherheit geleistet. Auch inhaltlich habe sich die Unternehmensgruppe der Beklagten
nie mit den Vertragsangeboten und technischen Angaben der Klägerin in
ausreichender Weise auseinandergesetzt und den technischen Austausch bewusst
verzögert und immer neue Claim-charts angefordert, ohne sich mit diesen sodann
angemessen zu beschäftigen.
32. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Den Haag (Urteil vom
24.12.2019, 200.233.178/01 – Philips/Wiko) meint die Klägerin, es sei europarechtlich
nicht geboten, dass der SEP-Inhaber begründet, warum sein Angebot aus seiner Sicht
FRAND-Kriterien entspricht – insbesondere seien in diesem Stadium auch keine
vertraulichen Vergleichslizenzvereinbarungen zugänglich zu machen. Es müsse sich
zudem nicht um ein unterschriftsreifes ausformuliertes Angebot handeln, vielmehr sei
ausreichend, wenn die wirtschaftlich zentralen Punkte enthalten seien und es den
Ausgangspunkt für Verhandlungen zu weiteren Details bilden könne. Sei der Nutzer
nicht einverstanden, sei er in jedem Fall zur Reaktion und zu Beanstandungen
verpflichtet und müsse ein Gegenangebot unterbreiten. Auskünfte seien zu erteilen
und Sicherheit zu leisten, sobald der SEP-Inhaber das Gegenangebot des Verletzers,
der bereits die Erfindung nutze, abgelehnt habe. Eine Drittbestimmung komme nach
der Rechtsprechung des EuGH nur im gegenseitigen Einvernehmen in Betracht,
insbesondere sei die Inhaltsbestimmung durch ein staatliches Gericht keine
Drittbestimmung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung.
33. Ein ausreichender Verletzungshinweis unter Erfassung des Klagepatents sei bereits
zwei Jahre vor Klageerhebung erfolgt (Anlage KAP FRAND 1 und 2). Zudem seien
jedenfalls für Familienmitglieder der Klagepatente Claim Charts übersendet worden,
konkret auch für das Klagepatent am 31. August 2020. Die Beklagten hätten sodann
nur erklärt, in Verhandlungen eintreten zu wollen, was indes ungenügend sei.
34. Schon das erste Angebot der Klägerin vom 4. August 2020 sei erläutert worden und
FRAND.
35. Die Klägerin habe ein pauschales Gegenangebot der Beklagten vom 27. August 2021
am 26. Oktober 2021 unter Unterbreitung eines neuen Angebots (VB-F4) abgelehnt,
ohne dass danach Auskünfte erteilt worden wären oder dass eine Sicherheit –
zumindest einmal in der Höhe des selbst von den Beklagten für FRAND erachteten
Pauschalbetrages – geleistet worden sei. Das Gegenangebot sei überdies verzögert
erfolgt, nachdem das erste Angebot der Klägerin auf den 4. August 2020 datiere.
Erstmalig seien – ungenügend im Gutachten des Sachverständigen der Beklagten –
Auskünfte in der Klageerwiderung bzw. Widerklage auf Festlegung einer FRAND-
Lizenzgebühr vom 21. Dezember 2023 erfolgt. Dass die Beklagte nicht einmal ihrem
eigenen Sachverständigen die eigenen Zahlen mitteile, sondern ihn allein auf der Basis
der IDC-Daten gutachten lasse, belege, dass die Zahlen nicht als Auskunft angesehen
werden könnten. Die IDC-Daten seien auch nicht ohne Weiteres für die Klägerin
überprüfbar, weil dies die Registrierung eines Nutzeraccounts und die Zahlung
beträchtlicher Gebühren voraussetze.
36. Bei ihren Berechnungen seien die Beklagten von einem unzutreffenden und aus der
Luft gegriffenen Anteil der Klägerin am LTE-Standard ausgegangen. Umgekehrt habe
die Klägerin auf der Grundlage von Angaben aus drei unterschiedlichen unabhängigen
Quellen aufgezeigt, dass die angeblichen Verkaufszahlen der Beklagten unzutreffend
seien.
37. Außergerichtlichen Streitbeilegungsversuchen seien die Beklagten durch Beharren auf
den eigenen Standpunkten nicht nähergetreten, sondern hätten die Diskussionen
allein zu Verzögerungszwecken missbraucht.
38. Zu Unrecht seien die Beklagten der Ansicht, dass die Angebote der Klägerin nicht in
den FRAND-Korridor fielen. Dass es zunächst an einem voll ausformulierten und
schriftlichen Vertragsangebot gefehlt habe, sei rechtlich unerheblich – ein solches sei
auch in den Verhandlungen nie eingefordert worden. Auch Vergleichslizenzen seien
nie eingefordert worden, eine Vorlage sei überdies wegen der
Geheimhaltungsklauseln in den Verträgen auch nicht möglich gewesen.
39. Alle Angebote der Klägerin seien FRAND, so auch das Pauschallizenzangebot vom 22.
April 2022, welches alle Märkte abdecke. Hierzu habe die Klägerin auch aufgezeigt,
dass es zwei Pauschallizenznehmer gebe, die deutlich höhere Preise zahlten als die von
den Beklagten angebotenen. Mangels der Vorlage von Zahlen durch die Beklagten
habe die Klägerin für den past use den Durchschnitt von drei unabhängigen
Datenanbietern verwendet und künftige Verkäufe über die angedachte Laufzeit
aufgrund der Verkäufe
prognostiziert. Dieses Angebot hätten die Beklagten bewusst falsch interpretiert, um
die Gespräche zu verzögern. Zwar seien certified shipments für sowie
vorgelegt worden, aber nicht die Zahlen für das gleichfalls
gegenständliche Jahr
40. Ihr Angebot habe die Klägerin
nochmals reduziert und aufgrund neu verfügbarer Informationen
nochmals namhaft reduziert. Um zu einer
Einigung zu kommen, habe sie dann nochmals die Pauschalsumme
reduziert. Umgekehrt habe es keine nennenswerten
Zugeständnisse auf Seiten der Beklagten gegeben.
41. Dass die Angebote der Klägerin FRAND-gemäß seien, belege auch der Vergleich mit
den auf Vorlageanordnung hin vorgelegten Drittlizenzen der Klägerin (vgl. hierzu den
als „Ergänzung Replik Teil II – Nichttechnischer Teil“ in App_32606/2024 eingereichten
Schriftsatz der Klägerin vom 31. Mai 2024, der nunmehr die in der ursprünglichen
Fassung des Dokuments enthaltenen Totalschwärzungen nicht mehr enthält und die
dortigen Ausführungen sub. II. „Vergleichslizenzverträge“ in Rn. 340 ff. betrifft). Die
dortigen Beträge seien zu „entpacken“, weil die Lizenzverträge Faktoren
berücksichtigten, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Schon früh in den
Verhandlungen sei den Beklagten – wenn auch ohne namentliche Benennung der
Vergleichslizenzpartner – aufgezeigt worden, dass ihre Gegenangebote ganz erheblich
unter den Pauschalsummen der Vergleichslizenzen liegen.
Die Verkaufszahlen
der Drittlizenzpartner entnehme sie den IDC-Daten.
Zudem
müsse die Klägerin ermitteln, welchen Anteil gewichtet die 4G-Lizenzgebühren haben.
Ferner sei die Stärke des Portfolios der Lizenzvertragspartner im Verhältnis zu
demjenigen der Klägerin betreffend 4G zu berücksichtigen sowie der Wert des 4G-
Standards in 5G-Produkten. Der Pauschallizenzbetrag werde dann ins Verhältnis zu
den so diskontierten Verkaufszahlen gesetzt, um die Stücklizenz zu erhalten. Das so
erhaltene Ergebnis sei weiter anzupassen, um als Vergleichsbasis dienen zu können.
Zunächst sei die so ermittelte Stücklizenzrate um % zu erhöhen, weil der Vertrag mit
den Beklagten nur einen Lizenzgeber – die Klägerin – habe, dahingegen die
Drittlizenzverträge neben der Klägerin zusätzlich Die Rate müsse
daher erhöht werden, weil die Vertragspartner geringere Preise zu zahlen hätten, da
sie Transaktionskosten eingespart hätten, indem sie gleich zwei Lizenzen aufgrund
einer Verhandlung erhalten hätten. Hätten die Drittlizenznehmer hingegen zwei
separate Lizenzen verhandeln müssen, so wäre ihre Stücklizenzrate entsprechend um
teurer geworden. Ferner müsse sich die Lizenzrate der Beklagten weiter
gegenüber den Drittlizenznehmern erhöhen, weil diese zielgerichtet an den
Verhandlungen mitgewirkt und so Transaktionskosten erspart hätten. Hier sei ein early
bird discount branchenüblich, der den lizenzunwilligen Beklagten nicht zustehe.
Zudem habe berücksichtigt werden müssen, dass die Raten der Vergleichslizenzen teils
deshalb niedriger ausgefallen seien, weil es sich um besonders große und damit für die
Markterschließung wichtige Vertragspartner gehandelt habe. Dies sei mit bis zu
Aufschlag berücksichtigungsfähig. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten
auf eine Pauschallizenz gedrängt hätten. Hiermit sei für beide Vertragsseiten ein Risiko
der Unterkompensation des Lizenzgebers oder der Überbezahlung des Lizenznehmers
verbunden. Im Vergleich mit den Drittlizenznehmern sei deshalb ein Aufschlag auf die
abgeleitete Stücklizenz von gerechtfertigt.
42. Daneben seien teils weitere Besonderheiten beim Unpacking zu berücksichtigen.
Ferner seien auch hohe
Verkaufsvolumina zu berücksichtigen, die im Vergleich eine Herabsetzung der
Lizenzrate des Drittlizenzpartners rechtfertigten. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Vortrags zu den Drittlizenzverträgen der Klägerin wird auf den die
Replik Teil II – Nichttechnischer Teil ergänzenden Schriftsatz verwiesen.
43. Die Beklagten hätten überdies auch nicht zur Spürbarkeit vorgetragen, die die
Annahme der angebliche FRAND-widrigen Lizenzangebote der Klägerin hätte.
44. Die Gegenangebote der Beklagten seien evident nicht FRAND. Bereits die Multi-Mode-
Gewichtung des Privatgutachters der Beklagten sei unzutreffend, weil sie die
Bedeutung des 4G-Standards unterschätze. Denn 5G sei überhaupt erst 2019
eingeführt worden und selbst in entwickelten Regionen seien 5G-fähige Telefone erst
2021 auf den Markt gekommen, in anderen Regionen würde 5G bis zum Ende der
Lizenzlaufzeit keine wirtschaftliche Rolle spielen. Daher sei die Annahme, dass 4G in
Zeiten von 5G nur noch die in den Tabellen des Gutachtens in Prozentpunkten
angegebene Rolle spiele, unzutreffend.
45. Auch die regionale Anpassung für das Portfolio der Klägerin, die der Gutachter
vornehme, sei unhaltbar. Zudem sei nicht dargelegt, inwieweit hieraus eine
Diskriminierung der Beklagten ohne sachlichen Grund abgeleitet werden könne, da
diese nur Anspruch auf diskriminierungsfreie Behandlung hätten, nicht aber auf eine
bestimmte Lizenzgebühr. Die Beklagten könnten der Klägerin aber nicht eine von ihnen
gewünschte Lizenzierungsstruktur aufdrängen, solange die Klägerin sie mit ihren
übrigen Lizenznehmern gleichbehandele. Der Ansatz des Privatgutachters stehe auch
zu gerichtlichen Leitentscheidungen in Widerspruch, indem er für seine FRAND-Rate
separate territoriale Lizenzsätze für die USA, das EPÜ-Gebiet, Japan und China
einschließlich des Restes der Welt bilde. Das SEP-Portfolio der Klägerin sei überdies
nach den eigenen Annahmen des Gutachters in China nicht schwächer als im Rest der
Welt, die Rate sei sogar stärker als im EP-Raum. Die vorgenommene Reduktion für
China um fast ei nicht begründbar. Im Übrigen stehe dieses Vorgehen dazu in
Widerspruch, dass sich der Gutachter bei den erzielten Verkaufspreisen der Beklagten
und seiner Multimode-Gewichtung auf eine globale Mischbetrachtung zurückziehe,
dagegen die territorialen Märkte nur bei der Patentstärke der Klägerin und den
angeblichen Absatzzahlen der Beklagten berücksichtige. Auch die Bestimmung des
Werts von SEP für den Standard anhand der Preisdifferenz von Produkten mit und
ohne Mobilfunktechnologie werde zu Unrecht vom Gutachter der Beklagten kritisiert.
46. Die vom Gutachter der Beklagten angewendete Top-Down-Methode weise schon in
sich Schwächen auf, der Gutachter lege bei seinen entsprechenden
Berechnungsschritten aber zudem überholte Datensätze zugrunde bzw. Datensätze,
die nicht hinreichend validiert seien und daher in der Industrie zurecht kritisiert
würden, weil sie weder die Essentialität der für den Gesamtstandard bedeutsamen
Patente hinreichend prüften noch die Veränderung des Gesamtpatentbestandes über
die Zeit ausreichend berücksichtigten. Daher könne die Methodik allenfalls zur
Plausibilisierung eines auf der Grundlage von Vergleichslizenzen abgeleiteten FRAND-
Ergebnisses herangezogen werden. Der Gutachter der Beklagten weiche hingegen von
den innerhalb der Top-Down-Methodik bislang etablierten Grundsätzen ohne
zureichende Rechtfertigung ab. So diskontiere der Gutachter der Beklagten zwar die
Zahl der LTE-Patentfamilien der Klägerin im Zähler seiner Anteilsrechnung, nicht aber
die Zahl der gesamten LTE-Patentfamilien im Nenner (Schedule 10.2 des Gutachtens)
und verwässere hierdurch die Stärke des Portfolios der Klägerin. Überdies prüfe er die
Essentialität der Patentfamilien nicht, sondern arbeite allein mit der Zahl deklarierter
Patente und gehe von unzutreffenden Benutzungshandlungen aus, weil er Absätze in
anderen Ländern als China aufgrund der Herstellung in China gleichfalls nur der auf
China anwendbaren Lizenzrate unterwerfe und nicht berücksichtige, dass es für den
Absatz in den anderen Staaten auch einer Lizenz für diese Staaten bedürfe.
47. Auch die vorangehenden Gegenangebote der Beklagten seien nicht FRAND gewesen.
FRAND-Widerklage
48. Die Beklagten haben durch gesonderten Schriftsatz vom 21. Dezember 2023 neben
ihrer Klageerwiderung und der Widerklage auf Nichtigerklärung des Klagepatents eine
„Widerklage auf Festlegung einer FRAND-Lizenzgebühr für das EP-Gebiet“ erhoben.
49. Die Beklagten argumentieren, das EPG sei nach Artikel 32(1)(a) EPGÜ für diese
Widerklage, die eine Lizenz betreffe, zuständig. Ziel der Widerklage sei eine FRAND-
Lizenz zwischen den Parteien in Bezug auf das Portfolio der Klägerin betreffend
standardessentielle Europäische Patente für 3G- und 4G-fähige Mobilfunkgeräte bzw.
die Bestimmung des hierfür zu zahlenden Lizenzsatzes. Der so für das EP-Gebiet
festgelegte Lizenzsatz solle sodann auch für die USA und Japan gelten. Für den Rest
der Welt haben die Beklagten entschieden, den FRAND-Satz durch ein chinesisches
Gericht festsetzen zu lassen, wo der Großteil der Herstellung sowie des Verkaufs
stattfinde. Diese regionale Aufteilung finde sich auch in der bisherigen
Verhandlungshistorie der Parteien wieder. Das Ersuchen um Festsetzung einer FRAND-
Rate rechtfertige sich zudem aus den zeitlichen Verfahrensabläufen, insbesondere mit
Blick auf das in UK parallel anhängige Verfahren auf Festsetzung einer FRAND-Rate mit
Xiaomi.
50. Die Beklagten hätten aufgrund der ETSI-Erklärung der Klägerin gemäß Art. 6.1 ETSI IPR
Policy, die auch das Klagepatent erfasse, und dem nach ihr anwendbaren
französischen Recht einen einklagbaren Anspruch als Begünstigte auf Abschluss einer
FRAND-Lizenz.
51. Der von der Klägerin angebotene Lizenzsatz entspreche nicht FRAND-Bedingungen,
wie das Gutachten des Privatgutachters der Beklagten im Detail zeige. Hierzu legten
die Beklagten nach Etablierung des Geheimnisschutzregimes im hiesigen Verfahren
mit Schriftsatz vom 21. März 2024 im Privatgutachten verwendete
Vergleichslizenzverträge (Anlagen VB-F 19 und 20) vor (App_15307/2024), ohne dass
es einer zunächst noch beantragten Vorlageanordnung bedurft hätte, um ihren
Vortrag zu untermauern.
52. Der Berichterstatter hat unter anderem zur FRAND-Widerklage Hinweise in den
Anordnungen vom 31. Januar 2024 (ORD_5505/2024) und vom 27. Juni 2024
(ORD_38680/2024) erteilt.
53. Die Beklagten haben – in Ergänzung ihres in der Widerklage gehaltenen Vortrags und
in Beantwortung der durch den Berichterstatter mit Anordnungen vom 31. Januar
2024 und vom 27. Juni 2024 aufgeworfenen Fragen – weiter vorgetragen. Die
Beklagten stellen insbesondere klar, dass sie an eine FRAND-Bestimmung des
Spruchkörpers gebunden sein wollen. Aus diesem Grund formulierten die Beklagten
ausdrücklich auf Leistung gerichtete Anträge und verfolgten auf Feststellung
gerichtete Anträge hilfsweise weiter. Dies komme insbesondere in dem Hauptantrag
Ziffer I. zum Ausdruck, durch den die Klägerin verpflichtet werden soll, das im
Schriftsatz vertieft dargestellte Gegenangebot der Beklagten vom 17. Juli 2024 (VB-FC
14) anzunehmen, welches die Klägerin am 2. August 2024 abgelehnt habe (VB-FC 18).
Hierzu sei eine Bankbürgschaft zur Abdeckung der geschuldeten Beträge gestellt (VB-
FC 19), die nunmehr zugestellt werde. Auskünfte über Benutzungshandlungen seien
auf Grundlage der der Klägerin ohnedies zugänglichen IDC-Daten erteilt, die in den
Gutachten ausgewertet würden (VB-FC11 und 13). Diesem Gegenangebot lägen im
Wesentlichen die Vertragsbedingungen aus dem Vertragsentwurf der Klägerin
zugrunde, lediglich in drei Punkten seien Modifikationen vorgenommen worden,
weshalb die übrigen Vertragsbedingungen nach Ansicht der Beklagten zwischen den
Parteien außer Streit stehen sollten. Die Änderungen bestünden darin, dass
Die Beklagten hätten einen Anspruch auf
Annahme dieses Angebots, der mit dem auf Leistung gerichteten Hauptantrag I.1
verfolgt werde. Durch diesen solle die Klägerin verpflichtet werden, das Angebot der
Beklagten anzunehmen. Dem könne die Klägerin nicht entgegenhalten, dass FRAND
ein Korridor sei und daher kein Anspruch auf den Abschluss genau eines konkreten
Vertragsangebots bestehen könne.
54. Umgekehrt verpflichteten sich die Beklagten auch verbindlich, ein Angebot der
Klägerin anzunehmen (VB-FC 20), wenn ein Ausspruch gemäß den Anträgen I.2 oder .3
erfolge. Dabei berücksichtige insbesondere Antrag I.3, dass die Beklagten noch ein
weiteres Verfahren auf Festsetzung der FRAND-Rate für den Rest der Welt (neben den
hier geltend gemachten Festsetzungen für die EP-Staaten, die USA und Japan) vor dem
Beijing Intellectual Property Court in China anhängig gemacht hätten. Die Beklagten
verpflichteten sich auch, die dort festgesetzte weitere (Teil-)Lizenzrate anzunehmen.
55. Eine solche Aufteilung der Lizenzhöhenbestimmungen sei auch sachgerecht. Es
handele sich um eine weltweite Lizenz, bei der lediglich die Festlegung der Höhe den
jeweils sachnächsten Gerichten – einmal dem EPG für das EP-Gebiet, Japan und USA,
einmal dem Gericht in Beijing für den Rest der Welt – überantwortet werde. Auch in
den Verhandlungen zwischen den Parteien sei einvernehmlich zwischen Preisen für die
Region 1 und 2 differenziert worden.
56. Die FRAND-Widerklage sei nach dem Verständnis der Beklagten unabhängig von der
Verletzungsklage erhoben. Sie werde nicht abhängig davon erhoben, dass das
vorliegende Klagepatent verletzt und rechtsbeständig ist. Zudem gehe der Gegenstand
der Widerklage weit über den Gegenstand der Patentverletzungsklage hinaus, weil die
Widerklage auf eine globale Portfoliolizenz gerichtet sei. Dass das EPG für die FRAND-
Widerklage zuständig sei, stehe argumentativ zwischen den Parteien nicht im Streit,
überdies habe die Klägerin keinen Einspruch nach Regel 19 VerfO erhoben.
Die Klägerin werfe den Beklagten zu Unrecht Lizenzunwilligkeit vor, analysiere das
Sachverständigengutachten der Beklagten unzureichend und mache die Art und Weise
des „Unpacking“ der vorgelegten Vergleichslizenzverträge nicht hinreichend
transparent. Umgekehrt bestätige das weitere Sachverständigengutachten der
Beklagten, welches nunmehr die vorgelegten Vergleichslizenzverträge analysiere, dass
das Angebot der Klägerin außerhalb des FRAND-Korridors liege.
57. Die vom Privatgutachter der Beklagten gezogenen Schlüsse würden auch nach Vorlage
der drei Vergleichslizenzverträge durch die Klägerin untermauert. Die Klägerin halte
dabei den Vertrag mit zu Unrecht für keine geeignete Vergleichsgröße, dies gelte
vielmehr für den Vertrag der Klägerin mit weil die Beklagten erheblich höhere
Stückzahlen umsetzten als Die Stücklizenzgebühr des Privatgutachters der
Beklagten sei FRAND, ebenso die von ihm dargelegte Pauschallizenzgebühr, die wie
üblich einen Vergangenheitszeitraum von Jahren
annehme. Der Gutachter der Beklagten entpacke die
Vergleichslizenzen der Klägerin sachgerecht.
58. Die Lizenz mit entpacke der Gutachter zutreffend
Die Verteilung der Klägerin mit sei dagegen wirtschaftlich
nicht begründbar. Zur Berechnung der Stücklizenzrate würden die IDC-Daten
herangezogen und im Wege der ex-ante-Projektion von konstanten Verkaufszahlen
ausgegangen. Sodann würde ein %-Abschlag für künftige Zahlungen und ein %-
Abschlag für Pauschalzahlungen vorgenommen. Sodann werde ein Ad-valorem-Satz
unter Berücksichtigung der gewichteten Umsätze von abgeleitet und ein
Bezug zum durchschnittlichen Verkaufspreis (ASP) der Geräte der Beklagten
hergestellt.
59. Das Entpacken der erfolge nach gleichen Grundsätzen, wobei zudem
nicht berücksichtigt werde, dass
60. Das Entpacken der Klägerin hingegen sei nicht gerechtfertigt. Die Pauschalbeträge der
und Lizenzen würden durch nicht nachvollziehbare Faktoren
reduziert. Der Anteil des WIFI-Anteils der Lizenz und
sowie der Abschlag von % aufgrund der Bedeutung der
Lizenz wegen ihres Umfangs sei nicht erläutert. Ohne aufgeschlüsselte Verkaufszahlen
und Verkaufsprognosen seien die Zahlen der Klägerin nicht nachvollziehbar, sie wichen
auch erheblich von den Annahmen des Privatgutachters der Beklagten ab, ohne dass
die Abweichung bisher erklärbar sei.
61. Soweit dagegen das Entpacken durch die Klägerin überhaupt nachvollziehbar sei, leide
es an Fehlern. So habe die Klägerin schon keinen Wert für 4G-MM-Geräte und 5G-MM-
Geräte abgeleitet, obwohl der Wert von 4G in den Geräten unterschiedlich sei. Zudem
sei nicht berücksichtigt, inwieweit die unterschiedlichen 4G-Funktionalitäten in den
Geräten implementiert seien – hier sei der Ad-valorem-Ansatz der Beklagten
vorzuziehen. Zudem blähe die Klägerin die Stücklizenz auf, indem sie darin nicht den
Wert der Vergangenheitsbewältigung, der im jeweiligen Lizenzsatz erheblich sei,
berücksichtige. Ferner sei unzutreffend, dass den Lizenznehmern Rabatte
zustünden, von denen die Beklagten nicht profitieren dürften. Insbesondere werde
nicht aufgeklärt, dass und warum die Vergleichslizenzvertragspartner tatsächlich einen
Anspruch auf diese Rabatte wie early bird-Rabatt, Pauschalbetrag oder
Doppellizenzierung oder wegen der Leverage und Mengen gehabt hätten. Es sei außer
Verhältnis, für eingesparte Transaktionskosten wegen des Abschlusses zweier
Lizenzverträge einen Abschlag von anzunehmen.
Der Ansatz der Early-bird-Abschläge sei
ungerechtfertigt, die Berücksichtigung des Umstandes, dass
Lizenznehmer gewesen sei, rechtfertige auch keinen Abschlag. Auch der
Risikoabschlag iHv % für den Pauschalbetrag sei jedenfalls in der Höhe nicht
gerechtfertigt, zudem sei er bei der Lizenz berücksichtigt. Die
Gewährung eines Mengenrabatts an sei ohnedies FRAND-widrig und zudem im
Missverhältnis zu dem Vertrag mit angesichts der dortigen Zahlen. Auch sei
ein iger Leverage-Rabatt an nicht gerechtfertigt.
62. Die rechtlichen Ansichten der Klägerin zur ETSI-FRAND-Declaration seien verfehlt,
denn hieraus folge ein durchsetzbarer Anspruch auf eine FRAND-Lizenz und auf direkte
Erfüllung. Die Beklagten seien auch als lizenzwillige Parteien begünstigt.
63. Die Anträge der Klägerin in ihrer Erwiderung auf die FRAND-Widerklage seien
unzulässig.
64. Der Berichterstatter hat ein Schreiben des UK High Court, Just. Richard Meade,
welches die Lokalkammer erreicht hat und über die geplanten Verfahrensabläufe vor
dem High Court informiert, zur Kenntnis gebracht (ORD_44583/2024).
65. Zuletzt haben die Beklagten die zusammen mit der Klageerwiderung und der
Nichtigkeitswiderklage eingereichte Widerklage auf Festlegung einer FRAND-Gebühr
mit den oben referierten neu gefassten Anträgen verfolgt. Die geänderte
Antragsfassung wurde vom Berichterstatter zugelassen. Sie haben ausgeführt, die
ursprünglich eingereichte Antragsfassung gleichfalls zusätzlich weiterzuverfolgen, falls
den neu gefassten Anträgen nicht stattgegeben werden könne. Diese werden daher
als weitere Gruppe von Hilfsanträgen wiedergegeben.
66. Die Klägerin erkennt an, dass ein lizenzwilliger Lizenzsucher im Grundsatz einen
Anspruch auf eine FRAND-Lizenz hat, die den 3G- und 4G-Standard betrifft. Dieser lasse
sich aus Art. 102 AEUV bzw. aus der ETSI-Erklärung ableiten. Die Beklagten seien
jedoch nicht lizenzwillig. Daher fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die
FRAND-Widerklage. Vorrangig habe es den Beklagten oblegen, außergerichtlich alle
erforderlichen Schritte zu unternehmen, um eine Lizenz zu erwerben – vorher sei die
Inanspruchnahme der Gerichte nicht zulässig. Bereits aus der ETSI-IPR-Policy folge,
dass die Pflicht bestehe, in gutgläubige Verhandlungen über den Abschluss einer
FRAND-Lizenz einzutreten. Hieran fehle es bei den Beklagten. Auch aus Art. 102 AEUV
folge nichts Anderes. Die fehlende Lizenzwilligkeit zeige sich schon daran, dass sie
weder Auskünfte erteilt, noch Sicherheit geleistet hätten.
67. Die die rechtswidrigen Benutzungshandlungen rechtfertigende Lizenz sei allein eine
weltweite Portfoliolizenz, die Argumentation der Beklagten hierzu in sich
widersprüchlich. Das EPG sei dabei nicht nur mit Blick auf entgegengehaltene, bereits
existente Lizenzen zuständig, sondern auch für Widerklagen, die in Bezug auf erst noch
zu erteilende Lizenzen gerichtet seien. Die Widerklage könne sich dabei nur auf eine
Lizenz am jeweiligen Klagepatent richten, soweit die Widerklage dagegen Lizenzen am
Portfolio für das gesamte Gebiet des EPÜ geltend mache, sei die Widerklage jedenfalls
teilweise unzulässig.
68. Weder hätten die Beklagten einen Anspruch auf Festlegung einer vollständigen
Lizenzvereinbarung durch das Gericht, noch auf eine bestimmte FRAND-Gebühr, weil
FRAND ein Korridor sei – daher folge auch aus der ETSI-Erklärung kein so konkret
bestimmbarer Leistungsanspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung. Die ETSI-
Erklärung sei ohnedies kein bindendes Angebot, sondern nur ein Vertragsversprechen
– der Vertrag aber ein hiervon zu trennendes Rechtsgeschäft. Das EPG sei auch kein
zur Bestimmung der Lizenzgebühren berufener Dritter im Sinne der Rechtsprechung
des EuGH in der Sache Huawei vs. ZTE (dort Rn. 68).
69. Die zunächst in der Widerklage gestellten Anträge seien auch zu unbestimmt, anders
als die vorliegend im Rahmen der Widerklage gestellten Anträge der Klägerin zu III – V.
70. Die Klägerin rügt in ihrer Duplik zur FRAND-Widerklage zudem, dass die Beklagten
ihren Vortrag zu ihren Privatgutachten nicht schriftsätzlich ins Verfahren einführen
würden, sondern in ungenügender Weise auf das Parteigutachten verwiesen, was
unzureichend sei.
71. Das vorliegende Verfahren zur Bestimmung einer FRAND-Lizenz stehe nunmehr in
Widerspruch zu einem in Mailand, Italien seitens einer exklusiv für Italien zuständigen
Vertriebspartnerin der Beklagten vor dem nationalen Gericht eingeleiteten FRAND-
Bestimmungsverfahren.
72. Das Lizenzangebot der Beklagten vom 17. Juli 2024 sei schon deshalb nicht FRAND,
weil darin die Aufteilung der FRAND-Bestimmung zwischen verschiedenen Gerichten
vorgeschlagen werde, was nicht FRAND-konform sei. Angemessen sei die Bestimmung
einer weltweiten FRAND-Rate.
73. Die weiteren Angebote der Beklagten seien nicht FRAND-gemäß, weil sie die
Vergleichslizenz der Klägerin unberücksichtigt lasse und damit den FRAND-Korridor
falsch festlege.
74. Die Sicherheitsleistung der Beklagten sei nicht angemessen und sei ca. drei Jahre zu
spät erfolgt, nachdem die Klägerin bereits das Gegenangebot der Beklagten zu 1. am
27. August 2021 abgelehnt habe. Es sei auch in der Höhe zu geringe Sicherheit
angeboten und diese an inhaltlich im Insolvenzfall unzumutbare Bedingungen
geknüpft, weil einem Verwalter weder der Abschluss eines Lizenzvertrages sicher
möglich sei noch eine rechtsverbindliche gerichtsförmige Festlegung eines FRAND-
Satzes im Falle einer Insolvenz gewährleistet sei.
75. Auskunft sei weiterhin nicht geleistet, die IDC-Daten seien unzureichend.
76. Das Parteigutachten der Beklagten sei methodisch verfehlt, die von der Klägerin
geforderte Stück- statt einer Ad-valorem-Lizenz FRAND-konform. Im parallelen
Verfahren in UK hätten die Beklagten selbst eine Stücklizenz bevorzugt. Der Vorwurf
des Parteigutachters sei unzutreffend, dass die Beklagten für ein Weniger an LTE-
Implementierung in ihren Geräten mehr zahlen müssten als die
Vergleichslizenzvertragspartner – es gebe auch keine kausale Beziehung zwischen der
LTE UE Kategorie und dem Endpreis. Daher spiele dies in freien Verhandlungen am
Markt auch keine preisbildende Rolle. Soweit der Parteigutachter auf den Verfall
durchschnittlicher Verkaufspreise für 4G-Telefone der Beklagten verweise, sei nicht
vorgetragen, dass sich hieraus eine unzumutbare Lizenzbelastung für die Produkte der
Beklagten ergäbe. Unzutreffend sei auch, dass der Parteigutachter der Beklagten
Verkäufe der Vergleichslizenzvertragspartner der Klägerin bis Jahre vor
Vertragsschluss berücksichtige, die Beklagten aber gerade ablehnten, Lizenzen für
einen vergleichbaren zurückliegenden Zeitraum abzuschließen. Hierdurch würden die
Beklagten ungerechtfertigt begünstigt. Es sei auch unfair, wenn bei den von den
Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühren nicht berücksichtigt werde – wenn man deren
Parteigutachter folgen würde –, dass in den zurückliegenden Jahren, in denen noch
kein 5G verfügbar gewesen sei, die Zahlungen für den Nutzwert der 4G-Technologie
höher gewesen wäre. Daher verschaffe sich die Beklagten durch die rückschauende
Betrachtung eine ungerechtfertigte Belohnung dafür, dass sie die Lizenznahme
verzögert hätten. Bei der Berücksichtigung der past sales dürfe auch
kartellrechtskonform die Dauer der Verhandlungslänge berücksichtigt werden. Die
neuerliche Kritik des Parteigutachters der Beklagten am Unpacking der Klägerin sei
unbegründet.
77. Auch die Kritik an der Aufteilung und Gewichtung der Portfolien
ungerechtfertigt. Es sei unzutreffend, das es sich bei um eine
Tochtergesellschaft der Klägerin handele. Vielmehr handele es sich um
Zudem sei den Beklagten eine Doppellizenzierung
mit angeboten worden, die diese jedoch zurückgewiesen hätten.
78. Der Parteigutachter der Beklagten leite die von ihm angesetzten Lizenzsätze nicht
global her, wende sie aber FRAND-widrig global an. Zudem berücksichtige der
Parteigutachter der Beklagten den angeblich zwischenzeitlich niedrigeren Wert der
3G/4G-Technologie mehrfach, indem der Gutachter dies im durchschnittlichen
Verkaufspreis der Telefone abbilde, zudem bei der Gesamtbelastung von Telefonen
mit Lizenzen für SEPs und bei der Anzahl der in die Gesamtlizenzbelastung
einzustellenden SEPs.
79. Die Vergleichslizenzverträge der Beklagten seien schon nicht relevant und zudem
würden sie vom Gutachter der Beklagten fehlerhaft herangezogen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstoffes wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Zuständigkeit
80. Die Zuständigkeit der Lokalkammer Mannheim des Einheitlichen Patentgerichts für die
Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage ergibt sich aus Art. 31 EPGÜ i.V.m.
Art. 71b Nr. 1 VO (EU) 1215/2015, Art. 32(1)(a), (e) EPGÜ und Art. 33(1)(a) EPGÜ. Die
Beklagten haben die Verletzungshandlungen nach dem substantiierten Klägervortrag
auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen. Ihren gegen die
Zuständigkeit gerichteten Einspruch haben die Beklagten – wenngleich unter Protest –
in der mündlichen Verhandlung nach Hinweis des Spruchkörpers auf die wohl
bestehende Widersprüchlichkeit, einerseits das Gericht grundsätzlich für unzuständig
zu erachten und andererseits im Zusammenhang der kartellrechtlichen
Auseinandersetzung zwischen den Parteien dennoch auf Bestimmung einer FRAND-
Rate durch dieses für unzuständig erachtete Gericht anzutragen, zurückgenommen.
Die Lokalkammer Mannheim ist auch für die FRAND-Widerklage zuständig (vgl. unten).
Formalien des Klagepatents
81. Die Klägerin stützt die von ihr mit der Verletzungsklage verfolgten Ansprüche auf das
Europäische Patent EP 2 568 724 B1 („Klagepatent“) betreffend eine
Funkkommunikationsvorrichtung und ein Funkkommunikationsverfahren, das am 13.
August 2008 angemeldet wurde und die Priorität der JP 2007211548 vom 14. August
2007 sowie die Priorität der JP 2008025535 vom 5. Februar 2008 in Anspruch nimmt.
Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Dezember 2014
veröffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik
Deutschland, in der Französischen Republik, der Italienischen Republik, im Königreich
der Niederlande sowie im Königreich Schweden in Kraft.
Technischer Kontext des Klagepatents und Problemstellung
82. Das Klagepatent befasst sich mit einer Lösung eines technischen Problems im Kontext
des LTE-Standards. Übereinstimmend schildern die Parteien die konkrete
Problemstellung dahin, dass das Klagepatent sich mit dem Uplink-Signalverkehr von
einer Funkkommunikationsvorrichtung zum Netzwerk in einer Funkzelle befasst.
Hierbei wird im Besonderen der Anwendungsfall beleuchtet, dass sich eine solche
Vorrichtung nicht im Kern der Funkzelle befindet, sondern in deren Randbereich. Dabei
schildert es das Klagepatent als bekannt, dass die für die Übertragung einer
Signalisierung vorhandene Energie abnimmt und Übertragungsverluste auftreten,
wenn die Kommunikationsvorrichtung am Zellrand verortet ist. Die geschilderten
Probleme stellen sich insbesondere auch mit Blick auf Referenz- bzw. Bezugssignale,
die der netzwerkseitigen Abschätzung der Kanalqualität im Uplink dienen (auch sog.:
SRS (Sounding Reference Signals)-Signale). Überdies dienen die Bezugssignale der
Abschätzung des Zeitversatzes zwischen Basisstation und Mobilstation. Hierbei ist dem
einschlägigen Fachmann vorbekannt, dass die Referenzsignale eine bestimmte
Mindestgröße aufweisen müssen, um für die Beurteilung des Zeitversatzes brauchbar
zu sein und daher etwa nicht lediglich 1 RB (Resource block) groß sein dürfen. Dies
spricht das Klagepatent in Abschnitt [0005] an, wo es eine bestimmte Mindestgröße
des Referenzsignals anspricht. Im Folgenden konzentriert sich das Klagepatent auf die
Abschätzung der Kanalqualität im Uplink, der anhand der SRS-Signale zu bestimmen
ist. Bereits aus dieser Abhängigkeit der Kanalqualität und Übertragungs- und
Energieverluste vom Standort der Nutzervorrichtung (UE = User Equipment) ist dem
Fachmann klar, dass die angesprochenen Signalisierungen nicht abstrakt generell zu
betrachten sind, sondern mit Blick auf das konkrete UE. Entsprechend schildert das
Klagepatent, dass ein UE, welches sich im Kern der Funkzelle aufhält, genügend Energie
hat, um ein SRS-Signal zu senden, welches als Breitbandsignal ausgestaltet ist
(Abschnitt [0004]). Wenn diese Energie nicht ausreichend vorhanden ist, werden
hingegen schmalbandige SRS-Signale zur Kanalabschätzung verwendet. Aus diesem
Zusammenhang ist der Fachperson einsichtig, dass die entsprechenden
Abstimmungen und Anordnungen netzwerkseitig ausgeführt werden und nicht durch
das UE selbst, denn allein das Netzwerk ist auf der Grundlage der vom UE im Uplink
übersendeten Signale in der Lage, die erforderlichen Entscheidungen hinsichtlich der
in der jeweiligen konkreten Anwendungssituation optimalen Konfiguration und der
sich hieraus ergebenden Signalisierung zu treffen.
83. Weiter schildert das Klagepatent, dass im LTE-Standard ein Steuerkanal PUCCH
(Physical Uplink Control Channel) im Wege des Frequenzmultiplex an beiden Enden
des Systembandes verortet ist. Die SRS-Signale würden daher in der Systembandbreite
abzüglich der PUCCH gesendet (Abschnitt [0006]). Die Breite der Steuerkanäle sei
variabel in Abhängigkeit der Menge an Kontrolldaten, die bewältigt werden müssten.
Daher variiere mit der Varianz der Kontrollkanäle auch die SRS-Sendebandbreite.
Hierbei definiert das Klagepatent in Abschnitt [0007], dass es die von einem einzelnen
SRS-Signal beanspruchten Frequenzressourcen als SRS-Bandbreite bezeichnet und die
Mehrzahl der übersendeten SRS-Signale als SRS-Sende-Bandbreite.
84. Das Klagepatent stellt sich die technische Aufgabe, eine Problemlösung dafür
anzubieten, dass die SRS-Sende-Bandbreite mit der Veränderung der Bandbreite der
PUCCH-Kanäle variiere. Allerdings solle auch über die sich so verändernde Bandbreite,
in der die Nutzdaten zusammen mit den SRS-Signalen im PUSCH (Physical Uplink
Shared Channel)-Kanal gesendet werden, eine möglichst gute Abschätzung der
Kanalqualität durch schmalbandige SRS-Signale ermöglicht werden. Hierbei stelle sich
im Stand der Technik das Problem, dass die SRS-Signale bei sich verändernder
Bandbreite der PUCCH-Kanäle mit diesen überschneiden könnten, was zu
Signalverlusten führe. Dem Fachmann ist dabei geläufig, dass besonders Signalverluste
in der Steuerung der Verbindung zu verhindern sind. Aus diesem Grund sind die
PUCCH-Kanäle in LTE auch an den beiden Enden der Systembandbreite angeordnet
und nicht etwa in deren Mitte, wo Kollisionen wahrscheinlicher sind. Um Interferenzen
zwischen den SRS-Signalen und den PUCCH-Kanälen zu vermeiden, schildert das
Klagepatent als Lösungsansätze als vorbekannt, entweder die Sendung von SRS-
Signalen von vornherein nur auf den Bandbereich zu beschränken, der verbleibt, wenn
die PUCCH die netzwerkseitig festgelegte maximale Bandbreite einnehmen (vgl.
Abschnitt [0009] und Figur 2). Diese Lösung weise indes den Nachteil auf, dass größere
Bereiche des Bandes, in dem die SRS-Signale und Nutzerdaten gesendet werden
können, nicht von den SRS-Signalen abgedeckt seien, wenn die PUCCH nicht die
maximale Größe aufwiesen, sondern nur eine geringere Auslastung hätten. Hierdurch
werde die Güte der Abschätzung der Übertragungsqualität gemindert. Wenn
umgekehrt von der minimalen Größe der PUCCH ausgegangen werde, komme es zu
Interferenzen mit den SRS-Signalen (Figur 3A und B).
85. Als weitere Lösung sei bekannt gewesen, im Fall einer Überlappung der SRS mit dem
PUCCH die Übertragung des SRS-Signals zu stoppen. Allerdings sei als Folge wiederum
ein Bereich, der nicht durch ein SRS-Signal abgedeckt sei. Dies verringere wieder die
Güte der Abschätzung der Kanalqualität (vgl. Abschnitt [0011] und Figur 4A und 4B).
Beide Lösungsansätze bringen es daher mit sich, dass ein größerer Bereich der
Bandbreite, die für eine möglichst gute Kanalqualitätsabschätzung bestmöglich unter
den gegebenen Randbedingungen, unter denen nur schmalbandige SRS im Wege des
frequency hopping gesendet werden können, abgedeckt sein sollte, nicht abgedeckt
sind und sich dadurch die Qualität der Abschätzung verschlechtert.
86. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent eine
Funkkommunikationsvorrichtung nach Anspruch 1 und ein
Funkkommunikationsverfahren nach Anspruch 13 vor. Die Merkmale des Anspruchs 1
lassen sich wie folgt gliedern:
1. Funkkommunikationsvorrichtung (200)
1.1 Die Funkkommunikationsvorrichtung, die so konfiguriert werden kann, dass
sie ein Bezugssignal mit einer Sende-Bandbreite in einer gegebenen
System-Bandbreite sendet, wobei beiden Enden derselben [System-
Bandbreite] Steuerkanäle zugeordnet sind und die Sende-Bandbreite
zwischen den Steuerkanälen liegt, oder dass sie Bezugssignale mit einer
geringen Bandbreite mit Frequency Hopping sendet
1.2 Die Funkkommunikationsvorrichtung umfasst eine Zuordnungseinheit
(202), die so konfiguriert ist, dass sie die Bezugssignale Frequenz-
Ressourcen zuordnet
1.3 Die Funkkommunikationsvorrichtung umfasst eine Sendeeinheit (204), die
so konfiguriert ist, dass sie die zugeordneten Bezugssignale sendet
1.3.1 Die Sende-Bandbreite variiert in der gegebenen System-Bandbreite
1.3.2 Die Zuordnungseinheit ordnet die Bezugssignale so zu, dass die
Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zugeordnet werden, von denen
jede die geringe Bandbreite hat, die unabhängig von Änderungen
der Sende-Bandbreite unveränderlich ist
1.3.3 Die Frequenz-Ressourcen werden entsprechend der Änderung der
Sende-Bandbreite gleichmäßig in einem Frequenzband der Sende-
Bandbreite verteilt
Auslegung des Patentanspruchs
Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung:
Merkmal 1.1
87. Merkmal 1.1 bringt zum Ausdruck, dass die Funkkommunikationsvorrichtung
entsprechend der Vorgaben des Anspruchs konfiguriert werden kann (in der
maßgeblichen Verfahrenssprache des Klagepatents: „configurable to“). Aufgrund der
zuvor beschriebenen Zusammenhänge erkennt der Fachmann, dass es damit
hinreichend ist, wenn die Vorrichtung durch netzwerkseitige Vorgaben entsprechend
eingerichtet werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Vorrichtung stets
entsprechend konfiguriert sein muss. Aufgrund des Umstandes, dass die Lösung im
Kontext sich in der Funkzelle bewegender, und damit unterschiedlichen
Rahmenbedingungen unterliegender Vorrichtungen ansetzt, ist dem Fachmann klar,
dass gewisse Determinierungen der Kommunikation netzwerkseitig vorgegeben
werden. So ist der Fachperson geläufig, dass die Bandbreite, die für die Steuerkanäle
nötig ist, netzwerkseitig aufgrund des netzwerkseitig zu bestimmenden Bedarfs,
Steuerinformationen zu senden, festzulegen ist. Entsprechend ist die Varianz der
Bandbreite der PUCCHs netzwerkseitig determiniert. Die Vorrichtung muss nach
Merkmal 1.1 dazu in der Lage sein, entsprechend der netzwerkseitig vorgenommenen
Rahmenbedingungen zu operieren und die weiteren Elemente der Erfindung
umzusetzen.
88. Die Fachperson versteht im Zusammenhang des Klagepatents den Begriff der
Sendebandbreite („transmission bandwidth“) entgegen der Ansicht der Klägerin als
jene Bandbreite, innerhalb einer gegebenen System-Bandbreite („system
bandwidth“), die zwischen den Steuerkanälen gelegen ist und die mithin zum Senden
von Bezugssignalen und Nutzerdaten zur Verfügung steht. Über diese
Sendebandbreite, die mithin durch die System-Bandbreite abzüglich der für die PUCCH
benötigten Bandbreite definiert ist, erstreckt sich das im Anspruch genannte
breitbandige SRS-Signal. Über eben diesen Bereich werden in dem Fall, dass keine
genügende Energie vorhanden ist und daher kein Breitband-SRS gesendet werden
kann, die schmalbandigen SRS im Wege des frequency hopping verteilt. Anders als die
Klägerin meint, wird die Sende-Bandbreite hingegen nicht durch den Anfang des ersten
in der Bandbreite übersendeten SRS-Signals bis zum Ende des letzten in der Bandbreite
übersendeten SRS-Signals, mithin den tatsächlich von den SRS-Signalen überdeckten
Bereich, definiert. Für eine solche Auslegung findet der Fachmann in der Schrift keine
Stütze. Vielmehr beschreibt bereits Abschnitt [0006]:
„Accordingly, an SRS is transmitted in the band subtracting the PUCCHs from the
system bandwidth.“
Dieses Verständnis findet die Fachperson bei der Lektüre der Beschreibung, die zur
Auslegung des Anspruchs heranzuziehen ist (UPC_CoA_1/2024, Rn. 35), bestätigt.
Hingegen findet sich keine Stütze für die von der Klägerin vertretene Auslegung. An
keiner Stelle wird beschrieben, dass die Sendebandbreite sich - aufgrund welcher
Umstände auch immer - nur vom Anfang der Frequenz des ersten schmalbandigen SRS-
Signals bis zum Ende der Frequenz des letzten schmalbandigen SRS-Signals erstreckt
und sich mithin zwischen den PUCCHs zu beiden Enden und Anfang und Ende der
Sendebandbreite ein nicht als Sendebandbreite zu verstehender Frequenzbereich
ergäbe. Zwar mag der Fachperson vorstellbar sein, dass in der Frequenz auch andere
Signalisierungen wie etwa ein RACH (Random Access Channel) lokalisiert sein könnten
– für die vom Klagepatent entwickelte Lösung werden solcherlei Optionen jedoch nicht
in den Blick genommen. Vielmehr liegt allen Ausführungsbeispielen zugrunde, dass
sich die SRS transmission bandwidth durch Subtraktion der PUCCH transmission
bandwidth von der system bandwidth ergibt (vgl. Abschnitt [0027] bzgl.
Ausführungsbeispiel 1 auf das alle weiteren Ausführungsbeispiele sich rückbeziehen
(„on the SRS transmission bandwidth obtained by substracting the PUCCH
transmission bandwidth from the system bandwidth“), so etwa [0034]: „different from
… Embodiment 1 only in SRS allocation determination section in the basis station“;
entsprechend [0045], [0054], [0058], [0061], [0066]). Es besteht damit ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Varianz der Steuerkanäle und der Größe
der Sendebandbreite. Nichts anderes folgt auch aus Abschnitt [0072], der gleichfalls
darauf abhebt, dass die Sendebandbreite in Abhängigkeit der Varianz der PUCCHs
definiert ist, auch wenn es sich hierbei um ein spezifisches zugewiesenes
Frequenzband handeln mag. Auch die nach den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 Verteilung
der SRS-Signale durch die Zuordnungseinheit erfolgt sinnfällig in der zunächst
bestimmten zur Verfügung stehenden Sende-Bandbreite zwischen den Steuerkanälen.
Diese Varianz der Sende-Bandbreite ist sodann auch in Merkmal 1.3.1 angesprochen.
Merkmal 1.3.2
89. Nach dem Wortlaut von Merkmal 1.3.2 sind die Bezugssignale geringer Bandbreite
(„narrow bandwidth reference signals“) unabhängig von den Änderungen der Sende-
Bandbreite unveränderlich. Der Fachmann versteht die Unveränderlichkeit der SRS-
Signale in dieser Hinsicht als einen zentralen Aspekt der vorgeschlagenen Lösung. Denn
er erkennt sie gerade darin, einer Varianz in der Breite der Steuerkanäle und der
hierdurch ausschließlich bestimmten Sende-Bandbreite gerade mit einer Verteilung
von SRS-Signalen zu begegnen, die für sich genommen jeweils unveränderlich sind. Sie
sind gerade nicht ihrerseits in der Bandbreite, die sie jeweils (je einzelnem SRS-Signal)
im Frequenzbereich beanspruchen, veränderlich. Die SRS Signale sind etwa in
Abschnitt [0068] angesprochen:
„In this way, according to the present embodiment, in accordance with an increase
and decrease of the number of PUCCH channels, SRS allocation is changed such that a
CQI estimation bandwidth is covered with fixing SRS bandwidths evenly.“
Soweit die Klägerin auf Abschnitt [0073] hinweist, der eine die Qualitätsschätzung
nicht störend beeinflussende Varianz von ±1 bis 2 Resource Blocks für tolerierbar
erklärt, nachdem zuvor die Ausführungsbeispiele jeweils nur mit unveränderlichen
SRS-Signalen beschrieben wurden, kann angesichts des eindeutigen
Anspruchswortlauts, der die geringe Bandbreite ohne Einschränkung als
unveränderlich festlegt, hieraus keine Relativierung des Unveränderlichkeitskriteriums
abgeleitet werden. Die Größe der schmalbandigen SRS-Signale ist in der Schrift nur
nach unten hin dadurch begrenzt, dass sie mindestens 1/Δt betragen muss, um den
Zeitversatz abschätzen zu können (vgl. Abschnitt [0005]). In der in Abschnitt [0008]
referenzierten Schrift (Anlage VB-T D3) wird nach dem 3. Spiegelstrich im letzten
Absatz im Abschnitt 3 beschrieben, dass die minimale Bandbreite 1,25 MHz ist, um den
Zeitversatz im Uplink abschätzen zu können. Dies entspricht, wie der angesprochenen
Fachperson bekannt ist, 6 RBs. Eine Varianz von bis zu 2 RBs liest der Fachmann mithin
nicht in die schmale Bandbreite des SRS-Signals mit hinein, weil dies sonst dazu führen
könnte, dass das schmalbandige SRS nicht mehr die Funktion erfüllen kann, zugleich
den Zeitversatz abschätzen zu können. Gegen eine Varianz innerhalb einer bestimmten
Toleranz spricht auch das in der Figur 13B gezeigte erfindungsgemäße Beispiele, in
dem die SRS-Signale teils überlappen, aber dennoch trotz der für die
Qualitätsabschätzung nicht erforderlichen Überlappung nicht in der Größe angepasst
werden, sondern auch für diesen speziellen Fall unveränderlich bleiben. Daher
sprechen Wortlaut und funktioneller Zusammenhang innerhalb des Anspruchs
dagegen, eine gewisse Veränderlichkeit der schmalbandigen SRS-Signale als
anspruchsgemäß anzuerkennen.
Merkmal 1.3.3
90. Die nach Merkmal 1.3.2 unveränderlichen schmalbandigen SRS-Signale sollen nach
Merkmal 1.3.3 gleichmäßig in einem Frequenzband der Sende-Bandbreite verteilt
werden (vgl. etwa [0032]: Then, as shown in Fig. 8, the positions where SRSs are
ferquency-multiplexed in the SRS transmission bandwidth are positions to cover the
SRS transmission band evenly, that is, the frequency band subject to CQI estimation.“
Und [0068]: „a CQI estimation bandwidth is covered with fixing SRS bandwidths
evenly“). Die Schrift erhellt dem Fachmann in der Beschreibung und den Figuren, dass
technisch-funktional keine vollständige Überdeckung der Sende-Bandbreite durch
SRS-Signale erforderlich ist. Vielmehr versteht der Fachmann, dass kleinere Lücken in
der Abdeckung zwischen den SRS-Signalen oder zwischen dem ersten bzw. letzten SRS
und dem PUCCH für die Abschätzung der Kanalqualität hinnehmbar sind. Es sollen
hingegen keine größeren Abdeckungslücken bestehen, die am Stand der Technik
gerade kritisiert werden. Die Verteilung soll mithin dazu führen, dass stattdessen
allenfalls mehrere kleine, nicht durch SRS-Signale abgedeckte Frequenzbereiche
innerhalb der Sende-Bandbreite verbleiben (siehe auch die Figuren 8, 10, 11, 13, 14).
91. Die vorstehenden Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Auslegung des
Verfahrensanspruchs 13.
Rechtsbeständigkeit des Klagepatents
92. Das Klagepatent erweist sich vor dem Hintergrund dieses Anspruchsverständnisses als
rechtsbeständig, weshalb die Nichtigkeitswiderklage abzuweisen war.
93. Damit kann im Ergebnis offenbleiben, ob die von den Beklagten erstmals in ihrer Replik
zur Nichtigkeitswiderklage angeführte Schrift VB-T-15 berücksichtigungsfähig war. Die
Schrift ist aus dem gegen Xiaomi geführten Parallelverfahren UPC_CFI_219/2023
betreffend das nämliche Klagepatent gegen den Rechtsbestand angeführt. Allerdings
gibt der Fall dennoch Anlass, die Ansicht des Spruchkörpers zum Ausdruck zu bringen,
dass grundsätzlich der Nichtigkeitswiderkläger gehalten ist, seine Angriffe bereits mit
der Nichtigkeitswiderklage vorzubringen (Regel 25.1(b), (c), (d), (g) VerfO). Er kann
neue Angriffe allenfalls im Einzelfall führen, wenn er substantiierten Vortrag dazu hält,
dass und warum es ihm nicht möglich war, den entsprechenden Angriff bereits in der
Nichtigkeitswiderklage zu führen. Denn auf neuen Stand der Technik muss der
Patentinhaber seinerseits Gelegenheit erhalten, unter Umständen mit den
erforderlichen Änderungen der Patentansprüche zu reagieren. Solche Anträge sind
allerdings gemäß Regel 30.2 VerfO nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Gerichts
zuzulassen. Entsprechend sieht auch Regel 32.2 VerfO nur vor, dass der
Nichtigkeitswiderkläger auf einen Änderungsantrag des Patentinhabers mit den in
Regel 44(d) bis (h)VerfO enthaltenem Vorbringen reagieren kann und alternativ zur
Nichtverletzung argumentieren kann. Hingegen ist im Grundsatz nicht vorgesehen,
dass der Nichtigkeitswiderkläger ohne Veranlassung durch den Änderungsantrag des
Patentinhabers neu recherchierten Stand der Technik in das Verfahren einführt, den
er bislang noch nicht recherchiert hatte. Dieser Stand der Technik ist vielmehr
regelmäßig nach Regel 9.2 VerfO nicht mehr zu berücksichtigen.
94. Im vorliegenden Fall mag zudem zu berücksichtigen sein, dass der von den hiesigen
Beklagten recherchierte Stand der Technik der Klägerin aus dem Nichtigkeitsangriff der
Beklagten des Parallelverfahrens bekannt war und sie dort innerhalb des
Fristenregimes ausreichend Gelegenheit hatten, sich mit dem Stand der Technik zu
befassen, zumal grundsätzliche Abweichungen in den Würdigungen des nämlichen
Stands der Technik durch die hiesigen Nichtigkeitskläger nicht dargetan oder sonst
ersichtlich wären. Jedenfalls aber kann die Frage vorliegend unbeantwortet bleiben,
nachdem die Schrift ohnedies nicht neuheitsschädlich iSv Art 54 EPÜ und keine
Nichtigkeit nach Art. 138(1)(a) EPÜ begründen kann.
Keine unzulässige Erweiterung
95. Das Klagepatent ist vor dem Hintergrund dieser Auslegung nicht unzulässig iSv Art.
138(1)(c), 76(1), 65(2) EPÜ erweitert.
96. Die Beklagten vertreten ihren Nichtigkeitsangriff unter der Prämisse, dass der
klägerischen Auslegung des Patentanspruchs hinsichtlich der klagepatentgemäßen
Sende-Bandbreite gefolgt wird. Diesem Auslegungsansatz folgt der Spruchkörper wie
zuvor geschildert indes nicht.
97. Soweit die Beklagten ihren Angriff damit begründen, dass die klagepatentgemäße
Lehre aufgrund des Weglassens der in der Stammanmeldung offenbarten „generation
section“ sowie der „unit of transmission“ unzulässig erweitert sei, folgt der
Spruchkörper dieser Ansicht nicht. Wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, wird in
der Stammanmeldung in Abschnitten [0101 ff.] bzw. [0102 ff.] klar, dass es nicht
erforderlich ist, die angesprochene Funktionalität einer „generation section“ in einer
bestimmten physischen Weise auszufüllen. Dass ein Bezugssignal für die Zwecke der
Lehre bereitzustellen ist, kommt im Anspruch hinreichend zum Ausdruck. Gleiches gilt
für die von den Beklagten im Anspruch vermisste „unit of transmission“.
Stammanmeldung und Klagepatent zeigen in Abschnitten [0097] bzw. [0098], dass
diese Funktionalität nicht in einer bestimmten Einheit verwirklicht sein muss.
Kein Entfall der in Anspruch genommenen Prioritäten
98. Die Beklagten begründen den Wegfall der in Anspruch genommenen Prioritäten des
Klagepatentes in gleicher Weise wie den Angriff der unzulässigen Erweiterung. Aus den
nämlichen Gründen verfängt die Argumentation nicht. Die Prioritäten sind wirksam in
Anspruch genommen.
Neuheit gegenüber VB-T D15 (EP 2 129 022 A1)
99. Die Entgegenhaltung wurde am 2. Dezember 2009 veröffentlicht und beansprucht
Prioritäten vom 15. Februar 2007 und 23. März 2007. Sie stellt damit ein älteres Recht
dar, das nach Art. 54(3) EPÜ zur Prüfung der Neuheit herangezogen werden kann.
Zweifel an der rechtmäßigen Beanspruchung der Priorität der JP 2007077900 sind
nicht dargetan und auch nicht ersichtlich – das Dokument enthält den nämlichen
Offenbarungsgehalt.
100. Der technische Hintergrund der Schrift betrifft die Auflösung des Konfliktes zwischen
den Kanälen PUCCH, PRACH und dem SRS-Signal in einem SC-FDMA Schema im
Uplink, also durch ein striktes Frequenzmultiplexverfahren von PUCCH und PUSCH,
wobei - in Erweiterung der klagepatentgemäßen Aufgabe - im PUSCH Datenkanal
zusätzlich noch der Konflikt zwischen PRACH und SRS-Signal gelöst wird (Abschnitt
[0012]).
101. Im Unterschied zum Klagepatent, das den Konflikt zwischen SRS und PUCCH
ausschließlich durch Frequenzmultiplex, also durch strikt getrennte
Frequenzbereiche löst und sich zum Zeitbereich nicht verhält, ist bei der
Entgegenhaltung der Steuerkanal PUCCH in zwei Typen ausgeprägt. Einerseits als
Kanal, der vom Datenkanal PUSCH im Zeitmultiplex getrennt vorliegt, und
andererseits als Steuerkanal PUCCH, der vom Datenkanal PUSCH im
Frequenzmultiplex getrennt ist (Abschnitt [0007]).
102. Somit ergibt sich in dieser Hinsicht eine Erweiterung gegenüber der
klagepatentgemäßen Aufgabe, da gemäß der Lehre der Entgegenhaltung die
Konflikte vollständig sowohl im Frequenzbereich (Figuren 4 bis 6) als auch im
Zeitbereich (Figuren 7 und 8) zu lösen sind. Allerdings ist dem Fachmann auch eine
sich allein auf den Frequenzbereich fokussierende Lösung in der Schrift vorgestellt
(vgl. Abschnitt [0025]).
103. Ein Mobilfunksystem umfassend eine Basisstation und Mobilstationen in einer
Funkzelle, die von der Basisstation versorgt wird, ist in Figur 1 dargestellt.
104. Figur 2 zeigt einen Subframe, welche das SRS-Signal im ersten Long Block des
Subframes verortet (Abschnitt [0038]).
105. In Figur 3 ist im Prinzip das Übertragen von SRS-Referenzsignalen im Frequenzsprung
über die System-Bandbreite dargestellt.
106. Nicht gezeigt sind in dieser Figur hingegen, wo Steuerkanäle verortet sind und ob
diese veränderlich sind oder nicht. Vor dem Hintergrund der zu Grunde liegenden
Problemstellung und der weiteren Darlegung der Konfliktlösung zwischen SRS-Signal
und den von der Schrift angesprochenen Kanälen im Frequenzbereich (Figuren 4, 5,
6 und 11) ist der Fachperson klar, dass PUCCH und PUSCH im Frequenzbereich strikt
getrennt sind und es sich in Figur 3 um eine vereinfachte Darstellung handelt, um die
Übertragung der SRS-Referenzsignale im Frequenzsprung zu veranschaulichen.
107. Auch ist die alternative Übertragung eines einzigen breitbandigen Bezugssignals in
der Sende-Bandbreite unmittelbar und eindeutig durch die Entgegenhaltung gezeigt
(Abschnitt [0046]: „It should be noted that the transmission band for the Sounding
RS may be divided into one or more transmission bands“).
108. Dass die Steuerkanäle an beiden Enden der Sende-Bandbreite liegen können, ergibt
sich aus Figur 4, die ein Mapping der Ressourcen im Uplink im Zeit- und
Frequenzbereich für PUCCH und PRACH darstellt (Abschnitt [0042]). Dabei streiten
die Parteien darüber, ob die Figuren 3 bis 5 von der Fachperson im Zusammenhang
gelesen werden.
109. Was in Fig. 4 fehlt, ist die Darstellung eines zwischen den Steuerkanälen verorteten
SRS-Referenzsignals und seine etwaige Verteilung.
110. Allerdings bedeutet dies nicht, dass dort keine SRS-Referenzsignale zugeordnet
werden. Denn dies ist von der Fachperson dadurch miterfasst, dass PRACH und SRS-
Referenzsignale zueinander im selben Frequenzbereich zu bestimmten Zeiten in
Konflikt stehen können, wobei dieser nur zeitweilig auftretende Konflikt durch die in
Figur 6 dargestellten Maßnahmen gelöst wird:
111. Ferner wird dieser in Figur 4 fehlende Darlegungsgehalt auch dadurch in der Schrift
vermittelt, dass die Zuordnung der Zeit- und Frequenzressourcen für die SRS-
Referenzsignale sich aus dem Mapping von PUCCH und PRACH ergibt, welche mittels
Broadcast von der Basisstation an jede Mobilstation in der Funkzelle übermittelt
(Abschnitt [0045]), und diese Information ferner beim Mapping der individuellen SRS-
Ressourcen der einzelnen Mobilstation, welche mittels RRC Meldung mitgeteilt wird
(letzter Satz [0040] sowie Figur 11), berücksichtigt wird.
112. Der in der Darstellung in Figur 11 gezeigte Schritt S11 bezieht sich auf eine Sende-
Bandbreite, wenn kein zeitlicher Konflikt im Frequenzbereich zwischen SRS und
PRACH besteht. In diesem Fall wird die SRS in dieser Sendebandbreite übertragen
(Figur 11 – Schritt S14).
113. Tritt zu bestimmten Zeiten ein Konflikt auf (Figur 11 – Schritt S12) dann muss dieser
in einem weiteren Schritt (Figur 11 – Schritt S13) mit Blick auf die in Figur 6 gezeigten
Möglichkeiten gelöst werden.
114. Wenn daher der Argumentation der Nichtigkeitsklägerin folgend der Schrift
entnommen wird, dass in Figur 3 lediglich eine vereinfachte Darstellung des
Grundprinzips der Übertragung der SRS Referenzsignale im Frequenzsprung
dargestellt ist und zu beiden Seiten des Systembandes die Steuerkanäle zugeordnet
sind und dort weder SRS Referenzsignale (Figur 11 – Schritt S11) zugeordnet sind und
auch nicht übertragen werden (Figur 11 – Schritt S14), führt dies dennoch nicht zu
einer vollständigen Offenbarung der Lehre des Klagepatents.
115. Wenn nämlich der Argumentation der Beklagten wiederum folgend Figur 5 in diesem
Zusammenhang mit den Figuren 3 und 4 gelesen wird (vgl. Abschnitt [0026] –
Beschreibung der Figuren: „transmission band for a Sounding RS when a PUCCH is
mapped to both ends of the system band“), zeigt sie zwar die Verteilung der
Bezugssignale geringer Bandbreite in einer anspruchsgemäßen veränderlichen
Sende-Bandbreite, jedoch mindestens nicht, dass die Bezugssignale in ihrer Größe
unveränderlich sind:
116. Denn die Figuren 5A und 5B offenbaren zunächst nur eine Verteilung mit
Bezugssignalen geringer Bandbreite, welche jedoch nicht unveränderlich ist, sondern
variiert und deshalb nicht anspruchsgemäß ist. Innerhalb der Figur 5A variiert die
Bandbreite des einzelnen SRS-Signals dabei zwischen 10 und 13 RB und damit sogar
außerhalb der in der Klageschrift angesprochenen Toleranz von ±1 bis 2 RB, die wie
zuvor ausgeführt aber ohnedies nicht dazu führt, dass der Anspruch hierin noch ein
unveränderliches SRS-Signal erblicken würde. Jedenfalls stehen die Figuren 5A und B
wiederum im Zusammenhang mit den Figuren 5C, 5D und 5E. Dem Fachmann werden
hiermit also verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten gezeigt, ohne dass er an
dieser Stelle eine Festlegung auf ein Bezugssignal unveränderlicher Breite erkennt.
Vielmehr variieren die Signale für ihn in den verschiedenen Ausgestaltungen der
Figuren 5 arbiträr in ihrer Breite und sind lediglich so angeordnet, dass sie die
zwischen den PUCCH liegende Sende-Bandbreite abdecken. Dem Fachmann wird
hingegen nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig gezeigt, dass die
Bezugssignale unveränderlich sind. Hinzu kommt, dass die PUCCH in der Figur 5
jeweils 2 RB breit sind und gerade nicht variieren. Der klagepatentgemäße
Zusammenhang zur Lösung der Aufgabe, unveränderliche SRS-Signale in der durch
variierende PUCCH definierten variablen Sendebandbreite zu verteilen, ist damit
nicht als Element der Erfindung der Entgegenhaltung gezeigt.
117. Hieran ändern auch die weiteren Figuren 5C, 5D und 5E nichts. Zwar zeigen die Figur
5C und die Figur 5D eine Verteilung mit einem Bezugssignal unveränderlicher
geringer Bandbreite von 10 RB, wobei jedenfalls Figur 5D mit einander
überlappenden Bezugssignalen von unveränderlichen 10 RB eine gleichmäßige
Verteilung im Sinne von Merkmal 1.3.3 zeigt, wie sie auch in Figur 13B des
Klagepatentes als anspruchsgemäß vorgestellt wird. Allerdings variieren auch hier die
Frequenzbandbreiten, die die Steuerkanäle einnehmen, nicht, sondern sie sind
jeweils 2 RB breit, wenngleich der Fachmann ihre Veränderlichkeit aus Abschnitt
[0042] sowie Abschnitt [0045], letzter Satz, und Abschnitt [0040] sowie Figur 11 in die
Figur hineinlesen mag. Allerdings sind dem Ansatz der Nichtigkeitskläger folgend
auch diese Figuren in ihrem Kontext zu betrachten und stehen daher gleichberechtigt
neben den Figuren 5A, 5B und 5E, die keine unveränderlichen, sondern variierende
Bezugssignale zeigen. Die vorgestellten fünf verschiedenen Verteilungen in der
Sendbandbreite stellen sich damit für den Fachmann als beliebig dar. Ihm wird gerade
nicht unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung gehörig zur Lösung des in der
Entgegenhaltung angesprochenen Konflikts zwischen PUCCH und SRS-Signalen
offenbart, dass die Bezugssignale im Sinne des Merkmals 1.3.3 des Klagepatents trotz
Varianz der PUCCHs in jedem Fall unveränderlich sind. Diese Lösung des Klagepatents
wird ihm auch in den Beschreibungsstellen, die die Figuren 5 erläutern, nicht
unmittelbar und eindeutig vermittelt (Abschnitte [0047 ff.]). Vielmehr werden die
Alternativen als beliebig austauschbar ohne Bevorzugung einer bestimmten
Ausgestaltungsvariante neben einander gestellt. Entscheidend ist mithin, dass die
Unveränderlichkeit des SRS-Signals vorliegend nicht, auch nicht in einer
Ausführungsvariante der Figur 5 gezeigt ist. Vielmehr liest der Fachmann die Figuren
5 ebenso wie die Figuren 3 bis 5 im Zusammenhang. Dann ergibt sich für ihn jedoch
gerade keine Unveränderlichkeit der Bandbreite des SRS-Signals, sondern nur ein je
nach abzudeckender Sende-Bandbreite veränderliches SRS-Signal und kein trotz
variierender Sende-Bandbreite unveränderliches SRS-Signal. Merkmal 1.3.3 ist damit
nicht neuheitsschädlich offenbart.
Neuheit gegenüber der VB-T D1
118. Die Lehre des Klagepatents ist auch neu gegenüber der Entgegenhaltung D1.
119. Im LTE Standard war es zum Prioritätszeitpunkt des Klagepatents bekannt, im Uplink
die Steuerkanäle PUCCH (Physical Uplink Control Channel) an beiden Enden der
Systembandbreite (Uplink Bandbreite) anzuordnen, wobei der zur Übertragung von
Uplink-Daten gemeinsam genutzte Datenkanal PUSCH (Physical Uplink Control
Channel) sich im Frequenzbereich dazwischen befindet. Dieses Verständnis ist durch
Figur 18 in Abschnitt 6.4.3 der VB-T D9 belegt, wobei im Abschnitt 6.5.2.2 von VB-T
D9 angegeben ist, dass das „sounding reference signal“ einem long SC-FDMA symbol
zugeordnet ist. Ferner belegt VB-T D5 im Abschnitt 1.1, 2. Spiegelstrich, dass die
PUCCH-Bandbreite variabel ist.
120. Gemäß der Entgegenhaltung D1 war zur Abschätzung der Kanalqualität des PUSCH
ferner bekannt, dass die zur Abschätzung der Kanalqualität erforderlichen
Referenzsignale im Frequenzband des PUSCH verortet sind (Kapitel 7 – Frequency
multiplexing of data and sounding signals).
121. Ferner wird in der Entgegenhaltung D1 zwischen breitbandigen Bezugssignalen (non-
hopped fixed sounding RS mit broadband sounding BW1) und schmalbandigen
Bezugssignalen im Frequenzsprung (frequency hopped narrowband sounding RS mit
narrowband sounding BW2) unterschieden, wobei die Variabilität der Bandbreite der
Steuerkanäle bei der Zuweisung der Bandbreite für die Referenzsignale (sounding
BW) berücksichtigt wird (Abschnitt 8 – „May be specified in #RB, but will have to take
into account the variable control channel overheads within a slot (i.e., top/bottom
sounding may be smaller than nominal)).
122. Aber diese Berücksichtigung führt zwangsweise dazu, dass die schmalbandigen
Bezugssignale nicht unveränderlich, sondern von der Änderung der Steuerkanäle und
somit der Sende-Bandbreite abhängig sind. (Abschnitt 8 – „May be specified in #RB,
but will have to take into account the variable control channel overheads within a
slot (i.e., top/bottom sounding may be smaller than nominal)“).
123. Somit ist zumindest Merkmal 1.3.2 in Bezug auf die Forderung nach einer
unveränderlichen Bandbreite der schmalbandigen Bezugssignale nicht in D1
unmittelbar und eindeutig offenbart.
124. Selbst wenn man dem Vortrag der Beklagten in Bezug auf die Entgegenhaltung D1
folgen würde, so sind in ihrem Beispiel die schmalbandigen Bezugssignale im
Frequenzsprung mit einer unveränderlichen Bandbreite von 1 RB dargestellt:
125. Die Auswahl einer Bandbreite von 1 RB für ein schmalbandiges Bezugssignal ist indes
willkürlich und widerspricht vor allem den Werten, die sich für die Narrowband
Sounding BW2 gemäß den Ergebnissen der Evaluierung in Appendix B und der
Empfehlung gemäß Tabelle in Abschnitt 8 ergibt, welche bei einer System-Bandbreite
von 5 MHz eine Bandbreite von 1,25 MHz (6 RBs) für das schmalbandige Bezugssignal
empfiehlt.
126. Überdies blieb in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen, dass sich aus Abs.
[0005] des Klagepatents für den Fachmann ergibt, dass zur Erfüllung der Anforderung
an die Schätzung des Zeitversatzes (estimating timing offset) zwischen Basisstation
und Mobilstation die Bezugssignale eine gewisse Mindestbandbreite aufweisen
müssen, welche bei schmalbandiger SRS-Übertragung unveränderlich ist. Ein
schmalbandiges Bezugssignal das lediglich 1 RB umfasst, erfasst - wie dem Fachmann
bewusst ist - nicht die Mindestbandbreite, um als schmalbandige SRS imSinne des
Klagepatents angesehen werden zu können. Dies bestätigt auch die VB-T D3, die im
Klagepatent in Absatz [0008] als Stand der Technik zitiert wird und im 3. Spiegelstrich
im letzten Absatz im Abschnitt 3 ausführt: „The minimum sounding bandwidth of
1.25MHz would be sufficient for the uplink timing estimation“. Dies entspricht einer
Breite von 6 RB.
Neuheit mit Blick auch auf die Entgegenhaltung VB-T D1a
127. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht, wenn die in der VB-T D1 angeführte VB-
T D1a in den Blick genommen wird.
128. Entgegenhaltung D1a wird als Dokument [2] in Entgegenhaltung D1 zitiert und wird
von den Beklagten in Bezug genommen, um darzulegen, wo die 1 RB großen
Referenzsignale angeordnet sein sollen in einem Systemband mit einer Bandbreite
von 5 MHz, d.h. 25 RB (Seite 4, Zeilen 3 bis 6 sowie 12 bis 16), um in Verbindung mit
D1 die zuvor beschriebene Zuordnung schmalbandiger Referenzsignale einer
Bandbreite von 1 RB im Frequenzsprung darzulegen.
129. Ausweislich der zu in D1a zitierten Textstelle, i.e. „Structure A“, passenden Figur 2
zeigt diese jedoch, dass das dort im BPICH (broadband pilot channel) im
Frequenzsprung übertragene schmalbandige 1 RB große Referenzsignal (narrowband
SRS) über das gesamte Systemband von 5 MHz übertragen wird und dabei den
Frequenzbereich der Steuerkanäle PUCCH mitumfasst.
130. Figur 1 zeigt die Zuordnung des BPICH, welche das gesamte Systemband von 5 MHz
einnimmt und den Frequenzbereich der Steuerkanäle PUCCH nicht ausschließt.
131. Zusammengefasst wird bei einer Übertragung der Referenzsignale im BPICH gemäß
D1a mithin immer das gesamte Systemband abgedeckt und die Steuerkanäle sind
dabei gerade nicht ausgenommen.
132. Unmittelbar und eindeutig kann D1a nämlich entnommen werden, dass wenn auf
dem BPICH ein Referenzsignal gesendet wird, der Konflikt mit dem Steuerkanal
inzeitlicher Hinsicht gelöst wird, wobei dieser zeitliche Block dann nicht dem
Steuerkanal zur Verfügung steht.
133. Somit kann ausgehend von D1 durch die in Abschnitt 7 zitierten Textpassage „it may
be desireable to exclude the edge-RBs used for UL control signaling from the
sounding blocks, thus resulting in FDMA between sounding signals and control data
signals”, in der konkret von einer FDMA die Rede ist, durch Verweis auf D1a nichts
Zusätzliches gewonnen werden, was sich nicht schon unmittelbar und eindeutig aus
D1 ergibt.
134. Insbesondere ist Merkmal 1.3.2 in Bezug auf die Forderung einer unveränderlichen
Bandbreite der im Frequenzsprung übertragenen schmalbandigen Bezugssignale
weiterhin nicht erfüllt und nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
Neuheit gegenüber der Entgegenhaltung VB-T D3
135. D3 wird im Klagepatent in Absatz [0008] als Stand der Technik zitiert und wurde daher
im Erteilungsverfahren berücksichtigt.
136. In Abschnitt 2 der D3 werden zunächst zwei vorbekannte Ansätze diskutiert, wie
Referenzsignale (abgekürzt als CS RS = uplink channel sounding reference signal) mit
Uplink-Steuerkanälen (PUCCH) gemeinsam in einer Systembandbreite übertragen
werden können.
137. In einem ersten Ansatz, der ein Zeitmultiplexverfahren beschreibt (TDM - Time
Division Multiplexing), belegen die Referenzsignale die gesamte Uplink-Bandbreite
(System-Bandbreite). In diesem Ansatz kann der Steuerkanal während der
Übertragung eines Referenzsignales nicht übertragen werden. Somit können
während der Übertragung der Referenzsignale keine Informationen auf
Steuerkanälen übertragen werden. Dieser erste Ansatz ist in Figur 1 der D3
dargestellt. Es ist ersichtlich, dass das Referenzsignal die gesamte System-Bandbreite
beansprucht.
138. In einem zweiten Ansatz (FDM), der als Frequenzmultiplexverfahren bzw. Frequency
Division Multiplexing (FDM) bezeichnet wird, werden die Referenzsignale nur
innerhalb von Frequenzbändern übertragen, die nicht von einem Steuerkanal
(PUCCH) belegt werden. In diesem Ansatz springen die Referenzsignale nur innerhalb
eines Frequenzbandes, das nicht von den Steuerkanälen belegt wird. Dieser zweite
Ansatz wird in D3 durch die Zitierung der Entgegenhaltung D3a in Bezug genommen
(vgl. zur D3a sogleich unten).
139. Gemäß der in D3 in Abschnitt 3 offenbarten Tabelle 1 betragen für
Systembandbreiten bis 5 MHz die angegebenen Bandbreitenwerte der Sende-
Bandbreite (Wide sounding BW) stets die gesamte System-Bandbreite. Somit
verbleiben bei Systembandbreiten bis 5 MHz in der vorgegebene System-Bandbreite
keine Ressourcen zur Zuordnung der Steuerkanäle (Merkmal 1.1) und ergibt sich
mangels variierender Steuerkanäle auch keine Änderung der Sende-Bandbreite bei
einer festen System-Bandbreite (Merkmal 1.3.1) und in direkter Folge auch keine
Offenbarung der Merkmale 1.3.2 und 1.3.3.
140. Aus dem Umstand, dass bei System-Bandbreiten über 5 MHz der restliche Anteil der
von der Sende-Bandbreite nicht benutzten Systembandbreite verbleibt und
grundsätzlich zur Verfügung stehen könnte, folgt nichts anderes, da D3 sich dazu
nicht verhält und es diesbezüglich an einer konkreten Offenbarung mangelt.
Entgegenhaltung VB-T D3a
141. Entgegenhaltung D3a wird als Dokument [3] in Entgegenhaltung D3 zitiert und wird
von den Beklagten in Bezug genommen, um darzulegen, dass die Referenzsignale
keinen der Blöcke („LB“=Long Block) der Steuerkanäle (PUCCH) verwenden und der
Konflikt zwischen Steuerkanälen und Referenzsignalen mittels
Frequenzmultiplexverfahren (Frequency-Division-Multiplex, FDM) gelöst werden
kann.
142. Tatsächlich zeigt Figur 1 in Abschnitt 6 eine Systemband-Breite, an deren beiden
Enden jeweils ein einzelner Steuerkanal zugewiesen ist. Im dazwischen liegenden
Bereich der Sende-Bandbreite werden im Frequenzsprung Bezugssingale geringer
Bandbreite (narrowband SRS) übertragen:
143. Durch die Anwendung von FDM gibt es nicht die vom Klagepatent adressierten
Konflikte zwischen den Steuerkanälen und den Bezugssignalen, da eine strikte
Trennung von Steuerkanälen und Referenzsignalen zur Verfügung stehenden
Frequenz-Ressourcen vorliegt.
144. Allerdings sind variierende Steuerkanäle auch nicht der D3a zu entnehmen und
folglich fehlt weiterhin die Offenbarung der Merkmale 1.3.1 und 1.3.3.
Keine Neuheitsschädlichkeit der VB-T D2 und erfinderische Tätigkeit
145. Die Entgegenhaltung VB-T D2 ist nach eigener Argumentation der Beklagten (KE Rn.
224) nur dann neuheitsschädlich, wenn – wie nicht – der Auslegung des Begriffs der
Sende-Bandbreite durch die Klägerin gefolgt würde. Mithin kann auch das Argument
der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Schrift nicht verfangen.
Entgegenhaltungen VB-T D4a und 4b
146. Beide Entgegenhaltungen VB-T D4a und 4b sind nach dem 14. August 2007 als
maßgeblichem Prioritätszeitpunkt veröffentlicht und zählen mithin nicht zum Stand
der Technik.
Weitere zum Beleg des Standes der Technik angeführten Entgegenhaltungen VB- T D5
bis D12
147. Die weiteren von den Beklagten als Stand der Technik angeführten Schriften D5 bis
D12 dienen nur als Beleg eines bereits in den obigen Ausführungen bestätigten
fachmännischen Verständnisses oder dienen dazu, sich gegen die Patentfähigkeit in
der Form der Unteransprüche zu wenden, und bedürfen daher keiner
weitergehenden Würdigung.
Ausführbarkeit der Erfindung und mangelnde erfinderische Tätigkeit
148. Die Erfindung ist entgegen der Ansicht der Beklagten für den angesprochenen
Fachmann auch hinreichend ausführbar offenbart (Art. 138(1)(b) EPÜ, 65(2) EPÜ). Die
Argumentation der Beklagten verfängt nach ihren eigenen Darlegungen indes
wiederum nur dann, wenn man dem unzutreffenden Verständnis der Sende-
Bandbreite durch die Klägerin folgen würde. Denn dann blieben nicht abgetastete
Lücken, sodass unklar bleibe, wie dennoch eine gute Abschätzung der Kanalqualität
erreicht werden solle. Insoweit wird hinsichtlich des zutreffenden
Anspruchsverständnisses auf die vorherigen Ausführungen verwiesen.
149. Das Klagepatent beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Beklagten
argumentieren in ihrer Replik zur Nichtigkeitswiderklage wiederum diesen Angriff
gegen das Klagepatent nur auf der Grundlage der unzutreffenden
Anspruchsauslegung der Klägerin (s.o.).
Verletzung des Klagepatents
150. Die angegriffenen Ausführungsformen, insbesondere die 4G-fähigen Smartphones
wie etwa das OPPO Find X5 Pro und die 4G-fähigen Smartwatches der Beklagten,
arbeiten nach dem 4G-Standard und verletzen dadurch das Klagepatent in seinen
Hauptansprüchen 1 unmittelbar wortsinngemäß iSv Art 25(a) EPGÜ und den
Verfahrensanspruch 13 mittelbar iSv Art. 26 EPGÜ, indem sie die angegriffenen
Ausführungsformen ohne Zustimmung der Klägerin auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik,
dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Schweden, anbieten, in den
Verkehr bringen, gebrauchen oder zu diesen Zwecken einführen und zu besitzen. Die
angegriffenen Ausführungsformen sind Mittel, die sich auf ein wesentliches Element
der Erfindung beziehen und die Beklagten hätten zumindest wissen müssen, dass sie
dazu bestimmt und geeignet sind, in den vorliegend geltend gemachten
Vertragsstaaten, in denen das jeweilige Bündelpatentteil des Klagepatents in Kraft
steht, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
151. Die vorliegend relevanten Bestandteile des 4G-Standards sind obligatorisch. In
diesem Zusammenhang sind die folgenden Bestandteile relevant:
• ETSI TS 136 213 V8.8.0 (2009-10), LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio
Access (E-UTRA); Physical Layer Procedures (nachfolgend: TS 136 213), Anlage
KAP A 16;
• ETSI TS 136 211 V8.9.0 (2010-01), LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio
Access (E-UTRA); Physical channels and modulation (nachfolgend: TS 136 211),
Anlage KAP A 17;
• ETSI TS 136 331 V8.12.0 (2011-01), LTE; Evolved Universal Terrestrial Radio
Access (E-UTRA); Radio Resource Control (RRC) (nachfolgend: TS 136 331),
Anlage KAP A 18.
152. Die Beklagten stellen die Verletzung durch den LTE-Standard zu Unrecht in Abrede,
soweit die Merkmale 1.1, 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 betroffen sind. Die Verwirklichung
der übrigen Merkmale des Anspruchs steht zwischen den Parteien nicht im Streit und
beruht auch nicht auf patentrechtlich verfehlten Anschauungen.
Die Argumentation, dass das Klagepatent nicht verletzt sei, weil der LTE-Standard es
erlaube, die Signalbandbreite der SRS-Signale unabhängig vom PUCCH einzustellen,
und ein Wechsel der Signalbandbreite nicht von einem variierenden PUCCH abhängig
sei, ist nicht zutreffend. Insoweit übersehen die Beklagten in ihrer Argumentation,
dass es nach dem Anspruch ausreichend ist, dass die
Funkkommunikationsvorrichtung durch netzwerkseitige Anweisungen entsprechend
der Vorgaben des Anspruchs eingestellt werden kann („radio communication
apparatus configurable to“).
Verletzung Merkmal 1.3.3
153. Nach dem Standard können die SRS-Signale im Sinne des Merkmals 1.3.3 gleichmäßig
in der Sende-Bandbreite verteilt werden. Dies kann sich auch in Abhängigkeit der
Veränderung der Sende-Bandbreite vollziehen. Es verbleiben auch nicht die von den
Beklagten als aus dem Stand der Technik bekannten nachteilhaften Lücken zwischen
den Steuerkanälen und den durch die SRS-Signale tatsächlich abgedeckten
Frequenzbereichen, die die Beklagten mit der nachfolgend eingeblendeten Grafik
veranschaulicht haben:
154. Die Klägerin hat unter Verweis auf Tabelle 5.5.3.2-1 der TS 136 211 (Anlage KAP A 17)
darauf hingewiesen, dass diese Darstellung artifiziell ist, weil die Basisstation in
diesem Fall rechts und links der von SRS überdeckten Bereiche in Wahrheit keine
Lücken beließe, sondern die Konfiguration nur dann so wähle, wenn entsprechend
großer Traffic auf den PUCCHs herrsche und diese dann aber entsprechend mehr RBs
belegen. Dies haben sie schematisch anhand der nachfolgend eingeblendeten Figur
zu verdeutlichen versucht:
155. In dem von den Beklagten aufgezeigten Beispiel würde das Netzwerk hingegen die
Konfiguration 3 mit einer Bandbreite von 20 RBs wählen, um den Bereich zwischen
den PUCCHs möglichst gut abzudecken:
156. Der Umstand, dass diese Festlegung durch das Netzwerk und nicht durch das UE
getroffen wird, steht der Verletzung des Anspruchs nicht entgegen. Ausreichend ist
vielmehr, dass netzwerkseitig etwa bei einer Systembandbreite von 8 MHz auch die
Konfiguration BSRS = 3 bei CSRS = 0 ausgewählt werden kann, bei der sich nachfolgende
Verteilung ergibt, die gleichmäßig und entsprechend der Änderung der Sende-
Bandbreite im Sinne des Merkmals 1.3.3 ist:
157. Dies ist von der Klägerin substantiiert auch für die Konfiguration CSRS = 1 und BSRS = 3
aufgezeigt worden:
158. Dem sind die Beklagten nicht mit Substanz (Regel 172.2 VerfO) entgegengetreten.
Ohne Belang ist der Verweis der Beklagten darauf, dass das von der Klägerin zur
Veranschaulichung gewählte 8 MHz-Beispiel im LTE-Standard keine übliche
Bandbreite ist. Denn die Beklagten haben zuletzt lediglich darauf verwiesen, dass die
von der Klägerin angesprochenen Parameter mSRS und CSRS lediglich semi-statisch
zugewiesen und die Anpassung nur kürzestenfalls in 80ms-Intervallen möglich sei
(Duplik Technik Rn. 83 ff.). Dahingegen ändere sich der PUCCH jede Millisekunde und
die in jedem Subframe dem PUCCH zugewiesenen Daten errechne das Endgerät aus
Daten, die es erst 4 Millisekunden vor dem jeweiligen Subframe von der Basisstation
im Downlink erhalten habe, weshalb der geltend gemachte LTE-Standard eine
Anpassung der (semi-) statischen SRS-Konfiguration an die schnell und dynamisch
variierenden PUCCHs ausschließe (Duplik Technik Rn. 90-110).
159. Diese Argumentation ist jedoch patentrechtlich ohne Belang, weil die vorliegende
Lehre nicht voraussetzt, dass der vom Klagepatent angesprochene Konflikt zwischen
PUCCH und SRS-Signalen in jedweder der vielfältigen und dem Fachmann
bekannterweise dynamischen Rahmenbedingungen absolut ausgeschlossen ist. Für
eine solche, einen Absolutheitsanspruch formulierendes Verständnis der Lehre bietet
das Klagepatent keinen zureichenden Anhaltspunkt. Wenn es daher in einzelnen
Zeitintervallen aufgrund von Anpassungsversätzen in der Signalisierung durch das
Netzwerk nicht zu der Verwirklichung der Lehre kommt, ist dies ohne Belang.
160. Auch ist patentrechtlich die Argumentation der Beklagten ohne Belang, dass nach
ihrem Vortrag zwischen den zuvor angesprochenen Parametern CSRS und BSRS sowie
dem Parameter 𝑁𝑅𝐵 (2) , der einem Mobilgerät durch die Basisstation eine bestimmte
Anzahl an Steuerkanälen zuweise, keine Korrelation bestehe (Klageerwiderung
Rn. 121). Denn mit dieser Argumentation wird nicht in Abrede gestellt, dass die
Funkkommunikationsvorrichtung nach Anspruch 1 entsprechend eingerichtet sein
kann, was patentrechtlich ausreichend ist.
Verletzung Merkmal 1.3.2
161. Entsprechend kann die Verwirklichung des Merkmals 1.3.2 durch die Beklagten nicht
mit Erfolg mit der Argumentation in Abrede gestellt werden, dass im Standard eine
Änderung von CSRS eine Änderung von mSRS und damit eine Änderung der Bandbreite
des Referenzsignals bewirken kann und damit die Bandbreite des Bezugssignals
gerade nicht ohne Rücksicht auf CSRS fest ist (vgl. Klageerwiderung Technik Rn. 126).
Denn die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass der Standard Konfigurationen
aufweist, für die lediglich ein und dieselbe schmalbandige Bandbreite des SRS-Signals
definiert ist, wie nachfolgend gezeigt die Konfigurationen 2 bis 6 als schmalbandige
Bandbreite des SRS jeweils konstant 4 RBs aufweisen, was ausreichend für die
Verwirklichung des Merkmals ist (Replik Technik Rn. 68 ff.):
Verletzung Merkmal 1.3.1
162. Standardgemäß variiert die Sende-Bandbreite auch in der gegebenen System-
Bandbreite. Die Klägerin hat mit Substanz aufgezeigt, dass für eine Systembandbreite
von 25 RB (5 MHz) mehrere Konfigurationen vom Standard vorgesehen sind und sich
die Sendebandbreite mSRS,O durch die Änderung der Konfiguration CSRS ändert:
163. Wiederum ausreichend ist, dass die von der Funkkommunikationsvorrichtung
durchgeführten Schritte netzwerkseitig gesteuert werden können, weil nach dem
Wortlaut des Anspruchs („configurable to“) ausreichend ist, dass die Vorrichtung so
eingerichtet ist, die entsprechenden Steuerbefehle zu interpretieren und zu
verarbeiten.
Verletzung Merkmal 1.1
164. Schließlich wird auch Merkmal 1.1 durch den LTE-Standard verwirklicht. Denn auch
beim zutreffend zugrunde zu legenden Anspruchsverständnis der Sende-Bandbreite
kann netzwerkseitig standardgemäß eine Konfiguration für den Wert mSRS,0 zur
Verfügung gestellt werden, bei der die Sende-Bandbreite zwischen den
Steuerkanälen liegt, da er die Bandbreite angibt, in der die Bezugssignale verteilt
werden. Dies wurde mit der in der Klageerwiderung Technik Rn. 134 aufgestellten
nicht näher belegten Behauptung, es sei „naheliegend“ dass die Tabelle 5.5.3.2-1 nur
für sich ändernde Systembandbreiten vorgesehen sei, dagegen aber keine Anpassung
der Sendebandbreite innerhalb gleichbleibender Systembandbreite fordere, nicht
substantiiert in Abrede gestellt. Es ist ausreichend, dass der Standard eine
patentgemäße Konfiguration ermöglicht.
Passivlegitimation der Beklagten
165. Die Beklagten sind auch passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1. unterhält in Düsseldorf
ihre Europazentrale und steuert von hier den Vertrieb der angegriffenen
Ausführungsformen in den jeweils vorliegend geltend gemachten Vertragsstaaten
des EPGÜ. Die Beklagte zu 2. betreibt in Düsseldorf zusammen mit der Beklagten zu
1 die Europazentrale des Konzerns. Die Beklagte zu 1. kontrolliert die
Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 2.
166. Sie weiß, über welche Kanäle mobilfunkfähige Geräte der OPPO-Gruppe
insbesondere über Drittanbieter in Europa und insbesondere auch auf dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden und fördert dies und tritt dem
trotz Kenntnis nicht entgegen. Auf ihrer Webseite sind Anbieter verlinkt, über die die
4G-fähigen Produkte der Oppo-Gruppe bezogen werden können. Zudem unterstützt
diese Vertriebsaktivitäten, indem sie auf den vorliegend geltend gemachten Märkten
auch die in der jeweiligen Sprache verfassten Benutzerhandbücher der 4G-fähigen
Produkte vorhält, Garantiepakete anbietet, während der UEFA-Championsleague
gezielte Werbung für die angegriffenen Ausführungsformen schaltet und damit aktiv
die Vertriebsaktivitäten auf den vorliegend geltend gemachten Märkten fördert. Die
Beklagte zu 2. wirkt hierbei mit der Beklagten zu 1. strukturiert zur Förderung des
Absatzes zusammen.
167. Insbesondere hat die Klägerin hinreichend substantiiert vorgetragen, dass – neben
den in den weiteren Vertragsstaaten mit der vorliegenden Klage angegriffenen
Handlungen – auch in der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die
Beklagtengruppe angeblich zurückgezogen haben will, nach wie vor die
angegriffenen Ausführungsformen auf Online-Marktplätzen wie etwa der Otto,
Amazon-Marketplace und Google-Shopping angeboten und in den Verkehr gebracht
werden. Damit ist auch hinsichtlich des deutschen Teils des vorliegend geltend
gemachten Bündelpatents konkreter Vortrag zu Verletzungshandlungen erfolgt. Das
pauschale Bestreiten der Beklagten mit Blick auf Verletzungshandlungen beider
Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland ist unsubstantiiert (R.171.2 VerfO). Es
genügt hierfür nicht, pauschal die Ansicht zu vertreten, der Vortrag der Klägerin
reiche als Beleg für die Förderung der von der Klägerin geschilderten Handlungen
nicht aus. Konkret wurde dem Vortrag der Klägerin nichts entgegengehalten.
Rechtsfolgen der Patentverletzung
168. Die festgestellte Patentverletzung des in den jeweils geltend gemachten
Vertragsstaaten validierten nationalen Teils des Bündelpatents durch die Beklagten
rechtfertigt die von der Klägerin begehrten Rechtsfolgenaussprüche.
169. Der Antrag auf Feststellung der Patentverletzung findet seine Grundlage in Art. 64(2)
(a) EPGÜ. Die Feststellung der Patentverletzung dient im vorliegenden Kontext der
Verletzung eines standardessentiellen Patentes dem berechtigten Interesse der
Klägerin, auch gegenüber (nicht) autorisierte Vertriebshändlern der Beklagten.
170. Der von der Klägerin begehrte Unterlassungsausspruch hinsichtlich der
patentverletzenden Handlung beruht auf Art. 25(a), Art. 63(1) EPGÜ und ist
auszusprechen, weil aufgrund der in der Vergangenheit begangenen
Verletzungshandlungen der Beklagten in den vorliegend geltend gemachten
Vertragsstaaten eine Wiederholungsgefahr besteht. Die Beklagten dürfen die von der
Klägerin in den von der Klage erfassten Vertragsstaaten beanstandeten Handlungen
des Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens oder der Einfuhr oder Besitzens zu
diesen Zwecken nicht fortsetzen. Es ist insbesondere hinreichender Vortrag mit Blick
auf die vorliegend geltend gemachten nationalen Teile des Bündelpatents und deren
Verletzung in den jeweiligen Territorien gehalten. Eines gesonderten Ausspruchs
über die „insbesondere“-Anträge der Klägerin hinsichtlich der Unteransprüche
bedurfte es nicht, weil es sich lediglich um beispielhafte Konkretisierungen der durch
den Hauptausspruch bereits erfassten Handlungen handelt.
171. Umstände, vorliegend von dem dem Gericht zustehenden Ermessen („kann …
erlassen“), eine endgültige Verfügung zu erlassen, abzusehen, sind vorliegend nicht
ersichtlich. Vielmehr ist Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (Art. 42 EPGÜ und
Art. 3(2) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) bereits umfassend
im Rahmen der Berücksichtigung des geprüften kartellrechtlichen
Zwangslizenzeinwandes unter Anwendung des austarierten
Verhandlungsprogrammes des Europäischen Gerichtshofs umfassend Rechnung
getragen (vgl. dazu unten). Weitere Umstände, die es aus Verhältnismäßigkeits-
gesichtspunkten geboten erlassen scheinen würden, vorliegend keine
Unterlassungspflicht auszusprechen, sind nicht ausreichend dargetan. Hierbei war
auch zu berücksichtigen, dass die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag in den
Märkten der Vertragsstaaten des EPGÜ ohnedies nicht ihr Hauptgeschäft sehen, wie
sich auch in dem Umstand widerspiegelt, dass der im Rahmen ihres
Pauschallizenzangebots für die EPGÜ-Staaten enthaltene Lizenzanteil nur
Damit wird ihnen nach eigenem
Vortrag durch die ausgesprochene Unterlassung nicht ein Tätigwerden in den
Kernmärkten der Beklagten verschlossen. Auch kann das pauschal vorgetragene
Argument, die Klägerin stelle selbst nicht her und stehe daher nicht im direkten
Produktwettbewerb zu den Beklagten, nicht durchdringen. Vielmehr sind insoweit
konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen,
weil sie nicht bereits im Rahmen des Verhandlungsprogrammes der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs abgebildet sind. Dies ist im vorliegenden Fall nicht
geschehen. Der Vortrag der Beklagten zeigt keine solche weitergehenden
Gesichtspunkte auf.
172. Entgegen der Ansicht des UK Court of Appeal [2024] EWCA Civ 1143 para. 79 sind
standard-essentielle Patente jedenfalls im Rechtsraum der Europäischen Union auch
nicht als Patente anzusehen, die allein einen monetären Zuweisungsgehalt haben. Im
Gegenteil kann der – für die Gerichte des Vereinigten Königreichs freilich nicht mehr
maßgeblichen – Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Folge auch der
Inhaber eines SEP die ihm auf der Grundlage des Patents zustehenden
Untersagungsrechte ausüben, EuGH, Huawei v. ZTE, ECLI:EU:C:2015:477, Rn. 46:
„Nach ständiger Rechtsprechung gehört die Ausübung eines mit einem Recht des
geistigen Eigentums verbundenen ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine
Verletzungsklage zu erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des
geistigen Eigentums, so dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden
Stellung darstellen kann, selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender
Stellung ausgeht.“
173. Hierzu steht ein Verständnis des SEP als ein um die Durchsetzungsrechte der
Unterlassung kupierten Rechtstitels, der allein der Durchsetzung höherer
Lizenzforderungen dient, unvereinbar gegenüber. Eine solche Ansicht ist mit
europäischem Recht unvereinbar, wie bereits Art. 11 der Richtlinie 2004/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der
Rechte des geistigen Eigentums als Standard im europäischen Rechtsraum zeigt. Dies
ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH (ebenda Rn. 57-59 und Rn. 71) , in
der festgestellt wird, dass es keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
darstellt, eine Unterlassungsklage wegen einer Zuwiderhandlung zu erheben, solange
vor einer solchen Klage bestimmte Schritte unternommen wurden. Ein solches
Verständnis wäre auch mit den verfassungsrechtlichen Mindestgarantien der
Bundesrepublik Deutschland als einem der vorliegend geltend gemachten
Vertragsstaaten ebenso unvereinbar (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland) wie mit Art. 17 Abs.2 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union.
174. Auch ist keine sonstige Einschränkung des Unterlassungsausspruchs mit Blick auf die
im Vereinigten Königreich in einem anderen Streitverhältnis stattfindende FRAND-
Ratenbestimmung angezeigt. Die Entscheidung des UK Court of Appeal führt selbst
aus, dass die Oppo-Unternehmensgruppe durch das declaratory judgement nicht
betroffen ist (ebenda para.2). Daher kann im vorliegenden Streitverhältnis
offenbleiben, ob es sich bei der getroffenen Feststellung – in den Worten des UK
Court of Appeal – de facto um einen im völkervertragsrechtlichen Kontext des TRIPs
nicht hinzunehmenden „anti-suit relief by the back door“ (ebenda para. 67) handelt
(vgl. die in diesem Kontext völkerrechtlich zu beachtenden Art. 1.1, 28.1 und .2, 41.1,
44.1 TRIPS).
175. Die Androhung von Zwangsgeld für die Unterlassung (Art. 63(2) EPGÜ) begegnet
keinen Bedenken. Mit der Stückbezogenheit desselben steht eine Größe für die
Berechnung der an das Gericht zu zahlenden Zwangsgelder bei den zu
unterlassenden Vertriebshandlungen fest. Die Festlegung hat
Abschreckungspotential. Sie war jedoch der Höhe nach auf EUR 1.000,00 pro
Verletzungsform herabzusetzen, die als ausreichend aber auch in Bezug auf die
Abverkaufspreise als angemessen erachtet wird. Soweit andere Handlungen
beanstandet werden sollten, wird die angemessene Höhe im gesonderten
Vollstreckungsverfahren festzusetzen sein. Der Gefahr etwaiger kumulierter
Festsetzungen von Zwangsgeldern in Parallelverfahren mögen die Beklagten im
Vollstreckungsverfahren entgegentreten, soweit die Klägerin tatsächlich die parallele
Vollstreckung betreiben sollte.
176. Die Androhung für die Maßnahmen der Auskunft, Information, Rückruf und
Entfernung finden in Art. 82 Abs. 1 und 4 EPGÜ, R. 354.3 VerfO ihre Grundlage. Die
Festsetzung der angemessenen Zwangsgelder ist dem
Vollstreckungsverfahrenvorzubehalten, weil gegenwärtig zureichender Vortrag zur
Beurteilung der Angemessenheit eines der Höhe nach zu bestimmendem
Zwangsgeldes fehlen.
177. Der Antrag auf Vernichtung der den Anspruch 1 unmittelbar wortsinngemäß
patentverletzenden Erzeugnisse findet seine Grundlage in Art. 64 (2) (e) EPGÜ, die
Anträge auf Rückruf dieser Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und endgültige
Entfernung dieser Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Art. 64 (2) (b) und (d), (4)
EPGÜ. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist ausweislich des
Wortlauts des EPGÜ eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme.
Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur dann in Betracht kommt, wenn
der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Es sind
keine ausreichenden Gründe dargetan oder sonst ersichtlich, die der Anordnung
dieser Maßnahmen etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
entgegenstehen und über die sich aus einer Patentverletzung ergebenden Folgen, die
der Verletzer zu tragen hat, hinausgehen. Allerdings war für die Durchsetzung dieser
Verpflichtung keine nach Tagen bestimmte Frist vorzusehen. Insoweit war zu sehen,
dass die Verpflichtung auf der Grundlage der gerichtlichen Anordnung einerseits
unmittelbar besteht, andererseits aber – insbesondere bei einem sich auf mehrere
Vertragsstaaten des EPGÜ erstreckenden Verletzungsvorwurf, dessen Abstellung
gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann – keine starre Frist ohne Vortrag zu den
Umständen des vorliegenden Falles angeordnet werden konnte, weil dem Gericht die
Beurteilung der Frage, welche Frist angesichts des erheblichen Umfangs der
Nutzungshandlungen (anders der diesbezüglich überschaubar gelagerte Fall
Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_7/2023 v. 3. Juli 2024)) vorliegend angemessen
erscheint, nicht möglich ist. Die Klärung der Frage mag einem etwaigen
Vollstreckungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Antragsfassung ist auch aufgrund
des Rückbezugs zum Unterlassungsausspruch in Verbindung mit den
Entscheidungsgründen hinreichend bestimmt. Der Antragsfassung entsprechend
bleibt die Auswahl der geeigneten und wirksamen Maßnahmen den Beklagten frei.
Die von den Beklagten vermisste territoriale Beschränkung ergibt sich aus dem
Rückzug auf den Unterlassungsausspruch, die Beschränkung auf den Zeitraum nach
Erteilung des Klagepatents aus einer verständigen Würdigung des Antrags und
sodann der Entscheidungsgründe. Zu den Vertriebswegen zählen alle gewerblichen
Endabnehmer.
178. Der Ausspruch, die begehrten Auskünfte zu erteilen, findet seine Grundlage in Art. 25
(a), Art. 67 (1) EPGÜ. Die Auskünfte sind zur Berechnung des Schadensersatzes und
zur Beurteilung, nach welcher Schadensberechnungsmethodik iSv Art. 68 EPGÜ
vorgegangen werden soll, nötig. Den Beklagten kann nicht darin beigetreten werden,
dass der Inhaber eines SEP von vorneherein gegenüber einem Verletzer auf eine
Berechnung des Schadens nur im Wege der Lizenzanalogie beschränkt wäre. Der
Europäische Gerichtshof hat im Gegenteil ausgesprochen, dass die
vergangenheitsbezogenen Ansprüche durch den kartellrechtlichen Zusammenhang
nicht berührt werden (EuGH Huawei v. ZTE ECLI:EU:C:2015:477, Tenor Ziffer 2).
Insoweit ist in der nationalen Rechtsprechung bereits entschieden worden, dass sich
der Schadensersatzanspruch seinem Umfang nach erst und nur dann auf die sich aus
einer Lizenzanalogie ergebende Höhe beschränkt, wenn der Verletzer einen eigenen
Schadensersatzanspruch entgegenhalten kann, der auf die Nichterfüllung seines
Anspruchs auf Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages gerichtet ist und demzufolge
er verlangen kann so gestellt zu werden, wie er unter einem solchen Vertrag stünde
(vgl. deutscher Bundesgerichtshof GRUR 2020, 961 Rn. 109 ff. – FRAND-Einwand,
GRUR 2021, 565 Rn. 137 – FRAND-Einwand II). Die Auskunft über Ursprung und
Vertriebswege dient der Aufklärung des Verletzungssachverhalts und der
Möglichkeit, weitere Mitverantwortliche in Anspruch zu nehmen und weitere
Verletzungshandlungen wirksam abstellen zu können. Wiederum war keine starre
Frist zur Erteilung der Auskünfte festzusetzen (vgl. zuvor). Es war auf den Antrag auch
anzuordnen, dass die Beklagten der Klägerin die Auskünfte in einer für jeden Monat
eines Kalenderjahres und nach patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten
Aufstellung in elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet
werden kann, bereitstellen. Dies dient der effizienten Durchsetzung des
Auskunftsanspruchs und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine elektronische
Aufstellung, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden kann, ohnedies der
Standard in einer geschäftsmäßig geführten Buchhaltung ist. Allerdings war für die
Durchsetzung dieser Verpflichtung wiederum keine nach Tagen bestimmte Frist
vorzusehen.
179. Gegenstand der Auskunft ist auch die mit dem Antrag IV.2. begehrte
Rechnungslegung („ihre Bücher […] offen zu legen, indem sie […] folgende Unterlagen
zur Verfügung stellen“). Bei verständiger Auslegung der hierzu unterbreiteten
Argumentation (Klageschrift Rn. 247 ff.) richtet sich der Antrag nicht auf die
Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte und Rechnungslegung iSv
R. 141 ff. VerfO, sondern begehrt dem Inhalt nach die Rechnungslegung unter
Belegvorlage. Diese findet ihre Grundlage gleichfalls in Art. 68(3) EPGÜ, R. 191 VerfO.
Die Lokalkammer tritt insoweit der Lokalkammer Düsseldorf (UPC_CFI_7/2023 v. 3.
Juli 2024 bei F.I.2.b) darin bei, dass die Regeln eine materielle Berechtigung
beinhalten, Informationen zu fordern, die der Verletzte benötigt, um die Auskünfte
auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können und Anhaltspunkte für ihre
Schadensberechnung zu erlangen. Hierfür sprechen insbesondere
Effizienzgesichtspunkte, weil so weitere Verfahrensabschnitte erspart werden
können. Daneben kann der Patentinhaber im Rahmen dieses Übermittlungsrechts
ebenfalls eine Belegvorlage für die Auskünfte nach Art. 67(1) EPGÜ verlangen,
nämlich Rechnungen oder – wenn diese nicht verfügbar sind – hilfsweise
Lieferscheine. Denn abgesehen von dem Interesse an den reinen Auskünften, die der
Patentinhaber nach Art. 67(1) EPGÜ erhält, ist auch sein Interesse anerkennenswert,
die Richtigkeit dieser Auskünfte jedenfalls stichprobenartig überprüfen zu können.
Die Möglichkeit der im Ausspruch vorgesprochenen Schwärzung trägt etwaigen
vertraulichen Informationen Rechnung (R. 191 S. 2, 190.1 S. 2 VerfO). Allerdings war
für die Durchsetzung dieser Verpflichtung wiederum keine nach Tagen bestimmte
Frist vorzusehen.
180. Der beantragte Wirtschaftsprüfervorbehalt erlaubt einen angemessenen Ausgleich
zwischen dem Interesse des Verletzten an einer zutreffenden Auskunft und den
berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Verletzers. Da der Wirtschaftsprüfer nur
in dem in der Entscheidung ausgesprochenen Umfang tätig werden darf und auch
dem Verletzten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, kann die Auswahl
auch durch den Verletzten erfolgen. Wiederum war die Anordnung einer festgelegten
Frist nicht angezeigt.
181. Die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung beruht auf Art. 68(1) EPGÜ und
rechtfertigt sich durch die festgestellte Verletzung. Die Beklagten haben auch
jedenfalls fahrlässig gehandelt. Aus dem Erfordernis eines Verletzungshinweises
durch den SEP-Inhaber gemäß der Rechtsprechung des EuGH lässt sich nicht
mangelndes Vertretenmüssen ableiten wie bereits der Umstand zeigt, dass der EuGH
die vergangenheitsbezogenen Ansprüche keinen weiteren Einschränkungen
unterworfen hat. Sie dient zudem nach den einschlägigen Regelungen der
Vermeidung einer Verjährung etwaiger Ansprüche. Die Klägerin ist auch berechtigt,
die Feststellung des Schadens zu verlangen, der der Panasonic Intellectual Property
Corporation of America als vorheriger Patentinhaberin entstanden ist. Die Panasonic
Intellectual Property Corporation of America hat ihre Ansprüche insoweit an die
Klägerin abgetreten.
182. Soweit die Klägerin vorläufigen Schadensersatz in Höhe von 250.000 € begehren, war
dem nach Art. 68(1) EPGÜ, Regel 119 VerfO vorliegend schon deshalb stattzugeben,
weil allein die Gerichtsgebühren iHv. 336.000 € diesen Betrag übersteigen.
183. Der Antrag auf Veröffentlichung des Urteils war hingegen abzuweisen. Insoweit
genügt unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten der Ausspruch nach Art. 64(2)(a)
EPGÜ (vgl. oben). Umstände, die ein weitergehendes Interesse an der begehrten
Veröffentlichung des Urteils rechtfertigen würden, sind nicht vorgetragen und auch
sonst nicht ersichtlich.
184. Hinsichtlich der mittelbaren Verletzung des Klagepatents in seinem
Verfahrensanspruch 13 durch die angegriffenen Ausführungsformen folgt das Recht
der Klägerin auf Untersagung der Fortsetzung der Verletzung aus Art. 26(1) EPGÜ
i.V.m. Art. 63(1) EPGÜ. Die Klägerin hat ebenfalls ein Recht auf Auskunft und
Übermittlung von Informationen gem. Art. 26(1) EPGÜ i.V.m. Art. 67 EPGÜ, Art. 68
(3)(a), (b) EPGÜ i.V.m. R. 191 S. 1 Alt. 2 VerfO sowie auf Zahlung des vorläufigen
Schadensersatzes und der Feststellung der Zuerkennung von Schadensersatz dem
Grunde nach (Art. 26(1) EPGÜ i.V.m. Art. 68(1) EPGÜ, R. 119 VerfO). Die Androhung
von Zwangsmitteln richtet sich nach Art. 63(2), 82(1) und (4) EPGÜ, R. 354.3 VerfO
und gilt entsprechend für die Entscheidungen über die mittelbare Verletzung. Auf die
obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.
185. Der Kostenausspruch beruht auf Art. 69(2) EPGÜ, Regel 118.5 VerfO. Angesichts des
nur geringfügigen Unterliegens der Klägerin hinsichtlich des Umfangs einzelner
Rechtsfolgenaussprüche ist kein von der Klägerin zu tragender Kostenanteil
auszusprechen.
186. Gemäß Art. 82(2) EPGÜ, R. 118.8 S.2 VerfO kann das Gericht jede Anordnung bzw.
Maßnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, die es festzusetzen hat.
Der Lokalkammer steht bei der Anordnung einer Sicherheitsleistung ein Ermessen zu,
wobei das Interesse der Klägerin an einer effektiven Durchsetzung ihres Schutzrechts
mit dem Interesse an der effektiven Durchsetzung möglicher
Schadenersatzansprüche im Fall einer späteren Aufhebung des Urteils abzuwägen ist.
Vorliegend führen die Beklagten mit Recht an, dass die Vollstreckung einer solchen
Anordnung deren Kerngeschäft, nämlich den Vertrieb von Smartphones, in den
betroffenen Ländern unterbinden wird. Dies hätte nicht nur den Verlust sämtlicher
aktueller Umsätze, sondern auch künftige Geschäftsschädigungen zur Folge.
Potentielle Endkunden und bisherige gewerbliche Kunden würden auf andere
Hersteller ausweichen und möglicherweise dauerhaft dort verbleiben. Damit gehen
konkrete Risiken erhöhter und dauerhafter Marktverluste einher. Diese
Befürchtungen werden durch die Besonderheiten des Smartphonevertriebs noch ver-
stärkt. Smartphones werden in erheblichem Umfang über gewerbliche
Wiederverkäufer und über nationale Telefonnetzanbieter angeboten und vertrieben,
wobei letztere oftmals mit langfristigen Lieferverträgen arbeiten. Wären die
Beklagten dazu gezwungen, Lieferungen an die Netzanbieter trotz bestehender
Verträge einzustellen, würde dies möglicherweise zu einem dauerhaften Ausschluss
aus dem Programm der Netzanbieter führen. Ein wichtiger Vertriebskanal würde
dadurch wegbrechen und es wäre nur schwer zu prognostizieren, ob und wann dieser
wieder erschlossen werden könnte. Die Höhe der Sicherheitsleistung stellen die
Beklagten in das Ermessen des Gerichts. Vorliegend erschien angesichts der sich
zuletzt gegenüberstehenden Pauschallizenzangebote der Parteien die Festsetzung
der Sicherheitsleistung auf 10 Millionen € erforderlich, aber auch ausreichend.
Hierbei war einzustellen, dass die Beklagten bei ihrem Pauschalangebot selbst nur
weniger als tel der Gesamtsumme dem Geschäft in sämtlichen EPÜ-Staaten
zugeordnet haben Ausgehend von dem letzten
Pauschalangebot der Klägerin waren dahe tel anzusetzen und
mithin knapp Wenn zudem als weiterer abzudeckender Schaden Kosten für
den erneuten Markteintritt von angesetzt werden, erscheint ein Betrag von
10 Mio. € ausreichend. Hierbei war zu sehen, dass der vorliegende Urteilsausspruch
nicht alle EPÜ-Staaten erfasst, sondern nur die im Ausspruch aufgeführten
Vertragsstaaten des EPGÜ. Daher ist der Sicherheitsbetrag ohne weiteren Vortrag der
Beklagten, die die Entscheidung ausdrücklich ins freie Ermessen des Gerichts gestellt
haben, ohne Angaben zu machen, jedenfalls ausreichend. Der Spruchkörper übt sein
Ermessen weiter dahin aus, abweichend vom Antrag der Beklagten den Kreis der für
die Begebung der Bankbürgschaft in Betracht kommenden Kreditinstitute in
Ansehungen der Grundfreiheiten der Europäischen Union auf dort zum
Geschäftsbetrieb befugte Kreditinstitute zu erstrecken. Hinsichtlich der gleichfalls
vollstreckungsfähigen Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung sowie des
vorläufigen Schadensersatzes war eine Anordnung einer Sicherheitsleistung als
Vollstreckungsvoraussetzung angesichts mangelnder Anhaltspunkte dafür, dass die
Klägerin insoweit den hieraus resultierenden Schaden finanziell nicht kompensieren
kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung keinen Bestand haben sollte, keine
Sicherheitsleistung anzuordnen.
187. Die Anordnungen sind erst vollstreckbar, nachdem die Klägerin dem Gericht
mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und
eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des
Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und
nachdem die Mitteilung und die (jeweilige) beglaubigte Übersetzung der Beklagten
zugestellt wurde und die Sicherheitsleistung erbracht ist, R. 118.8 VerfO. Nachdem
die Beklagten durch die angeordnete Sicherheit ausreichend geschützt sind, war eine
Abwendungsbefugnis für die Beklagten nicht mehr anzuordnen.
FRAND-Einwand
188. Den vorstehenden Rechtsfolgenaussprüchen steht auch kein auf Art. 102 AEUV
beruhender FRAND-Einwand entgegen. Während die Klägerin sich dem an sie als SEP-
Inhaberin gerichteten Pflichtenprogramm des EuGH entsprechend verhalten hat,
haben die Beklagten nicht zielgerichtet und den Gepflogenheiten einer ernstlich an
einer Lizenznahme interessierten Partei entsprechend an den Verhandlungen um
eine FRAND-gemäße Lizenz im Sinne des vom Europäischen Gerichtshofs in der
Rechtssache C-170/13 – Huawei v. ZTE, ECLI:EU:C:2015:477 entwickelten
Verhandlungsprogrammes mitgewirkt.
189. Das Einheitliche Patentgericht wendet in vollem Recht Unionsrecht an und achtet
seinen Vorrang, Art. 20 EPGÜ. Das Unionsrecht ist vom Einheitlichen Patentgericht
vorrangig anzuwendende Rechtsquelle, Art. 24(1)(a) EPGÜ. Bei Fragen, die die
zutreffende Auslegung des europäischen Rechts betreffen, kann das Gericht erster
Instanz entscheidungserhebliche Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorlegen, Art.
267 AEUV. Die Entscheidungen des EuGH sind für das Einheitliche Patentgericht
bindend, Art. 21 EPGÜ.
190. Der vorliegende Fall gibt jedoch – zumal für das Gericht erster Instanz – auch vor dem
Hintergrund des Amicus curiae letters der Europäischen Kommission, den diese unter
dem Zeichen 020078-24 MLO / DLF beim Oberlandesgericht München am 15. April
2024 eingereicht hat und mit dem die Europäische Kommission das dortige Gericht
zur Vorlage an den EuGH „ermuntert“, keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH.
Vielmehr ist der Spruchkörper der Ansicht, dass sich vorliegend allein Fragen
betreffend den vorliegenden Einzelfall stellen, die unter Anwendung der durch den
Gerichtshof entwickelten ausbalancierten Grundsätze, die den zur Rechtsanwendung
im Einzelfall berufenen Gerichten eine sachgerechte Einschätzung des jeweiligen
Falles erlauben, gelöst werden können. Hierbei kann der – freilich die von
Verfassungs wegen unabhängigen Gerichte nicht bindenden – Ansicht der
Europäischen Kommission zugleich Rechnung getragen werden. Das Dokument ist
auch im hiesigen Verfahren eingeführt und wurde im Rahmen der mündlichen
Verhandlung mit den Parteien intensiv diskutiert.
191. Der EuGH hat in der Entscheidung Huawei vs. ZTE ein seither die mitgliedstaatlichen
Gerichte – anders als nunmehr die Gerichte des Vereinigten Königreiches –
bindendes Verhandlungsprogramm aufgestellt. Dieses Verhandlungsprogramm
haben die Gerichte der Mitgliedstaaten seither angewendet und in seinen
Einzelheiten weiter anhand der jeweils zur Entscheidung unterbreiteten Fälle
ausgefüllt (vgl. niederländischer Gerichtshof Den Haag, Fallnummer: 200.219.487/01,
vom 2. Juli 2019 – Philips vs. Wiko; derselbe Fallnummer: 200.233.166/01, Urteil vom
24. Dezember 2019 – Philips vs. ASUS; deutscher Bundesgerichtshof GRUR 2020, 961
– FRAND-Einwand, GRUR 2021, 565 – FRAND-Einwand II). Hierbei ist der
Spruchkörper der Auffassung, dass das Verhandlungsprogramm des EuGH nicht allein
auf eine Bestimmung der jeweiligen Lizenzkonditionen fokussiert ist, die gleichsam
um eine Beurteilung des jeweiligen Verhaltens der Parteien im Rahmen der
Verhandlungen entkleidet wäre. Vielmehr ist zentrales Anliegen der Entscheidung,
ein Verhandlungsprogramm mit wechselseitigen Pflichten zu etablieren, das zugleich
der Beurteilung der EU-primärrechtlichen Frage dient, ob die Durchsetzung der
Verbietungs- und Rückrufrechte aus dem Patent kartellrechtlichen Einschränkungen
unterliegt. Die ggf. zu erfolgende Bestimmung einer FRAND-Lizenzrate ist nur ein
Bestandteil dieses Programmes. Entsprechend ist im vorliegenden Fall erstmals eine
Lokalkammer des Einheitlichen Patentgerichts als gemeinsames Gericht der
Mitgliedstaaten zur Entscheidung berufen. Dies gibt Veranlassung zu den
nachfolgenden Ausführungen.
192. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Leitentscheidung Huawei vs. ZTE ein
Verhandlungsprogramm aufgestellt, das den Parteien ihre jeweiligen Pflichten im
Rahmen von Verhandlungen um eine Lizenz an einem standardessentiellen Patent
aufzeigt und den Gerichten die Beurteilung des Verhaltens der Parteien auf dem Weg
zu einer Lizenz ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (aaO Rn. 46)
gehört die Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen
ausschließlichen Rechts, hier des Rechts, eine Verletzungsklage oder Rückruf zu
erheben, zu den Vorrechten des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums, so
dass sie als solche keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann,
selbst wenn sie von einem Unternehmen in beherrschender Stellung ausgeht. Die
Ausübung eines mit einem Recht des geistigen Eigentums verbundenen
ausschließlichen Rechts durch den Inhaber kann aber unter außergewöhnlichen
Umständen ein missbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen
(ebenda Rn. 47). Es ist – insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des UK
Court of Appeal – in Erinnerung zu rufen, dass der EuGH ausgeführt hat, dass der
notwendigen Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen ist,
die u. a. mit der Richtlinie 2004/48 bezweckt wird. Die Richtlinie sieht im Einklang mit
Art. 17 Abs. 2 der Charta eine Reihe von Rechtsbehelfen vor, die gewährleisten
sollen, dass für das geistige Eigentum im Binnenmarkt und das in Art. 47 der Charta
garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, das mehrere Elemente
umfasst, zu denen das Recht auf Zugang zu den Gerichten gehört, ein hohes
Schutzniveau besteht (EuGH aaO Rn. 57). Dieses Erfordernis des hohen Schutzes der
Rechte des geistigen Eigentums impliziert, dass ihrem Inhaber grundsätzlich nicht die
Möglichkeit genommen werden kann, gerichtliche Schritte zu unternehmen, durch
die gewährleistet wird, dass seine ausschließlichen Rechte tatsächlich beachtet
werden, und dass der Benutzer dieser Rechte, wenn er nicht ihr Inhaber ist,
grundsätzlich vor jeder Benutzung eine Lizenz einholen muss (EuGH aaO Rn. 58).
193. Diesen Grundsätzen dient das vom EuGH entwickelte Verhandlungsprogramm. Eine
Beurteilung der Bedingungen einer FRAND-Lizenz unter Ausblendung der vom EuGH
etablierten Schritte im Sinne einer rein ökonomischen Lizenzhöhebestimmung ohne
Berücksichtigung des relevanten Verhaltens der an den Verhandlungen beteiligten
Parteien kann daher europarechtlich keinen Bestand haben und würde in den
Mitgliedstaaten zwingend zu beachtendes Recht verletzen.
194. Nach der Entscheidung des EuGH hat der SEP-Inhaber zunächst vor Erhebung einer
Unterlassungsklage in einem ersten Schritt den Patentnutzer auf die
Patentverletzung, die ihm vorgeworfen wird, hinzuweisen. Dabei hat er das fragliche
SEP zu bezeichnen und muss angeben, auf welche Weise es verletzt sein soll (EuGH
aaO Rn. 61). Bereits in der zitierten Rechtsprechung nationaler Gerichte hatte sich
etabliert, dass für diese Zwecke die Übersendung von Claim-charts in jedem Falle
ausreichend ist (vgl. etwa aus der nationalen Rechtsprechung Gerichtshof Den Haag,
Fallnummer 200.233.166/01 v. 24.12.2019, para 4.157 et seqq. – Philips vs ASUS; OLG
Karlsruhe, Urt. v. 09.12.2020, 6 U 103/19 – Mobilstation; LG Mannheim, Urt. v.
19.08.2016, 7 O 19/16 – Sekundärstation; Urt. v. 29.01.2016, 7 O 66/15 –
Steuerkanal; LG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018, 4c O 81/17 Rn. 108). Soweit die
Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme in diesem Zusammenhang die
Ansicht vertritt, dass dieser Hinweis in dem Anschreiben selbst erfolgen muss
(Amicus curiae letter Rn. 65), kann einem solch formalistischen Verständnis nicht
beigetreten werden. Zwar mag ein Hinweis auf eine pauschal gehaltene Internetseite
des SEP-Inhabers, die keine einfach zugänglichen Informationen zum konkreten
Klagepatent enthält, zu wenig sein, um als ausreichender Hinweis angesehen werden
zu können. Das Urteil des EuGH macht aber an dieser Stelle aus gutem Grund keine
strikten formalen Vorgaben, sondern überlässt den mitgliedstaatlichen Gerichten die
Beurteilung im Einzelfall. Gerade im Falle des Vorwurfs der Verletzung einer Vielzahl
von standard-relevanten Patenten kann ein Hinweis in der formalisierten Form, wie
sie von der Kommission für nötig erachtet wird, eher zu Unübersichtlichkeit führen
denn zu der erwünschten Transparenz.
195. Im vorliegenden Fall war es ausreichend, um den Beklagten vor Augen zu führen, dass
sie auch einer Verletzung im EU-Rechtsraum gültiger Patente bezichtigt werden und
sie damit dazu anzuhalten, sich mit den weiteren Schritten des austarierten
Verhandlungsprogrammes des EuGH zu befassen, dass die Klägerin – neben einer
Vielzahl weiterer von den Beklagten angeforderten Claim-charts – auch ein Claim-
chart betreffend das chinesische Familienmitglied der Patentfamilie, zu der auch das
vorliegende Klagepatent zählt, übersendet hat. Dabei war in dem Claim-chart ein
ausdrücklicher Verweis auf das Klagepatent enthalten. Wenn die Beklagten in der
mündlichen Verhandlung den Einwand geführt haben, dass das chinesische Patent
einen breiteren Schutzbereich habe und sich daher die Einschlägigkeit des
Klagepatents für den Standard nicht ohne weiteren Aufwand und Erklärung habe
beurteilen lassen, bietet dieses Verhalten ein Beispiel dafür, wie sich ein ernsthaft an
einer FRAND-Lizenz interessierter Implementierer nicht verhalten sollte. Ein solcher
hätte mindestens einmal eine entsprechende Beanstandung erhoben, wenn er
tatsächlich Verständnisprobleme gehabt hätte, und um vertiefte Diskussion gebeten.
Die Beklagten haben hingegen keine solche Beanstandung erhoben, sondern nur
immer wieder weitere Claim-charts zu anderen Patentfamilien angefordert, um sich
sodann ohne nähere Auseinandersetzung mit dem gesamten eingeforderten
Material darauf zurückziehen, dass sich aus von ihnen herangezogenen Quellen
ohnedies allgemeingültige Befunde ergäben, welcher Anteil deklarierter Patente
gemeinhin tatsächlich für den Standard essentiell sei (vgl. im Einzelnen unten). Es
entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, auf die der EuGH
abhebt (aaO Rn. 65, 67), sich wie die Beklagten in seiner solchen Situation auf
formalistische Beanstandungen zurückzuziehen und daraus ableiten zu wollen, dass
sich keine weiteren Obliegenheiten für die eigene Seite mit Blick auf zielgerichtete
Verhandlungen in Richtung einer FRAND-Lizenz ergäben. Der Verletzungshinweis war
ausreichend.
196. Der Patentnutzer hat sodann in einem weiteren Schritt – gleichfalls vor
Klageerhebung – seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, einen Lizenzvertrag zu
FRAND-Bedingungen zu schließen (EuGH aaO Rn. 63). Welche Bedeutung dieser
Schritt im Verhandlungsprogramm des EuGH hat, wird zumindest mit Blick auf die
Gewichtung dieses Schrittes im Rahmen des Verhandlungsprogrammes
unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in Rn. 83 seiner FRAND-
Entscheidung ausgeführt (BGH GRUR 2020, 961 Rn. 83):
„Daher genügt es nach dem ersten Hinweis zur Begründung weiterer
Verpflichtungen des marktbeherrschenden Patentinhabers nicht, wenn der
Verletzer sich daraufhin lediglich bereit zeigt, den Abschluss eines
Lizenzvertrages zu erwägen oder in Verhandlungen darüber einzutreten, ob
und unter welchen Voraussetzungen ein Vertragsschluss für ihn in Betracht
komme (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 20. November
2014 - C-170/13 Rn. 50). Vielmehr muss der Verletzer sich seinerseits klar und
eindeutig bereit erklären, mit dem Patentinhaber einen Lizenzvertrag zu
angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen abzuschließen, und
muss auch in der Folge zielgerichtet an den Lizenzvertragsverhandlungen
mitwirken. Der High Court von England und Wales (J. Birss) hat dies treffend
dahin ausgedrückt, dass "a willing licensee must be one willing to take a FRAND
licence on whatever terms are in fact FRAND" (EWHC, Urteil vom 5. April 2017,
[2017] EWHC 711 (Pat) Rn. 708 - Unwired Planet v Huawei).“
197. Dieses als „Lizenzwilligkeit“ bezeichnete Kriterium soll nach der Ansicht der
Europäischen Kommission allein „anhand des Inhalts und der Umstände der
Erklärung zu bewerten [sein], nicht aber aufgrund des späteren Verhaltens während
etwaiger Verhandlungen“ (Amicus curiae letter Rn. 7, 75, 80 ff.). Die beiden ersten
Schritte des Rahmenprogrammes gingen dem Beginn der Verhandlungen,
insbesondere dem Angebot des SEP-Inhabers, voraus. Daher könnte die Beurteilung
ihres Vorliegens nicht an bestimmte Lizenzbedingungen oder Lizenzgebühren
geknüpft werden (ebenda Rn. 82). Die Lizenzbereitschaft des Patentnutzers dürfe
nicht auf der Grundlage seines nachfolgenden Verhaltens während der
Verhandlungen bestimmt werden, der zweite Schritt sei lediglich ein formaler Schritt
als Auftakt von Verhandlungen. Insbesondere dürfe dieser Schritt nicht mit den
nachfolgenden Schritten, dem Angebot des SEP-Inhabers und dem Gegenangebot
des Patentnutzers vermengt werden (aaO Rn. 84 ff.).
198. Der Europäischen Kommission ist darin beizutreten, dass die initiale Erklärung der
Lizenzwilligkeit den Auftakt für die weiteren Verhandlungen bildet. Sie darf sich nicht
in einem bloßen Lippenbekenntnis erschöpfen, sondern muss im Sinne der
Ausführungen des BGH ernstlich sein. Allerdings führt die Betrachtung der jeweiligen
Erklärung allein in der Regel bei der Prüfung, ob es sich um einen ernstlich an einer
Lizenznahme interessierten Patentnutzer handelt, nicht weiter. Eine entsprechende
Erklärung, mag sie sich auch an dem Wortlaut der zitierten UK bzw. BGH-
Entscheidung orientieren oder diesen gleichsam floskelhaft wortlautidentisch
übernehmen, ist für sich allein genommen kein tauglicher Anhaltspunkt, um zu
beurteilen, ob es dem jeweiligen Nutzer tatsächlich ernst um seine Erklärung ist.
Hierzu ist immer das jeweilige Verhalten in einer Gesamtschau zu betrachten. Die
Kommission adressiert allerdings zutreffend, dass die Prüfung des FRAND-gemäßen
Verhaltens sich nicht allein auf die Lizenzwilligkeit im Sinne einer Analyse allein des
Verhaltens des Benutzers fokussieren darf. Daher ist es unzutreffend, die
„Lizenzwilligkeit“ anhand des Gegenangebots des Patentnutzers zu beurteilen, indem
jenes wieder als Indiz für oder gegen die Ernsthaftigkeit des Verhaltens des Benutzers
herangezogen wird, ohne zuvor das Angebot des SEP-Inhabers zu betrachten. Bei
einem solchen Verständnis besteht die erhebliche Gefahr, dass die erforderliche
Prüfung des Angebots des kartellrechtsgebundenen SEP-Inhabers gänzlich
unterbleibt oder allenfalls kursorisch erfolgt. Dies würde der Entscheidung des EuGH
nicht gerecht. Eben dieser Punkt wird im Kern von der Europäischen Kommission im
Kontext der von ihr analysierten Entscheidung des Landgericht München I kritisiert.
Vielmehr ist stets – bei ausreichend bekundeter anfänglicher Lizenzwilligkeit – das
Angebot des SEP-Inhabers auf seine FRAND-Gemäßheit zu prüfen. Dieser Schritt darf
nicht unterbleiben oder nur ganz kursorisch erfolgen. Bereits das Landgericht
Düsseldorf hatte in seiner Vorlage in dem Fall Huawei vs ZTE die Frage formuliert, ob
Art. 102 AEUV besondere zeitliche und/oder qualitative Anforderungen an die
Verhandlungsbereitschaft stelle und in der Vorlage ausgeführt, dass es nicht
zufriedenstellend sein könne, den Begriff „Verhandlungsbereitschaft“ als Kriterium
eines solchen Missbrauchs heranzuziehen, da dieser Begriff Raum für viele
Interpretationen lasse (EuGH aaO Rn. 38). In diesem Sinne darf sich eine Prüfung, die
der Rechtsprechung des EuGH entsprechen will, nicht damit begnügen, allein das
Verhalten des Patentnutzers auf Anhaltspunkte zu analysieren, die sodann
herausgegriffen werden, um eine unzureichende Lizenzwilligkeit zu beanstanden,
ohne das Angebot des SEP-Inhabers ernstlich zu prüfen. Einem solchen Ansatz steht
schon entgegen, dass der EuGH es bewusst nicht bei der sog. Orange-Book-
Rechtsprechung des BGH belassen wollte. Der Generalanwalt Wathelet hat vielmehr
in seinen Schlussanträgen (ECLI:EU:C:2014:2391 Rn. 51 f.) ausgeführt:
„Meines Erachtens würde sich aus der einfachen Übertragung des Urteils
Orange-Book-Standard des Bundesgerichtshofs oder der Pressemitteilung auf
den vorliegenden Fall eine Situation ergeben, bei der der SEP-Inhaber, der
Benutzer der Lehre des Patents oder der Verbraucher entweder zu viel oder zu
wenig Schutz erhalte. Es muss daher ein Mittelweg gefunden werden.“
199. In diesem Sinne hat der EuGH zunächst den SEP-Inhaber für verpflichtet erklärt, ein
FRAND-Angebot zu unterbreiten:
„Wie der Generalanwalt in Nr. 86 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann
nämlich von dem Inhaber eines SEP, wenn dieser sich gegenüber der
Standardisierungsorganisation zur Erteilung von Lizenzen zu FRAND-Bedingungen
verpflichtet hat, erwartet werden, dass er ein solches Angebot
unterbreitet. Außerdem ist der Inhaber des SEP, wenn weder ein
Standardlizenzvertrag noch mit anderen Wettbewerbern bereits geschlossene
Lizenzverträge veröffentlicht sind, in einer besseren Lage, um zu prüfen, ob sein
Angebot die Voraussetzung der Gleichbehandlung wahrt, als der angebliche
Verletzer.“
200. Bei der Anwendung der Orange-Book-Rechtsprechung des deutschen BGH (BGH
GRUR 2009, 694) sollte es gerade nicht verbleiben. Nach dieser Rechtsprechung
musste der Patentnutzer zunächst ein unbedingtes Angebot auf Abschluss eines
Lizenzvertrages machen, das der Patentinhaber nicht ablehnen dürfe, ohne
seinerseits gegen seine kartellrechtlichen Pflichten zu verstoßen, den Lizenzsucher
nicht unbillig zu behindern oder zu diskriminieren. Mithin ist auch eine Auslegung der
FRAND-Rechtsprechung in einer Weise unzutreffend, die de facto wieder zu einer
Anwendung der Orange-Book-Rechtsprechung führen würde. Insoweit ist der
Kommission darin beizutreten, dass die Schrittfolge des Verhandlungsprogrammes
des EuGH in diesem Sinne nicht so miteinander vermengt werden darf, dass die
Untersuchung des Angebots des SEP-Inhabers zu stark in den Hintergrund rückt.
201. Soweit mithin der Ansicht der Europäischen Kommission darin beigetreten werden
kann, dass die vor Klageerhebung zum Ausdruck zu bringende Lizenzwilligkeit den
Ausgangspunkt für die weiteren Verhandlungen bildet, ist damit noch nicht geklärt,
inwieweit das weitere Verhalten während der Verhandlungen in die Beurteilung
einzustellen ist. Aus Sicht des Spruchkörpers ist die Ernsthaftigkeit der in diesem
engeren Sinne verstandenen initialen grundsätzlichen Lizenzbereitschaftserklärung
aus den sie begleitenden unmittelbaren Umständen heraus zu bewerten. Daraus
folgt aber keineswegs, dass das weitere Verhalten beider Parteien während der
nachfolgenden Verhandlungen aus der Prüfung auszublenden wäre. Vielmehr
müssen sich sowohl der SEP-Inhaber als auch der Implementer bei den
Verhandlungen „den geschäftlichen Gepflogenheiten“ entsprechend verhalten und
gemäß Treu und Glauben in Richtung auf den Abschluss eines Lizenzvertrages
hinarbeiten. Ihr Verhalten ist danach zu bewerten, ob es dem grundlegenden Ziel des
Verhandlungsprogrammes des EuGH ausreichend Rechnung trägt, in zielgerichteten
Verhandlungen zum zeitnahen Abschluss eines auf vorrangig privatautonomer Basis
geschlossenen FRAND-Lizenzvertrages zu gelangen. Aus diesem Erfordernis folgen in
jedem Verhandlungsstadium für den individuellen Fall zu konkretisierende
Verpflichtungen. Ebenso wenig entspricht es dem Verhandlungsprogramm des EuGH,
allein die Lizenzwilligkeit des Implementers zu prüfen, ohne das Angebot des SEP-
Inhabers ausreichend einer Prüfung zu unterziehen, wie es ungenügend wäre, nach
Bejahung der ersten beiden Schritte der Prüfung allein die sich gegenüberstehenden
Angebote und Gegenangebote zu betrachten und hierbei das weitere Verhalten der
Parteien auszublenden. Denn ob ein (Gegen-)Angebot FRAND-Kriterien entspricht,
kann allein auf der Grundlage der konkreten Verhandlungen und des Verhaltens der
Parteien beurteilt werden. Ebenso wie der Implementer ohne ausreichende
Kenntnisse von ggf. Dritten gewährten Lizenzierungsbedingungen kein förderliches
Angebot unterbreiten kann, kann der SEP-Inhaber kein förderliches Angebot
unterbreiten, wenn der Implementer ihn bewusst über das Ausmaß seiner
Benutzungshandlungen und seine wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie etwa
die von ihm am Markt geforderten Verkaufspreise im Dunkeln lässt und er keine
Angaben zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen seines Agierens macht, die
umgekehrt für den SEP-Inhaber – je nach Fortschritt der Verhandlungen –
hinreichend plausibilisiert seien müssen. Die gerichtliche Prüfungstiefe des
klägerischen Verhaltens orientiert sich dabei nämlich maßgeblich daran, welche
Punkte der Lizenzsucher gegenüber dem Kläger im Verhandlungsprozess
beanstandet hat und welche Informationen er umgekehrt dem Inhaber zugänglich
gemacht hat, um ihm, dem Benutzer, ein auf seine Verhältnisse zugeschnittenes
Angebot unterbreiten zu können. Erst und allein im Zuge des vor Gericht vor dem
Hintergrund des drohenden Unterlassungsgebots erhobene Beanstandungen allein
genügen nicht. Denn der Patentnutzer hat bis auf extrem gelagerte Konstellationen
stets die Pflicht, auf ein Angebot des SEP-Inhabers zu reagieren und mindestens seine
Beanstandungen dagegen vorzubringen und um Nachbesserungen nachzusuchen
(vgl. aus der deutschen Rechtsprechung BGH GRUR 2021, 585 Rn. 71 – FRAND-
Einwand II; OLG Karlsruhe GRUR 2022, 1145 Rn. 152 ff. – Steuerkanalsignalisierung
II.).
202. Auch dieses Zusammenspiel der wechselseitigen Obliegenheiten in den
Verhandlungen zeigt der vorliegende Fall wiederum beispielhaft. Die Beklagten
haben sich geweigert, der Klägerin zureichende Angaben über ihre
Benutzungshandlungen zu machen. Sie haben sich selbst nach Ablehnung ihres
Gegenangebots geweigert, der Klägerin gegenüber Angaben zu ihren tatsächlichen
Benutzungshandlungen zu machen. Die Beklagten haben die Klägerin vielmehr allein
auf Daten von Wirtschaftsdatendiensten des Anbieters IDC verwiesen, ohne diese
wenigstens für beispielhafte aussagekräftige Zeiträume durch Angaben zu den
echten eigenen Benutzungshandlungen zu plausibilisieren. Insoweit können die
Beklagten von der Klägerin auch kein Angebot erwarten, welches die sie betreffenden
Umstände vollumfänglich abbildet, wenn sie nicht willens sind, diese Umstände
zugänglich zu machen. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang beanstanden,
dass die Klägerin ihrerseits auch auf IDC-Daten zurückgegriffen habe, um die
Vergleichbarkeit der den Beklagten angebotenen Konditionen anhand von
Drittlizenzverträgen darzulegen, verkennen die Beklagten zweierlei: Zum einen
haben die Drittlizenzvertragspartner ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse,
soweit ihre konkreten Geschäfte betroffen sind. Jedenfalls ist der SEP-Inhaber daher
nicht gehalten, solche Zahlen einem Verhandlungspartner unmittelbar zugänglich zu
machen, wenn noch offen ist, ob dieser ernsthaft auf den Abschluss einer FRAND-
Lizenz hin verhandelt. Der Implementierer kann vom SEP-Inhaber nicht mehr an
Offenlegung verlangen, als er selbst offenzulegen bereit ist. Zudem verfügt der SEP-
Inhaber über diese Informationen bei Pauschallizenzverträgen nicht, weil gerade
keine Rapportpflichten über in bestimmten Zeitabschnitten zu vergütende
Benutzungshandlungen bestehen. Zum anderen verkennen die Beklagten, dass sie als
die Technologie nutzender Patentverletzer (vgl. oben), der die Verhandlungen anders
als die Vergleichslizenznehmer der Klägerin über Jahre hinzieht, nicht verlangen
können, in jeder Hinsicht mit den kooperativen Lizenzvertragspartnern des SEP-
Inhabers gleich behandelt zu werden, die etwaige Differenzen in kurzer Zeit
ausräumen und zielgerichtet an Verhandlungen mitwirken und zum Abschluss
bringen. Daher kann es durchaus kartellrechtlich beanstandungsfrei sein, wenn sich
ein SEP-Inhaber für die Verhandlungen mit Daten von Wirtschaftsdiensten begnügt,
wenn der betreffende Lizenzinteressent konstruktiv und zügig auf das
Zustandekommen einer solchen Lizenz hinarbeitet. Dahingegen hat auch der EuGH
klar zum Ausdruck gebracht, dass der Patentnutzer, der die Technologie rechtswidrig
benutzt, spätestens nach Ablehnung seines Gegenangebots Auskünfte geben und
Sicherheit leisten muss. Der Klägerin ist in ihrer Argumentation darin beizutreten,
dass die Auskünfte dem Zweck dienen abzuschätzen, ob die angebotene Sicherheit
ein Insolvenzrisiko des Patentverletzers ausreichend absichert. Hierbei muss sich der
SEP-Inhaber, der selbst ein unter den jeweiligen Umständen der Verhandlungen als
FRAND-gemäß zu beurteilendes Angebot abgegeben hat, gegenüber einem
Patentverletzer, der die Verhandlungen in die Länge zieht, nicht mit Daten aus
Wirtschaftsdiensten begnügen.
203. Die Prüfung des Angebots des SEP-Inhabers hat sich an den vorstehenden
Ausführungen zu orientieren. Der Spruchkörper ist der Ansicht, dass der SEP-Inhaber
bei Unterbreitung seines Angebots nicht nur die bloßen mathematischen Faktoren
angeben muss, mit der er die Lizenzgebühr berechnet. Er ist vielmehr gehalten, in der
ihm nach dem Stand der Verhandlungen jeweils möglichen Weise zu plausibilisieren,
warum er meint, das von ihm unterbreitete Angebot als FRAND-konform ansehen zu
dürfen. Dies folgt aus den Ausführungen des EuGH in Rn. 64 seiner Entscheidung. Der
SEP-Inhaber verfügt über die besseren Kenntnisse seiner Lizenzierungspraxis und soll
diese dem Patentnutzer vermitteln, damit dieser nach Treu und Glauben hierauf
reagieren kann. Dies entspricht auch dem Verständnis des Urteils, welches die
Kommission entwickelt hat, die in Rn. 50 f. des Amicus curiae letters dazu ausführt:
„Hintergrund dieser Verteilung der Obliegenheiten ist, dass in Abwesenheit
eines veröffentlichten Standard-Lizenzvertrages und wenn die mit anderen
Nutzern abgeschlossenen Lizenzverträge nicht veröffentlicht sind, regelmäßig
nur der Patentinhaber weiß, zu welchen Konditionen er bereits Lizenzverträge
geschlossen hat und welche Bedingungen somit nicht-diskriminierend sind. Der
Patentinhaber muss das Lizenzangebot in einem vierten Schritt prüfen und in
angemessener Frist darauf reagieren.“
204. Das Ausmaß der Erläuterungen hängt vom jeweils erreichten Stand der
Verhandlungen zwischen den Parteien ab. Es ist daher nicht in jedem Fall – so auch
nicht im vorliegenden – geboten, Namen und Bedingungen der Drittlizenzverträge
unmittelbar zur Plausibilisierung offenzulegen (vgl. im Einzelnen sogleich).
205. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall das
Folgende:
Ausreichender Verletzungshinweis vor Klageerhebung
206. Wie zuvor ausgeführt, war der Hinweis auf die Verletzung des Klagepatents durch die
Klägerin ausreichend. Die Klägerin übersandte der Guangdong Oppo am 22.07.2020
eine Liste, welche ihrer essentiellen Patente sie für den 3G- und den 4G-Standard als
verletzt ansieht (Anlage KAP FRAND 1). Explizite Bezeichnungen der 4G-fähigen
Produkte der Beklagten finden sich in der Präsentation vom 04.08.2020 (Anlage VB-
F 3), wobei den Beklagten ohnedies bewusst war, dass sich der Vorwurf der
Verletzung gegen alle 4G-fähigen Produkte richtet. Eine aktualisierte Liste als verletzt
erachteter Patente übermittelte die Klägerin am 07.01.2022 (Anlage KAP FRAND 2).
Hierin findet sich ein Hinweis auch auf das Klagepatent. Zudem übersandte die
Klägerin am 31.8.2020 bezüglich des chinesischen Familienmitglieds des
Klagepatents (ZL201310315589.X) auch Claim-charts. Hierin fand sich nach
unwidersprochenem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein
expliziter Hinweis auch auf das Klagepatent. Beanstandungen, dass dies für die
Nachvollziehbarkeit des Verletzungsvorwurfs nicht ausreichend gewesen sei, haben
die Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben. Dies ist verspätet.
Zudem war die Beanstandung in der Sache nach verfehlt, nachdem die Beklagten
beanstandet haben, dass das chinesische Patent einen weiteren Schutzbereich habe
als das Klagepatent. Wenn es hier Klärungsbedarf gegeben hätte, hätten die
Beklagten als kooperativer Lizenzsucher bei der Klägerin nachfragen können und
müssen. In der Duplik haben sich die Beklagten hingegen auf den formalistischen
Standpunkt zurückgezogen, es bedürfe eines Hinweises auf das Klagepatent im
Hinweisschreiben selbst. Diese Argumentation kann wie bereits ausgeführt nicht
überzeugen.
Bekundung der Lizenzwilligkeit durch die Beklagten vor Klageerhebung
207. Die Beklagten haben nach den zuvor dargelegten Maßstäben ihre initiale
Lizenzwilligkeit in einer ausreichenden Weise bekundet, um als Startpunkt für die
weiteren Verhandlungen dienen zu können. Ihre Erklärungen, die sie vor
Klageerhebung abgegeben haben, haben mit der hinreichenden Klarheit erkennen
lassen, dass die Beklagten an einer Lizenznahme interessiert sind und die Klägerin als
kartellrechtsgebundene Inhaberin des SEP daher gehalten ist, mit den Beklagten in
konstruktive Verhandlungen einzutreten, was insbesondere die Unterbreitung eines
FRAND-Angebots umfasst. Der Spruchkörper vertritt die Ansicht, dass das Bestehen
auf einer bestimmten Formulierung an dieser Stelle in der Sache keinen weiteren
Erkenntnisgewinn hinsichtlich der tatsächlichen Intention des Benutzers verspricht.
Auch eine Erklärung, die den vom BGH zitierten Wortlaut der Entscheidung des High
Court von England und Wales vollständig übernimmt ("a willing licensee must be one
willing to take a FRAND licence on whatever terms are in fact FRAND"), kann sich als
bloßes Lippenbekenntnis erweisen. Auch der Bundesgerichtshof führt in diesem
Kontext zutreffend aus, dass „sich die im Einzelnen zu stellenden Anforderungen
einer generellen Definition [entziehen]" (BGH, Urteil vom 24. November 2020 – KZR
35/17 (FRAND-Einwand II), GRUR 2021, 585 Rn. 59). Vor diesem Hintergrund
erscheinen die Erklärungen der Beklagten eingangs der Verhandlungen ausreichend,
um als hinreichend ernsthafter Auftakt zu weiteren Verhandlungen angesehen
werden zu können. In ihrer E-Mail vom 29. September 2019 (Anlage VB F-1) haben
die Beklagten eine hinreichende Erklärung abgegeben und einen konkreten
Ansprechpartner für die weiteren Gespräche benannt („As a willing licensee, OPPO
intends to conduct constructive license negotiation with you on a good faith basis,
and I will be in charge of this matter.”). Diese Erklärung hat die Klägerin auch nicht
als unzureichend beanstandet, sondern nahm sie zum Anlass, die Verhandlungen
zu beginnen, die Modalitäten eines ersten Treffens zu
klären und den Beklagten sodann erste Vorstellungen in Form von Term Sheets zu
unterbreiten. Umstände, die zeigen würden, dass die Erklärung der Beklagten zu
diesem Zeitpunkt bereits nicht hinreichend ernstlich und ungeeignet war, um damit
in konkrete Gespräche einzutreten, sind nicht ersichtlich.
Unterbreitung eines Angebots auf Abschluss einer FRAND-Lizenz durch die Klägerin
208. Die Klägerin hat sodann am 4. August 2020 wirtschaftliche Eckpfeiler eines Angebots
in einem Zoom-Meeting unterbreitet (Anlage VB-F 3, S. 4). In der Präsentation hat die
Klägerin sich nicht nur darauf beschränkt, nicht näher erläuterte Preise einzufordern,
sondern hat versucht, ihren Standpunkt zu verdeutlichen, warum sie die Preise für
angemessen erachtet. Dies sei im Folgenden vertiefend betrachtet:
209. Auf Folie 3 hat die Klägerin die Marktaktivitäten der Beklagten zu der geografischen
Abdeckung des Patentportfolios der Klägerin für u.a. den LTE-Standard ins Verhältnis
gesetzt und aufgezeigt, dass insbesondere in den asiatischen Ländern und Europa
sich Patentschutz der Klägerin und Marktaktivität der Beklagten gegenüberstehen.
210. Weiter hat die Klägerin erläutert, dass sie über mindestens standardessentielle
Patentfamilien verfüge und damit zu den Top der Inhaber großer Portfolien zähle,
die den LTE-Standard betreffen. der Familien wiesen auf Endgeräte gerichtete
Ansprüche auf (ebenda, Folie 20). Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass der
Familien vor Aufnahme in einen auf den Automotive-Bereich gerichteten Pool
evaluiert worden seien. Zugunsten der Beklagten lege sie Patentfamilien hiervon
ihren Berechnungen zugrunde.
211. Die Klägerin hat zudem anhand einer Top-Down-Analyse (Anlage VB-F 3, Folien 17 ff.)
aufgezeigt, wie sie ihre Lizenzgebühren herleitet. Hierzu hat sie den Average Sales
Price (ASP) der Produkte der Beklagte anhand der Abverkaufspreise auf dem
beispielhaft betrachteten Markt in UK herangezogen und die von ihr ermittelten ASPs
fünf verschiedener Modelle der Beklagten aufgezeigt. Sodann hat sie sich auf drei
Gerichtsentscheidungen bezogen und daraus abgeleitet, dass die aggregate royalty
rate für LTE-SEPs zwischen 6 und 10% des ASP für ein Mobilgerät liege (ebenda Folie
19). Hiervon hat sie den mittleren Wert (8%) herangezogen und ist von einem ASP
von ausgegangen, der eher am unteren Ende der von den Klägern
aufgefundenen Abverkaufspreisen liege. Bei der Anwendung der Systematik die
einerseits der Entscheidung des UK High Court in der Sache Unwired Planet [2017
EWHC 711 (Pat) entnommen werden könne, gelange sie zu einer Lizenzgebühr von
bei Anwendung der Systematik aus der Entscheidung TCL vs. Ericsson, 8:14-
cv-00341-JVS_DFM zu einer Gebühr von . Dies rechtfertige ihre
Standardlizenzgebühr (Standard rate) für die „Major Markets“ und „Other
Markets“ und umso mehr ihre Vorzugslizenzrate (ICR = incentivized
compromised rate, . Zudem hat die Klägerin ihre Vorstellungen anhand eines
Vergleichs mit Poollizenzraten erläutert, obwohl sie die Ansicht vertreten hat, dass
Poolraten regelmäßig deutlich niedriger seien als bilateral ausgehandelte Raten und
daher nur begrenzt zu Vergleichen herangezogen werden könnten. Zudem verweist
die Klägerin darauf, dass der Großteil der TOP-LTE-Patentinhaber sich wie die Klägerin
nicht an Poollizenzmodellen beteilige. Dennoch legt sie dar, dass sich ihre Vorstellung
auch gegenüber den Lizenzraten der Poollizenzgeber als angemessen erwiesen.
212. Mit diesen Darlegungen hat die Klägerin ihre Forderungen bereits in einem frühen
Stadium klar dargelegt und in ausreichender Weise für die weiteren Verhandlungen
plausibilisiert, warum sie meint, der Ansicht sein zu dürfen, hiermit ein FRAND-
konformes Angebot zu unterbreiten. Hätten die Beklagten als kooperierende
Lizenzsucher noch Fragen z.B. zur Diskriminierungsfreiheit des Angebots gehabt,
hätten sie diese sofort oder kurz danach stellen müssen.
213. Die Beklagten beharren in ihrer Argumentation hingegen darauf, diese Darlegungen
seien noch nicht als ein erstes Angebot zu werten, weil es eines schriftlich
ausformulierten Vertragsangebots bedürfe. Dieser Ansicht kann sich der
Spruchkörper nicht anschließen. Was vom SEP-Inhaber gefordert werden kann, lässt
sich nicht pauschal in formalistischer Weise bestimmen. Die Anforderungen an das
Verhalten des Patentinhabers und an das Verhalten des Nutzers der Erfindung
bedingen sich wechselseitig. Maßstab der Prüfung ist dasjenige, was eine vernünftige
Partei, die an dem erfolgreichen, beiderseits interessengerechten Abschluss der
Verhandlungen interessiert ist, zur Förderung dieses Ziels in einem bestimmten
Verhandlungsstadium jeweils tun würde (in diesem Sinne auch BGH FRAND II, aaO,
Rn. 59). Am Beginn der Verhandlungen entspricht es nicht den Gepflogenheiten des
Geschäftsverkehrs, sich unmittelbar mit unterschriftsreifen Vertragsentwürfen
gegenüber zu treten, solange noch nicht einmal die zentralen wirtschaftlichen Punkte
geklärt sind. Daher entspricht es auch nicht dem Verhalten eines nach Treu und
Glauben in Richtung auf eine FRAND-Lizenz verhandelnden Patentbenutzers, hierauf
dennoch formalistisch in seiner vor Gericht vertretenen Argumentation zu beharren.
Vielmehr soll das Angebot des SEP-Inhabers den konstruktiven Ausgangspunkt für die
weiteren Verhandlungen in Richtung auf den Abschluss eines FRAND-Lizenzvertrages
darstellen, weil die individuell angemessenen Vertragsbedingungen bei komplexen
Patentlizenzverträgen den jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
anzupassen sind (Berufungsgericht Den Haag GRUR Int 2020, 174, 179 Rn. 4.34; in
diesem Sinne auch BGH aaO FRAND II Rn. 70). Ausreichend ist vielmehr, wenn das
Angebot des SEP-Inhabers dem Patentnutzer erlaubt, die wesentlichen
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines angesonnenen Lizenzvertrages zu
erkennen und ggf. hierauf mit einem abweichenden Gegenangebot zu reagieren.
Hierfür ist regelmäßig noch kein in allen Nebenpunkten ausdifferenziertes
schriftliches Vertragsangebot, welches unterschriftsreif ist, nötig. Vielmehr obliegt es
dem Patentnutzer, die Vorlage eines solchen förmlichen Vertragsangebots zu
verlangen, falls er es abweichend von den Gepflogenheiten bereits in diesem Stadium
der Verhandlungen erhalten möchte. Entscheidend ist nicht der vertragsrechtliche
Angebotsbegriff, sondern ein im Kontext des europäischen Kartellrechts
wirtschaftlich zu verstehenden Angebotsbegriff. Die Beklagten sind auf diese
wirtschaftlichen Vorstellungen der Klägerin erst am 28.7.2021, fast ein Jahr später,
eingegangen und haben sich in der Zwischenzeit auf technische Diskussionen
fokussiert und Claim-charts angefordert. Dabei haben die Beklagten aus diesem
eingeforderten technischen Material im weiteren Verlauf der Gespräche keine
weiteren Schlüsse gezogen. Vielmehr haben sich die Beklagten darauf verlegt, einen
Privatsachverständigen mit einer ex-post-Analyse der Angebote der Klägerin zu
beauftragen und ihn eine Betrachtung der Verhältnisse allein auf der Grundlage der
als standardessentiell deklarierten Patente vornehmen zu lassen, sich dann aber
vorzubehalten, Korrekturen vorzunehmen, wenn sich zeigen sollte, dass das Ausmaß
der wirklich für den Standard essentiellen Patente von dem Umfang der als solche
deklarierten abweichen sollte (KE Rn. 409). Daher erscheint nicht nachvollziehbar,
weshalb sich die Beklagten lange Zeit in den Verhandlungen auf die technische
Analyse von wiederholt angeforderten weiteren Claim-charts fokussiert haben, um
im nunmehr angestrengten Gerichtsverfahren zu dem Schluss zu kommen, dass „jede
qualitative Bewertung (der "tatsächlich" anzunehmenden standardessentiellen
Patente) in der Regel das Risiko einer (unbekannten) Fehlergröße birgt“ (KE Rn. 409).
Vielmehr wären sie gehalten gewesen, bereits zu diesem Zeitpunkt konkret zu den
Vorstellungen der Klägerin Stellung zu beziehen und Beanstandungen zu erheben,
Gegenvorschläge zu unterbreiten oder zu klärende wirtschaftliche Fragen
aufzuwerfen. Das Aufwerfen solcher Fragen durch ein Privatgutachten erst vor
Gericht kann diese Mitwirkungsobliegenheit nicht ersetzen.
214. Zudem war zu würdigen, dass die Klägerin das Angebot am 22. Juni 2021 anhand
eines weiteren Vergleichs zu den Portfolien dreier weiterer TOP-LTE-Patentportfolien
in Beziehung setzte und auch daran versuchte aufzuzeigen, warum sie ihrer Ansicht
nach angemessene Lizenzraten einfordert (vgl. Anlage VB FC 5 Seiten 14 ff., siehe
Zusammenfassung der Ergebnisse der Analysen auf Folie 44). Zudem steckte die
Klägerin weitere zentrale Punkte für einen Lizenzvertrag ab (vgl. ebenda Folie 46).
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin die wesentlichen Eckpunkte eines
Angebots unterbreitet.
215. Sodann unterbreitete die Klägerin den Beklagten am 22.4.2022 auch ein
Pauschallizenzangebot, indem sie auf ihre eigentlichen Vorstellungen einen
pauschalierten Nachlass von einräumte, um in den Gesprächen voran
zu kommen und erläuterte auch dieses Angebot. Bereits zu diesem Zeitpunkt wies
die Klägerin auf ihre Bedenken gegenüber den von den Beklagten in deren
Berechnungen angesetzten ASPs und Stückzahlen hin (vgl. Anlage VB-F 5 Folien 6 und
7). Damit verdeutlichte die Klägerin zugleich, dass ihr keine besseren Informationen
vorliegen, um gegenüber den Beklagten ein Pauschallizenzangebot zu machen, als die
aus Wirtschaftsdiensten und -datenbanken gegen Bezahlung zugänglichen
Informationen. Zudem machte die Klägerin ihre Bedenken an für sie zugänglichen
objektiven Umständen fest. So legte sie dar, dass der von den Beklagten in ihren
Berechnungen angesetzte ASP von in evidentem Widerspruch zu den
öffentlich zugänglichen Abverkaufspreisen auf Verkaufsplattformen stehe und auch
weit unter dem insgesamt als Durchschnitt angenommenen Verkaufspreis von 4G-
fähigen Android Smartphones weltweit liege. Hinsichtlich der von den Beklagten
angegebenen Stückzahlen wird von der Klägerin angeführt, dass diese Zahlen
gleichfalls in Widerspruch zu den Daten stünden, die aus den
Wirtschaftsdatenbanken abgeleitet werden können.
216. Dennoch verwies die Klägerin in dieser Präsentation auf zwei eigene
Pauschallizenzvereinbarungen, um den Beklagten vor Augen zu führen, dass sie im
Verhältnis zu diesen beiden von der Klägerin für vergleichbar gehaltenen
Lizenznehmern mit ihren Preisvorstellungen weit von den Vergleichslizenzraten
entfernt seien. Während die unbenannten Lizenznehmer X und Y nämlich
entrichteten, bewegten sich die Angebote der Beklagten im
lediglich . Mehr Informationen musste die Klägerin den
Beklagten nach Ansicht des Spruchkörpers zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung
stellen. Sie musste insbesondere unter diesen Gegebenheiten nicht die zu
Vergleichszwecken herangezogenen Lizenzverträge mit Dritten vorlegen.
217. Dieses Angebot reduzierte die Klägerin sodann nochmals am 28.6.2022 um
(vgl. KAP FRAND 17), um Umsatzrückgängen aufgrund der COVID-Pandemie und des
Ukraine-Kriegs in der Branche Rechnung zu tragen. Zudem plausibilisierte sie die von
ihr für den past use in den Jahren angesetzten Zahlen.
218. Am 15. September 2022 unterbreitete die Klägerin den Beklagten sodann einen
weiteren Vorschlag für einen FRAND-Lizenzvertrag (Anlage KAP FRAND 18a). In dem
Vorschlag kritisierte die Klägerin eingangs, dass die Beklagten immer noch keine
nachvollziehbaren Angaben zu ihren Mengen gemacht hätten. Es fehle an jedweden
Angaben zu den Zahlen betreffend das Jahr
Überdies beanstandete die Klägerin, dass der Vorschlag der
Beklagten nur den Zeitraum erfasse und
damit past sales im Umfang von ohne jede Begründung nicht erfasse –
dies obwohl bereits Gespräche zwischen den Parteien geführt
worden seien. Zugleich bemängelte die Klägerin, dass die Position der Beklagten seit
dem an den vorstehenden Mängeln leidenden Gegenangebot vom 27. August 2021
unverändert geblieben sei.
219. Dennoch reduzierte die Klägerin ihr Angebot pauschal weiter um % i.e.
auf um in den Gesprächen voran zu kommen (vgl. Anlage KAP FRAND 18a
Folie 6). Wiederum zog sie zu den Erläuterungen ihrer Positionen einen Vergleich zu
den nach wie vor unbenannten Vergleichslizenzen mit den Unternehmen X und Y.
Überdies verwies sie auf eine weitere öffentlich bekannt gewordene Benchmark, den
Abschluss eines mehrjährigen weltweiten Lizenzvertrages zwischen InterDigital und
Xiaomi, wobei sie darlegte, dass nach den Analysen des Wirtschaftsdienstes Strategy
Analytics die Marktdurchdringung und die Absatzmengen von Xiaomi und Oppo
vergleichbar seien. Zudem leitete die Klägerin her, dass das von ihr unbenannte
Unternehmen X, mit dem ein Lizenzvertrag bereits bestand, ungefähr % der
zwischen InterDigital und X vereinbarten Pauschallizenzsumme an die Klägerin
bezahlte (vgl. ebenda Folie 12). Diese Zahlen leitete die Klägerin aus den von
InterDigital abgegebenen sog. 10K-Bericht ab, dessen jährliche Abgabe die US-
Börsenaufsichtsbehörde Securities and Exchange Commission (SEC) in
standardisierter Form vorschreibt. Hieraus leitete die Klägerin die Zahlungen von
Xiaomi an InterDigital ab und wendete auf diese als Faktor an und gelangte so
zu einer quartalsweisen Zahlung von und mithin für einen Vertrag, der
Zugleich wies die Klägerin darauf hin,
dass ihre Pauschallizenzangebote vom 22. April und 28. Juni 2022 in dieser
Bandbreite lägen, wohingegen die Vorschläge der Beklagten nicht einmal den
Vergleichszahlungen für ein Quartal entsprächen (vgl. ebenda Folie 13).
220. Um in den Gesprächen zu einem Ziel zu kommen, passte die Klägerin sodann ihr
Angebot am 29.11.2022, mithin gleichfalls vor Klageerhebung, nochmals an (Anlage
VB-F8). Hierbei zog die Klägerin neuere Entscheidungen chinesischer Gerichte,
insbesondere die Entscheidung zwischen Siemens und Huawei, heran und passte
auch den angenommenen ASP nach unten an ebenso wie die für die Zukunft
projizierten Verkaufszahlen. Die Klägerin passte ihr Stücklizenzangebot um %
nach unten an (vgl. ebenda Folie 7) und übertrug diese Anpassung auch auf das von
ihr nun unterbreitete Pauschallizenzangebot und zog von dem ermittelten Betrag
anstatt bisher % ab, sodass die zuletzt vor Klageerhebung angebotene
221. Dieses Angebot stellt damit den Endpunkt der Vorschläge der Klägerin auf dem Weg
zu einer FRAND-Lizenz dar und wird fortan nochmals näher betrachtet. Hierbei ist
bereits dem Grunde nach dem Argumentationsansatz entgegenzutreten, dass schon
das Ausmaß des Nachgebens im Verhältnis zu den initial geäußerten Vorstellungen
die FRAND-Widrigkeit des Angebots der jeweiligen Verhandlungsseite belegen kann.
Denn dies ist jedenfalls dann nicht ohne Weiteres der Fall, wenn sich das Nachgeben
aus dem Gang der Verhandlungen erklären lässt und etwa auf in diesem
Zusammenhang ausgetauschten neuen Informationen beruht, sich als Eingehen auf
von der Gegenseite geäußerte Bedenken darstellt oder wenn eine Verhandlungsseite
aus eigener Motivation pauschalierte Nachlässe anbietet, um zu einem zügigen
Vertragsabschuss zu kommen. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat wie zuvor
aufgezeigt jeweils anhand objektiver Kriterien begründet, weshalb sie den im
jeweiligen Verhandlungsstadium von ihr eingenommenen wirtschaftlichen
Standpunkt vertritt und verändert hat. Aus Sicht des Spruchkörpers hat sie hierbei
stets auf nachvollziehbare Gesichtspunkte abgestellt und ihre Überlegungen auch in
einer Weise dargestellt, die es einem am Fortgang der Verhandlungen ernstlich
interessierten Patentbenutzer ermöglichen, hierzu inhaltlich Stellung zu beziehen.
222. Das den Beklagten zuletzt unterbreitete Angebot stellt sich daher zum maßgeblichen
Zeitpunkt im Zuge der Verhandlungen aus Sicht des Spruchkörpers als FRAND-
konform dar. Ebenso zeigen die im Zuge des vorliegenden Verfahrens auf Anordnung
hin vorgelegten Vergleichslizenzverträge, dass die Klägerin nicht etwa versucht war,
gegenüber den Beklagten mit unzutreffenden Behauptungen hinsichtlich ihrer
Vergleichslizenzpartner zu arbeiten. Vielmehr bestätigen die vorgelegten
Vergleichslizenzverträge (Anlagen KAP FRAND 20, 21 und 22), dass die Behauptung
der Klägerin zutreffend ist, dass die auch aus der Sicht des Spruchkörpers zutreffend
als Vergleichsgröße herangezogenen Unternehmen X und Y an die Klägerin
zahlen. Die von den Beklagten angebotenen Beträge
stehen hierzu angesichts der durch die Klägerin dargelegten allgemein verfügbaren
Wirtschaftsdaten über die Absatzmengen der Beklagten in keinem nachvollziehbaren
Verhältnis. Insbesondere haben die Beklagten nicht beanstandet, dass die von der
Klägerin aus den Wirtschaftsdiensten herangezogenen Daten unzutreffend seien.
Eine bessere Beurteilungsgrundlage hatte die Klägerin nicht, weil die Beklagten sich
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geweigert haben, ihre eigenen
Umsatzdaten zur Verfügung zu stellen. Wenngleich es – je nach erreichtem
Verhandlungsstadium in den konkreten Verhandlungen – nicht sogleich notwendig
sein mag, die eigenen Umsatzdaten vollumfänglich offenzulegen, so kann von einem
nach Treu und Glauben verhandelnden Lizenzsucher dennoch erwartet werden,
jedenfalls zur Plausibilisierung der eigenen Einwendungen gegen die von der
Gegenseite in Ansatz gebrachten Zahlen für bestimmte ausschnittsweise Zeiträume
solche Daten zugänglich zu machen, die für den SEP-Inhaber insgesamt
nachvollziehbar erscheinen lassen, warum der Lizenzsucher sich berechtigt fühlt, auf
seiner abweichenden Grundlage zu kalkulieren. Dies ist vorliegend auch nach
Ablehnung des Gegenangebots der Beklagten durch die Klägerin entgegen der
insoweit nach Ansicht des Spruchkörpers eindeutigen Rechtsprechung des EuGH
nicht erfolgt. Wie die Klägerin zutreffend argumentiert, muss der Patentnutzer nach
Ablehnung seines Gegenangebots in einer Form Auskünfte erteilen, die es dem SEP-
Inhaber ermöglicht zu beurteilen, ob die gleichfalls zu leistende Sicherheit genügend
ist und insbesondere ein Insolvenzrisiko abdeckt (EuGH Huawei/ZTE Rn, 67). Solche
Angaben haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt erbracht. Dabei können die
Beklagten auch nicht darauf verweisen, dass die Klägerin sich hinsichtlich der Zahlen,
die den von ihrer Seite vorgelegten Vergleichslizenzverträgen zugrunde liegen,
gleichfalls auf allgemeine Wirtschaftsinformationen, konkret die IDC-Daten, bezogen
hat. Denn insoweit stehen der Klägerin zum einen
zur Verfügung, zum anderen hatte sie die Geheimhaltungsinteressen der
Vertragspartner zu wahren. Die Klägerin durfte sich zudem im Verhältnis zu einem
Lizenzvertragspartner, der zügig und zielgerichtet an den Verhandlungen mitgewirkt
hat, auch darauf einlassen, in diesen Verhandlungen allgemeinverfügbare
Wirtschaftsdaten für eine preisliche Annäherung genügen zu lassen. Die Beklagten
haben als Patentverletzer, der die Verhandlungen nunmehr über fünf Jahre hinzieht,
keinen Anspruch darauf, mit einem konstruktiv verhandelnden ernstlich an der
Lizenznahme Interessierten gleichbehandelt zu werden, mit dem die Verhandlungen
zügig zum Abschluss geführt werden können.
223. Die Beklagten können zudem nicht ihr fehlendes konstruktives Verhandeln vor
Klageerhebung nunmehr dadurch ex post rechtfertigen, dass sie das nunmehr
vorliegende Tatsachenmaterial einer privatgutachterlichen Bewertung unterziehen
und hieraus eine Fülle von Einwendungen ableiten. Es ist unzureichend, erst im
gerichtlichen Verfahren die Beanstandungen durch Auftragsgutachten zu unterlegen,
die zudem nur in Teilen im Hauptschriftsatz hinsichtlich ihrer Systematik erläutert
werden. Angezeigt ist es vielmehr, die Einwände in engem zeitlichem Zusammenhang
zu der Darlegung des gegnerischen Berechnungsansatzes vorzutragen und sodann
vorgerichtlich, ohne dass es gerichtliche Hilfe bräuchte, dem Gegner die Gelegenheit
zu geben, die bestehenden Diskrepanzen durch geeignete Verhandlungsvorschläge
auf dem Weg zu einer FRAND-Lizenz zu überwinden.
224. Selbst wenn man die nunmehr offengelegten Vergleichslizenzen mit in die
Beurteilung einbezieht, ob es der Klägerin aus kartellrechtlichen Gründen verwehrt
bleiben muss, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch sowie die weiteren
zukunftsgerichteten Ansprüche aus dem Patent durchzusetzen, erweist sich das
zuvor dargelegte Angebot der Klägerin nicht als FRAND-widrig, sondern als FRAND-
gemäß. Hierbei ist der Klägerin zunächst darin zuzustimmen, dass FRAND ein Korridor
ist. Diese Ansicht erscheint mittlerweile allgemein anerkannt. Dann allerdings gibt es
auch nicht nur das eine FRAND-Angebot, sondern innerhalb der Bandbreite mehrere
Ausgestaltungen eines Lizenzvertrages, die allesamt FRAND-Kriterien genügen
können. Daher verbleibt innerhalb dieses Bereichs der Klägerin auch ein
Handlungsspielraum. Sie ist aus kartellrechtlichen Gründen nicht gezwungen, das
billigste, noch im Korridor liegende Angebot zu unterbreiten. Sie ist auch nicht
gehalten, eine von der Gegenseite präferierte Berechnungsmethodik zugrunde zu
legen. Sie darf unter Angemessenheitsgesichtspunkten nur nicht in einer nicht mehr
zu rechtfertigenden Weise von den als Vergleichsmaßstäben herangezogenen
Umständen abweichen, mögen diese Umstände in eigenen Vergleichslizenzen liegen,
die regelmäßig die stärkste Indizwirkung haben oder in zu Vergleichszwecken
herangezogenen Lizenzvertragsgestaltungen, die etwa in Gerichtsentscheidungen
diskutiert wurden und die sich auf die konkreten Verhältnisse übertragen lassen.
225. Die Klägerin hat vorliegend drei Vergleichslizenzverträge vorgelegt, wobei sie einen
Vertrag nur für bedingt vergleichbar hält. Sie hat dabei die
Vergleichslizenzbedingungen zu Zwecken der Ableitung einer Vergleichsgröße unter
Anwendung derselben Systematik „entpackt“ und hierauf die nämlichen Faktoren
angewendet, um die abgeleitete Stücklizenzrate zu dem Angebot an die Beklagten
ins Verhältnis zu setzen (vgl. Anlagen KAP FRAND 23, 25 und 28). Hierzu hat sie jeweils
den betrachteten Verkaufszeitraum angegeben sowie die Anzahl verkaufter LTE-
Geräte (basierend auf Wirtschaftsinformationsdaten) und diese um die skalierten
Verkäufe der Klägerin reduziert. Sodann hat sie aus der Pauschallizenz eine
Stücklizenzrate errechnet. Hierauf hat die Klägerin verschiedene Faktoren
angewendet, um den Unterschieden der Vergleichslizenz zu den Verhältnissen
Rechnung zu tragen, die auf die Beklagten anzuwenden sind.
226. Maßgeblich ist hierbei bei der Betrachtung des ersten Vergleichsvertrages ein
%iger Aufschlag für ersparte Transaktionskosten eingestellt worden, weil die
Vergleichslizenzen jeweils
daher entsprechende doppelte Transaktionskosten
erspart geblieben seien. Zudem wurde ein Aufschlag von % angesetzt, weil es
gerechtfertigt gewesen sein, den zügig und zielgerichtet verhandelnden
Drittlizenzvertragspartnern aufgrund des schnellen Geschäftsabschlusses und
aufgrund der großen Mengen, die erfasst werden, einen Abschlag zu gewähren, die
die Beklagten nicht verdient hätten. Schließlich wurde ein Aufschlag von %
vorgenommen, um nach Ansicht der Klägerin die mit einer Pauschallizenzierung
verbundenen Risiken abzubilden.
227. Bei einem weiteren Vergleichsvertrag wurde in der nämlichen Weise vorgegangen,
wobei hier wegen bestehender anderweitiger Lieferbeziehungen mit dem
betreffenden Lizenzvertragspartner ein Preisvorteil von % gewährt worden sei,
den die Beklagten nicht verdienten, sowie ein %iger Nachlass wegen großer
Mengen. Der Aufschlag für die Pauschallizenzierung wurde hier auf % angesetzt,
der Aufschlag für Doppellizenzierung wiederum mit %.
228. Die Klägerin hat aufgezeigt, dass die – noch nicht um die von ihr für gerechtfertigt
erachteten Aufschläge heraufgesetzten – Stücklizenzraten
betragen, die Stücklizenzrate bei dem von dem Spruchkörper nur für bedingt
vergleichbar erachteten Drittlizenzvertag Bei Anwendung der von der Klägerin
für berechtigt erachteten Anpassungsfaktoren, die aus ihrer Sicht erst eine
Vergleichbarkeit herstellen sollen, ergeben sich Stücklizenzraten von
229. Vor diesem Hintergrund ist der Spruchkörper der Ansicht, dass die angebotene
Stücklizenzrate von die die Klägerin zuletzt bei zügigem
Geschäftsabschluss angebotenen hatte, FRAND-konform ist, weil sie – je nach
Betrachtung – in der Bandbreite der Vergleichslizenzen liegt oder sich von der
vorgenannten Bandbreite jedenfalls nicht in auf eine auf Missbrauch hindeutenden
Weise entfernt. Ferner erscheint auch die Rate von auf dem wichtigsten
Markt der Beklagten in China und dem „Rest der Welt“, der den mit Abstand größten
Anteil auch ihres eigenen Gegenangebots ausmacht
ebenso beanstandungsfrei wie die angesichts höherer ASP in den Major Markets
angesetzte Rate von Angesichts dieser Verhältnisse war es im
vorliegenden nicht erforderlich, die von der Klägerin in Ansatz gebrachten
Anpassungsfaktoren im Detail einer weiteren Würdigung zu unterziehen.
230. Werden hierzu die von den Beklagten angebotenen Lizenzraten bei Abschluss einer
weltweiten 4G-Lizenz im Bereich von bis maximal ins Verhältnis
gesetzt, zeigt sich, dass diese dem Gegenangebot zugrundeliegenden Zahlen nur
einen Bruchteil der Stücklizenzraten betragen, die sich aus den
Vergleichslizenzverträgen ergeben, selbst wenn man die von den Beklagten
beanstandeten Anpassungsfaktoren der Klägerin nicht in Betracht zieht. Daher
bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung darüber, ob die zur Herstellung
einer Vergleichbarkeit aus Sicht der Klägerin herangezogenen Anpassungsfaktoren
tragfähig sind oder nicht. Diese von den Beklagten angebotenen Raten liegen weit
außerhalb des Bereichs, den die Klägerin anhand der im Verfahren offen gelegten
Vergleichslizenzen sowie anhand er in den zuvor geschilderten Angeboten
herangezogenen weiteren Marktinformationen und Gerichtsentscheidungen
abgeleitet hat. Das Gegenangebot der Beklagten erweist sich daher nicht als FRAND-
konform.
231. Maßgeblicher Umstand für diese Diskrepanz ist bereits der als nicht-FRAND-konform
zu bewertende Ansatz der Beklagten. Einerseits bestehen sie unter Verweis auf ihr
Parteigutachten auf einem Ad-valorem-Ansatz, der besser berücksichtige, dass ihre
Geräte gar nicht alle Releases des LTE-Standard benötigten, andererseits haben sie –
dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen –
niemals nach einer Lizenz nachgefragt, die nur einen Teil der LTE-Releases abdeckt.
Sie haben immer auf eine LTE-Lizenz abgezielt, die sämtliche Releases des Standards
abdeckt. Zudem lässt sich der Ansatz der Beklagten nicht rechtfertigen, mit dem sie
den durch den Lizenzvertrag zu bewältigenden past use, d.h. die ohne Lizenzzahlung
in der Vergangenheit vorgenommenen Benutzungshandlungen abgelten wollen.
Dabei könnten sich die Beklagten noch nicht einmal auf ein kartellrechtswidriges
Verhalten der Klägerin berufen, wenn diese gegenüber einem zielgerichtet auf einen
Geschäftsschluss hinarbeitenden Drittlizenzpartner bereit gewesen wäre, den past
use pauschal geringer abzugelten, wenn dies eine zügige einverständliche Gestaltung
des für die Zukunft geltenden Lizenzvertrages ermöglichte. Es ist nicht begründbar,
dass die Beklagten in ihren Gegenangeboten noch nicht einmal den vollen Zeitraum
seit Aufnahme der Verhandlungen mit der Klägerin abzudecken bereit waren. So
haben sie im Gegenangebot vom 17.03.2022 nur den Zeitraum von bis
abdecken wollen, obwohl die Verhandlungen bereits 2019 begonnen
hatten (vgl. KE Rn. 564 ff.). Dies setzte sich im Gegenangebot vom 29.07.2022 fort
(VB-F2, S.6), und sie gingen auf diesbezügliche Beanstandungen der Klägerin in ihrem
Angebot vom 15.09.2022 nicht ein (vgl. ebenda oben Rn., S. 4). Auch im
Gegenangebot vom 25.10.2022 bliebt weiterhin die Vergangenheit nicht in vollem
Umfang bewältigt. Die Klägerin weist zurecht daraufhin, dass sich die Beklagten
insoweit zu ihrem eigenen Parteigutachter in Widerspruch setzen, der auch
Benutzungshandlungen für 2019 mit einbezieht (Replik Teil II FRAND Rn. 575).
232. Überdies können die Beklagten nicht umgekehrt bei der Betrachtung des
Vergleichslizenzvertrages mit den beide Parteien als die beste
Vergleichsbasis in der mündlichen Verhandlung diskutiert haben, Verkäufe von
bis sechs Jahre vor Vertragsschluss berücksichtigen (so aber Duplik FRAND
Rn. 196 unter Verweis auf das Parteigutachten (Anlage VB-F39, Abschnitt 4.1)), indem
für die zurückliegenden sechs Jahre die IDC-Daten verwendet worden seien, was
entsprechend zu deutlich geringeren Stücklizenzgebühren führt von für 4G-
Multimode Geräte (Anlage VB-F39, Figure 2 nach Rn. 11) gegenüber nach den
Berechnungen der Klägerin. Die von der Klägerin angewendeten Stückzahlen
beruhen gleichfalls auf den IDC-Daten und wurden von den Beklagten nicht
beanstandet. Es unterscheiden sich allein die Zeiträume, für die sie erhoben wurden.
Dies führt naturgemäß dazu, dass die Pauschallizenzrate – insbesondere bei
die bereits in diesem Zeitraum stets ein gewichtiger Marktteilnehmer
waren – durch eine deutlich höhere Anzahl an Units zu teilen ist, weil ein längerer
Zeitraum von den Beklagten in die Berechnungen eingestellt wird, als sie selbst zu
berücksichtigen gewillt waren, sodass sich eine deutlich geringere Stücklizenzrate
ergibt, die die Beklagten meinen, der Klägerin entgegenhalten zu können.
Entsprechendes gilt für die Berechnungen des Gutachters der Beklagten hinsichtlich
des past use im Vergleichslizenzvertrag mit (vgl. ebendort Rn. 38: 6 Jahre past
use). Wenn man diese Systematik anerkennen würde, würde dies einen Benutzer
privilegieren, der hold-out betreibt. Die Beklagten messen ohne zureichende Gründe
mit zweierlei Maß.
233. Aber auch im Übrigen haben sich die Beklagten nicht Treu und Glauben entsprechend
so verhalten, wie es die Gepflogenheiten eines ernstlich an einer Lizenznahme
interessierten Benutzers erfordern. Die Rechtsprechung des EuGH ist mit der Klägerin
zutreffend dahin zu verstehen, dass die nach Ablehnung des Gegenangebots zu
erteilenden Auskünfte dem Patentinhaber erlauben sollen, den Umfang der
tatsächlichen Benutzungshandlungen überblicken zu können. Nur so wird er in die
Lage versetzt zu prüfen, ob die angebotene Sicherheit ausreichend ist. Der Nutzer hat
den Umfang seiner Nutzungshandlungen offen zu legen. Möchte der Patentnutzer
eine Lizenz gegen einen Pauschalbetrag erhalten, ist er zudem auch unter diesem
Gesichtspunkt regelmäßig gehalten, dem Patentinhaber Verkaufszahlen
offenzulegen, damit dieser das Ausmaß der Benutzungshandlungen ermessen kann,
das gegen Pauschalzahlung lizenziert werden soll.
234. Ferner ist auch die von den Beklagten angebotene Sicherheit aus den von der Klägerin
vorgetragenen Gründen unzureichend. Aufgrund der Formulierungen in der
Bürgschaftsurkunde steht gerade im Insolvenzfall ein Totalausfall zu befürchten.
Denn weder kann ein Insolvenzverwalter bei mangelnder Masse seine Zustimmung
erteilen, dass die Bürgschaft gezogen wird, noch kann in diesem Fall hinreichend
sicher damit gerechnet werden, dass eine abschließende gerichtliche Klärung noch
herbeigeführt werden kann, weil die Insolvenz insoweit das Verfahren regelmäßig zu
einem Stillstand bringt (vgl. nur Regel 311.1 VerfO).
235. Schließlich ist auch das prozessuale Verhalten der Beklagten als wider Treu und
Glauben zu kennzeichnen, da es durch selbstwidersprüchliches Verhalten
gekennzeichnet ist. Insoweit wollten die Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung
mit ihrem Einspruch die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts überhaupt
bekämpfen. Hierzu steht in Widerspruch, dass sie dann dennoch um Bestimmung
einer FRAND-Rate im Wege einer FRAND-Widerklage angetragen haben. Erst auf
dezidierten Hinweis des Spruchkörpers haben die Beklagten sich – wenngleich unter
scharfem Protest – dazu in der Lage gesehen, den Einspruch nicht weiter zu verfolgen.
Ferner waren die Anträge der Beklagten im Rahmen der FRAND-Widerklage zunächst
allein darauf gerichtet, vom Spruchkörper eine territorial beschränkte Lizenzrate
bestimmen zu lassen, die sich auf die EPÜ-Vertragsstaaten, die USA und Japan
begrenzen sollte. Dies steht im Widerspruch zur eigenen Argumentation, das FRAND-
gemäß allein die Festsetzung einer globalen FRAND-Rate ist. Allerdings wurde auch
auf diesen Widersprich erst auf gerichtlichen Hinweis reagiert und zumindest der
neue Hauptantrag der FRAND-Widerklage auf eine globale Pauschallizenzzahlung
gerichtet. Allerdings haben die Beklagten im Rahmen der hilfsweise geltend
gemachten Antragsgruppen weiter an dem territorial beschränkten
Bestimmungsansatz festgehalten. So soll schon nach dem ersten Hilfsantrag der
Hauptteil der Lizenz durch den Beijing Intellectual Property Court festgelegt werden
und nur ein angesichts der Nutzungshandlungen sehr begrenzter Pauschalbetrag für
die zuvor benannten Länder bezahlt werden. Insoweit entspricht es nach Ansicht des
Spruchkörpers auch nicht dem Vorgehen eines nach Treu und Glauben auf den
Abschluss eines Lizenzvertrages hinarbeitenden Nutzers, die ohnedies komplexe Lage
dadurch weiter zu verkomplizieren, dass FRAND-Raten-Bestimmungsverfahren für
Teilregionen der Welt bei verschiedenen Gerichten in der Welt angestrengt werden,
zwischen deren Staaten keine Verträge bestehen, die eine Vorrangfolge zwischen den
angerufenen Gerichten festlegen. Denn die Bestimmung ist nicht trennscharf
territorial festlegbar. Vielmehr besteht die nicht unbeträchtliche Gefahr, dass die
jeweils befassten Gerichte bei der Bestimmung der FRAND-Rate abweichende
Ansätze verfolgen. Dies wiederum birgt die Gefahr widersprüchlicher
Entscheidungen in sich, sodass die Verfolgung von Rechtsmitteln in den
verschiedenen Jurisdiktionen zu erwarten steht. Dem zügigen Abschluss der globalen
Streitigkeiten ist dies nicht dienlich. Neben dem Gericht in Beijing und dem EPG hat
zuletzt auch noch der exklusive Lizenznehmer der Beklagten in Italien vor dem
nationalen Gericht in Mailand ein auf Italien beschränktes Bestimmungsverfahren
eingeleitet. Ferner heben die Beklagten auf das Bestimmungsverfahren im Verhältnis
zwischen der Klägerin und der Xiaomi-Unternehmensgruppe vor dem High Court of
England Wales ab. Hier wird der Konflikt besonders offenbar, weil Italien zugleich
Vertragsstaat des EPGÜ ist und die vorliegende Klage explizit auch
Benutzungshandlungen in Italien erfasst.
FRAND-Widerklage
236. Die FRAND-Widerklage der Beklagten ist zwar zulässig, war aber als unbegründet
abzuweisen.
Zuständigkeit des EPG:
237. Es besteht eine Zuständigkeit des EPG für die von den Beklagten zusammen mit der
Klageerwiderung eingereichte Widerklage, die auf Bestimmung einer FRAND-Lizenz
gerichtet ist. Die Zuständigkeit folgt aus Art. 32(1)(a) UPCA. Danach besitzt das
Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen wegen tatsächlicher oder
drohender Verletzung von Patenten und zugehörige Klageerwiderungen,
einschließlich Widerklagen in Bezug auf Lizenzen. Hiervon erfasst sind nicht nur
Streitigkeiten, die bereits bestehende Lizenzen an einem Patent betreffen, sondern
auch Klagen, die auf den Abschluss einer Lizenz gerichtet sind.
238. Der Umstand, dass der vorliegend von den Beklagten verfolgte Anspruch – neben
dem Vertragsrecht basierend auf der ETSI-FRAND-Declaration der Klägerin – aus dem
europäischen Kartellrecht abgeleitet wird, ändert hieran nichts. Denn das Einheitliche
Patentgericht ist ein gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und
unterliegt somit denselben Verpflichtungen nach dem Unionsrecht wie jedes
nationale Gericht der Vertragsmitgliedsstaaten, Art. 1 EPGÜ. Das Gericht wendet das
Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet seinen Vorrang (Art. 20 EPGÜ) und
stützt hierauf seine Entscheidungen (Art 24(1)(a) EPGÜ. Hierzu zählt auch das
zwingend anzuwendende EU-Kartellrecht, namentlich Art. 102 AEUV.
239. Die Beklagten leiten ihren Anspruch auf eine FRAND-Lizenz vorliegend zum einen aus
vertragsrechtlichen Grundlagen ab, die sie in der ETSI-FRAND-Declaration erblicken,
zum anderen aus Art. 102 AEUV. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass es sich
insoweit um einen Anspruch handelte, der auf Art. 102 AEUV gestützt wird und mit
dem der Verletzer vom SEP-Inhaber verlangt, es zu unterlassen, seine
marktbeherrschende Stellung dadurch zu missbrauchen, dass er ihm eine FRAND-
Lizenz verweigert, ändert dies an der Zuständigkeit des EPG nichts. Denn es geht im
Kern darum, dass der Anspruch darauf gerichtet ist, sich gegen die aus dem
staatlichen verliehenen Monopolrecht, dem erteilten Patent, und den aus ihm
abgeleiteten Befugnissen, dem Unterlassungsanspruch sowie den weiteren in die
Zukunft gerichteten Ansprüchen auf Entfernung und Vernichtung, zur Wehr zu
setzen, indem unter Berufung auf den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz von
Treu und Glauben entgegengehalten wird, dass aus kartellrechtlichen Gründen ein
entsprechender Leistungsanspruch besteht, der der Ausübung der patentrechtlichen
Befugnisse entgegengehalten werden kann. Dieser Zusammenhang war den
Vertragsmitgliedstaaten des EPG bei der Schaffung des EPG und bei der damit
verbundenen Übertragung der nationalen Justizhoheit bewusst. Der Zusammenhang
zwischen Patentrecht und Kartellrecht ist dem Patent ohnedies wesensimmanent
und unauflösbar. Aufgrund der europarechtlichen Bindungen der Mitgliedstaaten
und somit auch des EPG ist damit bei zutreffender Auslegung des Übereinkommens
die Aufgabe, die dem EPG übertragen wurde, dieselbe, wie sie auch den nationalen
Gerichten bei der Behandlung von Patentstreitigkeiten obliegt. Hier entscheiden die
nationalen Gerichte sowohl über die patentrechtliche als auch über die hiermit –
kraft der Natur des Patentrechts als Ausschließlichkeitsrecht – verbundene
wesensimmanente kartellrechtliche Dimension. Dies wird auch daran deutlich, dass
vor nationalen Gerichten, so etwa in Deutschland oder den Niederlanden, regelmäßig
die nationalen Patentstreitkammern auch über die kartellrechtlichen Aspekte des
Falles mitentscheiden und selbst der deutsche Bundesgerichtshof zwar formaliter
SEP-Fälle durch den Kartellsenat entschieden hat, jedoch stets ein Mitglied des
Patentsenats zur Berichterstattung über SEP-Fälle berufen war, um die erforderliche
patentrechtliche Fachkompetenz einzubringen. Daher wäre ein Verweis darauf, dass
in nationalen Verfahren formaliter ein für das Kartellrecht zuständiger Spruchkörper
aufgrund der entsprechenden Bestimmungen eines durch das Gerichtspräsidium
aufgestellten Geschäftsverteilungsplanes in SEP-Fällen entschieden hat, materiell in
der Sache ohne Gehalt.
240. Entsprechend hat schon der Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen zum
Fall C-170/13 Huawei vs ZTE zum Ausdruck gebracht, dass es vor dem Hintergrund
der europarechtlichen Verpflichtungen dem angeblichen Patentverletzer nicht
entgegengehalten werden kann, wenn er die Festsetzung von FRAND-Bedingungen
durch ein Gericht oder Schiedsgericht verlangt (vgl. Schlussanträge des
Generalanwalts Melchior Wathelet vom 20. November 2014 Rechtssache C-170/13
Rn. 93: „Sind keine Verhandlungen aufgenommen worden oder sind diese
ergebnislos geblieben, kann das Verhalten des angeblichen Patentverletzers im
Übrigen nicht als zögerlich oder als nicht ernst gemeint angesehen werden, wenn
dieser die Festsetzung der genannten Bedingungen durch ein Gericht oder ein
Schiedsgericht verlangt.“). Das Übereinkommen bietet keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass die Mitgliedsstaaten bei der Übertragung der Justizhoheit auf das EPG
entgegen den europarechtlichen Erfordernissen die Kognitionsbefugnis des an die
Stelle der nationalen Gerichte tretenden gleichfalls mitgliedstaatlichen gemeinsamen
Gerichts kupieren und die einheitliche Entscheidung über die patentrechtlichen
Fragen einerseits und der kartellrechtlichen Fragen andererseits abschneiden
wollten. Kann der kartellrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Lizenz zu FRAND-
Bedingungen als Einwand den betroffenen patentrechtlichen Ansprüchen
entgegengehalten werden, besteht kein Grund, hierauf gestützte Widerklagen nicht
als Widerklagen i.S.d. Art. 32(1)(a) EPGÜ anzusehen.
241. Insoweit ist auch zu sehen, dass für SEP-Streitigkeiten, die ihren Ausgangspunkt in
einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung haben, das EPG bereits jetzt
ausschließlich zuständig ist. Gleiches gilt nach Auslaufen der Übergangsregelung gem.
Art. 83 EPGÜ für europäische Bündelpatente, die nicht Gegenstand eines opt-out
sind. Für diese Fälle bestünde mithin keine Zuständigkeit eines nationalen Gerichts.
Wenn etwa ein kartellrechtlicher Anspruch auf eine FRAND-Lizenz vor einem
nationalen Gericht geltend gemacht würde, und es als Vorfrage der kartellrechtlichen
Prüfung auf eine patentrechtliche Frage ankommt – etwa ob die Lehre des
Klagepatents tatsächlich für einen Standard essentiell ist und damit eine
Monopolstellung aufgrund seiner Standardessentialität besteht – müsste diese Frage
zwingend vom EPG geklärt werden. Da aber das EPG wiederum bei der Entscheidung
über die Gewährbarkeit eines Unterlassungsantrags gehalten wäre, über dessen
etwaige kartellrechtliche Einschränkung zu entscheiden, wird die Unauflösbarkeit der
Patent- und Kartellrechtsfrage offenbar. Gleiches würde gelten, wenn der
Patentinhaber vor dem EPG einen nur eingeschränkten Unterlassungsantrag stellt,
wobei er die Durchsetzbarkeit des Unterlassungstitels als Minus zur
uneingeschränkten Unterlassung unter die Bedingung stellt, dass der Patentnutzer
sich einer dem Gericht übertragenen FRAND-Bestimmung verweigert, indem er die
für die Durchführung des vom Gericht festgelegten FRAND-Lizenzvertrages
erforderliche Mitwirkung verweigert.
Unbegründetheit der Widerklageanträge der Beklagten
242. Die Anträge der Beklagten sind allerdings in der gestellten Form nicht begründet.
243. Der Hauptantrag ist abzuweisen, weil die Klägerin nicht durch das Gericht dazu
verpflichtet werden kann, das FRAND-widrige Angebot der Beklagten vom 17. Juli
2024 gemäß Anlage VB-FC 14 anzunehmen. Wie zuvor ausgeführt, ist die von den
Beklagten in dem Angebot zum Vertragsschluss unterbreitete Pauschallizenzsumme
schon deshalb nicht FRAND-gemäß im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, weil die
angebotene Pauschallizenzsumme nicht auf der Grundlage der eigenen
Benutzungshandlungen berechnet wurde. Das Ausmaß der tatsächlichen Nutzung
offenbaren die Beklagten beharrlich nicht, sondern berechnen die nach ihrer Ansicht
angemessene globale Pauschallizenz allein auf der Grundlage der von der Klägerin
angezweifelten IDC-Daten. Dies ist wie zuvor im Detail dargelegt ungenügend.
244. Aus denselben Gründen war auch der Hilfsantrag I.2 abzuweisen, durch den
umgekehrt der Klägerin aufgegeben werden sollte, den Beklagten das nämliche
Angebot zu unterbreiten.
245. Der weitere Hilfsantrag I.3 war gleichfalls abzuweisen. Der Antrag ist darauf gerichtet,
der Klägerin aufzugeben, ein Lizenzvertragsangebot mit dem Inhalt gemäß Anlage
VB-FC16 zu unterbreiten. Hierzu ist die Klägerin schon deshalb nicht verpflichtet, weil
zum einen der für die Benutzungshandlungen in den EPÜ-Vertragsstaaten, Japan und
den USA angebotenen Pauschallizenzbetrag wiederum nur unter Heranziehung der
IDC-Daten, nicht aber der eigenen offengelegten Benutzungshandlungen berechnet
wurde. Überdies entspricht es nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, den
wirtschaftlichen Hauptteil der Lizenzsumme erst noch durch ein weiteres Gericht,
hier den Beijing Intellectual Property Court, festlegen zu lassen. Damit sind die
Kernpunkte des Vertrages zum einen noch offen, zum anderen gehen beide Parteien
zuletzt argumentativ übereinstimmend zutreffend davon aus, dass allein eine
umfassende Streitbeilegung durch eine globale FRAND-Ratenbestimmung den
Gepflogenheiten entspricht. Die Beklagten haben auch keine Gesichtspunkte
vorgetragen, die dennoch eine nur partielle Bestimmung der Lizenzrate nur für
bestimmte globale Regionen rechtfertigen könnten. Der bloße Verweis auf die
größere lokale Sachnähe eines Gerichts zum jeweiligen Teilmarkt ist hierfür nicht
ausreichend. An der Berechnung auf Grundlage der IDC-Daten kranken auch die
innerhalb des Hilfsantrags gestellten weiteren hilfsweisen Anträge.
246. Soweit die Beklagten hilfsweise zu den Anträgen der Antragsgruppe I mit der
Antragsgruppe II.1 begehren, Feststellungen zu einem Anspruch auf eine Lizenz und
deren Höhe im Gebiet der EPÜ-Vertragsstaaten zu treffen, war der Antrag schon
deshalb abzuweisen, weil eine auf das EPÜ-Territorium beschränkte Bestimmung
nicht FRAND-Kriterien entspricht (vgl. zuvor).
247. Soweit die Beklagten weiter mit dem Hilfsantrag II.2. begehren, die Beklagten
„vorbehaltlich des Bestehens einer FRAND-Verpflichtung“ zu verpflichten, wiederum
einen allein auf die EPÜ-Vertragsstaaten beschränkten Pauschallizenzsatz zu
bezahlen, war der Antrag aus denselben Gründen wie Antrag II.1 abzuweisen.
248. Der Hilfsantrag gemäß Antrag II.3, die Klägerin zu verpflichten, in vollem Umfang zu
kooperieren, um eine FRAND-Lizenz zu den von Ihrem Gericht festgelegten
Bedingungen herbeizuführen, ist bereits zu unbestimmt und daher als nicht
vollstreckungsfähiger Antrag nicht gewährbar.
249. Die weitere Hilfsantragsgruppe III. war schon deshalb nicht gewährbar, weil die
Beklagten an den begehrten abstrakten Feststellungen kein Rechtsschutzbedürfnis
haben. Die Beklagten argumentieren selbst, dass sie einen Leistungsanspruch auf
eine FRAND-Lizenz haben. Diesen waren sie gehalten mit geeigneten Antragsgruppen
geltend zu machen, was nicht gelungen ist. An weiteren abstrakten Feststellungen,
wie sie mit der vorliegenden Antragsgruppe verfolgt werden, haben die Beklagten
kein beachtenswertes Rechtsschutzinteresse, nachdem sie sich bislang wie
ausgeführt nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH entsprechend
verhalten haben. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob eine Bestimmung eines
konkreten FRAND-Lizenzsatzes durch das Gericht – auch ohne FRAND-Widerklage des
Implementers – etwa dann in Betracht kommt, wenn beide Parteien jeweils ein
innerhalb des FRAND-Korridors liegendes (Gegen-)Angebot unterbreitet haben und
sich dann nicht wie vom EuGH erwogen auf die Überwindung der verbleibenden
Differenzen durch einen Dritten einigen können (vgl. EuGH aaO Rn. 68).. Der Antrag
III.1(e) krankt überdies wiederum daran, dass die Klägerin verurteilt werden soll, nur
ein auf das EP-Gebiet beschränktes Angebot zu unterbreiten, obwohl beide Parteien
übereinstimmend zuletzt vortragen, dass allein eine globale Lizenz ihre Streitigkeiten
endgültig beenden wird.
250. Die weiter hilfsweise geltend gemachten Antragsgruppen, die Gegenstand der
Widerklageschrift vom 22. Dezember 2023 waren, sind aus denselben Gründen wie
die Hilfsantragsgruppe III.1 abzuweisen. Es werden bloße Feststelllungen beantragt
(Antrag (i), (iii), (vi), (vii), (viii), (ix)) oder die Anträge sind zu unbestimmt (Antrag (ii),
(v)) oder wiederum entsprechend der Begründung der Widerklageschrift nur auf das
EP-Gebiet bezogen (Antrag (ii), (iv), (v), (x)). Denn auf eine globale Lizenzregelung sind
die Beklagten erst auf den expliziten Hinweis durch gerichtliche Anordnung
übergegangen.
Anträge der Klägerin im Rahmen der FRAND-Widerklage
251. Die Anträge der Klägerin „im Rahmen der Widerklage“ waren unter die Bedingung
gestellt, dass die Widerklageanträge der Beklagten nicht abgewiesen werden und sich
die Beklagten in den streitgegenständlichen Verhandlungen mit der Klägerin wie
lizenzwillige Vertragsparteien verhalten haben. Diese innerprozessuale Bedingung ist
nicht eingetreten.
Streitwert der Klage
252. Der Spruchkörper setzt den Streitwert – in Erledigung des gegen die Anordnung des
Berichterstatters eingelegten Überprüfungsantrags nach Regel 333 VerfO – auf über
€ 50 Millionen fest. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien einen Betrag
iHv € 25 Millionen für angemessen erachtet. Allerdings ist vorliegend zu sehen, dass
es der Klägerin mit ihren im Rahmen der FRAND-Widerklage verfolgten Anträgen um
die Durchsetzung einer für angemessen erachteten Pauschallizenz von US$
geht, den Beklagten darum, nur US$ zahlen zu müssen und
die Verpflichtung abzuwenden, den von der Klägerin geforderten Mehrbetrag zahlen
zu müssen Da die Parteien durch ihre beidseitigen Anträge
im Rahmen der FRAND-Widerklage die globale Lizenzstreitigkeit umfassend zur
Entscheidung gestellt haben, konnte der Streitwert auch nicht mit Blick nur auf das
Klagepatent festgesetzt werden. Demnach war allein die Festsetzung des im EPG
maximal vorgesehenen Streitwerts möglich.
ENTSCHEIDUNG
A.
I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte das Europäische Patent Nr. 2 568 724 B1
verletzt hat.
II. Die Beklagten werden verurteilt,
es zu u n t e r l a s s e n,
1. Funkkommunikations-Vorrichtungen
die so konfiguriert werden können, dass sie ein Bezugssignal mit einer Sende-
Bandbreite in einer gegebenen System-Bandbreite senden, wobei beiden
Enden derselben [System-Bandbreite] Steuerkanäle zugeordnet sind und die
Sende-Bandbreite zwischen den Steuerkanälen liegt, oder dass sie
Bezugssignale mit einer geringen Bandbreite mit Frequency Hopping senden,
und die Funkkommunikations-Vorrichtungen umfassen: eine
Zuordnungseinheit, die so konfiguriert ist, dass sie die Bezugssignale Frequenz-
Ressourcen zuordnet; eine Sende-Einheit, die so konfiguriert ist, dass sie die
zugeordneten Bezugssignale sendet,
in der Bundesrepublik Deutschland, Französischen Republik, Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Schweden
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken
einzuführen oder zu besitzen,
bei denen
die Sende-Bandbreite in der gegebenen System-Bandbreite variiert, und die
Zuordnungseinheit die Bezugssignale so zuordnet, dass die Bezugssignale
Frequenz-Ressourcen zugeordnet werden, von denen jede die geringe
Bandbreite hat, die unabhängig von Änderungen der Sende-Bandbreite
unveränderlich ist, wobei die Frequenz-Ressourcen entsprechend der
Änderung der Sende-Bandbreite gleichmäßig in einem Frequenzband der
Sende-Bandbreite verteilt werden.
(unmittelbare Verletzung Vorrichtungsanspruch 1)
2. Vorrichtungen, die zur Durchführung eines Funkkommunikations-
Verfahrens, das so konfiguriert werden kann, dass ein Bezugssignal mit einer
Sende-Bandbreite in einer gegebenen System-Bandbreite gesendet wird,
wobei beiden Enden derselben Steuerkanäle zugeordnet sind und die Sende-
Bandbreite zwischen den Steuerkanälen liegt, oder Bezugssignale mit einer
geringen Bandbreite mit Frequency Hopping gesendet werden, geeignet sind,
in der Bundesrepublik Deutschland, Französischen Republik, Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Schweden
anzubieten und/oder zu liefern,
wobei das Funkkommunikations-Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
Zuordnen der Bezugssignale zu Frequenz-Ressourcen; und
Senden der zugeordneten Bezugssignale,
dadurch gekennzeichnet, dass die Sende-Bandbreite in der gegebenen System-
Bandbreite variiert, und
die Bezugssignale Frequenz-Ressourcen zugeordnet werden, von denen jede
die geringe Bandbreite hat, die unabhängig von Änderungen der Sende-
Bandbreite unveränderlich ist, wobei die Frequenz-Ressourcen entsprechend
der Änderung der Sende-Bandbreite gleichmäßig in einem Frequenzband der
Sende-Bandbreite verteilt werden.
(mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 13)
Zu den Vorrichtungen im vorgenannten Sinne zählen insbesondere 4G-fähige
Smartphones wie etwa das OPPO Find X5 Pro
und 4G-fähige Smartwatches, wie etwa die 4G-fähige Smartwatch
Im Falle jeder Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen nach Ziffer 1 und/oder
Ziffer 2 haben die Beklagten ein Zwangsgeld von EUR 1.000 pro Stück zu bezahlen.
III. Die Beklagten werden verurteilt, auf ihre Kosten
1. die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
zurückzurufen;
2. die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse endgültig aus den
Vertriebswegen zu entfernen;
3. die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse zu vernichten;
IV. Die Beklagten werden verurteilt,
1. der Klägerin in einer für jeden Monat eines Kalenderjahres und nach
patentverletzenden Erzeugnissen strukturierten Aufstellung in
elektronischer Form, die mit Hilfe eines Computers ausgewertet werden
kann, ab dem 17.12.2014 Auskunft über die unter Nr. II. genannten
Erzeugnisse zu erteilen, über
a) den Ursprung und die Vertriebswege der unter Nr. II. genannten
Erzeugnisse;
b) die ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Mengen und die
Preise, die für die unter Nr. II. genannten Erzeugnisse gezahlt
wurden;
c) die Identität aller an dem Vertrieb der unter Nr. II. genannten
Erzeugnisse beteiligten dritten Personen;
2. der Klägerin ihre Bücher zum Nachweis der gemäß Nr. IV.1. gemachten
Angaben zuzüglich der Angaben zum erzielten Gewinn offen zu legen,
indem sie für jeden Monat eines Kalenderjahrs und für jedes
patentverletzende Erzeugnis in elektronischer Form, die mit Hilfe eines
Computers ausgewertet werden kann, folgende Unterlagen zur
Verfügung stellen:
a) Rechnungen – oder, falls diese nicht verfügbar sind,
Lieferscheine – der einzelnen Lieferungen, wobei sie die
jeweiligen Lieferungen nach Angebotsmengen,
Angebotszeiten, Preisen der angebotenen Waren und
Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der
gewerblichen Empfänger der Verkaufsangebote für alle
verkauften oder anderweitig abgesetzten Erzeugnisse
aufschlüsseln;
b) Nachweise über die durchgeführte Werbung einschließlich der
Nachweise für diese Werbetätigkeiten, wobei sie die
durchgeführte Werbung nach Werbeträgern, ihre Verbreitung,
den Vertriebszeitraum und das Vertriebsgebiet aufschlüsseln;
c) Nachweise über die Kosten, wobei sie die Kosten
aufgeschlüsselt nach einzelnen Kostenfaktoren und den
erzielten Gewinnen aufschlüsseln;
d) Rechnungen – oder, wenn diese nicht verfügbar sind,
Lieferscheine – und entsprechende Abrechnungen aller
aufgewendeten Kosten, auf die sich die Beklagten bei der
Berechnung ihrer Gewinne berufen;
deren Richtigkeit von einem von der Klägerin benannten, vereidigten
Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Beklagten geprüft und bestätigt wird,
wobei der Wirtschaftsprüfer über die vorstehend genannten
Informationen hinaus der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichtet ist;
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der der Panasonic Intellectual Property
Corporation of America durch Handlungen gemäß Nr. II. seit dem 17.12.2014
entstanden ist und der Klägerin seit dem 29.07.2016 entstanden ist und
zukünftig entstehen wird.
VI. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen
Betrag in Höhe EUR 250.000,00 als vorläufigen Schadenersatz zu zahlen;
VII. Im Übrigen wird die Verletzungsklage abgewiesen.
B. Die Nichtigkeitswiderklage wird abgewiesen.
C. Die FRAND-Widerklage wird abgewiesen.
D. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
E. Der Streitwert wird auf über 50 Millionen € festgesetzt.
F. Die Anordnungen sind erst vollstreckbar
hinsichtlich A.II.1, A.II.2, A.III. (Unterlassung/Rückruf/Entfernung/Vernichtung)
nachdem die Klägerin zugunsten der Beklagten eine Sicherheit in Form
einer Hinterlegung in Höhe eines Betrages von € 10 Millionen geleistet
oder eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete
Bürgschaft eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts über 10 Millionen €
gestellt hat;
nachdem die Klägerin dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der
Anordnungen sie zu vollstrecken beabsichtigt und eine beglaubigte
Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des
Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht
hat und nachdem den Beklagten die Mitteilung und die (jeweilige)
beglaubigte Übersetzung zugestellt wurde.
Mannheim am 22. November 2024
INFORMATIONEN ZUR BERUFUNG:
Gegen die vorliegende Entscheidung kann durch jede Partei, die ganz oder teilweise mit ihren
Anträgen erfolglos war, binnen zwei Monaten ab Zustellung der Entscheidung beim Berufungsgericht
Berufung eingelegt werden (Art. 73 Abs. 1 EPGÜ, R. 220.1 (a), 224.1 (a) VerfO).
INFORMATIONEN ZUR VOLLSTRECKUNG (ART. 82 EPGÜ, ART. 37 ABS. 2 EPGS, R. 118.8, 158.2, 354, 355.4
VERFO):
Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der
vollstreckenden Partei ausgestellt, R. 69 RegR.
Diese Entscheidung wurde am 22. November 2024 in öffentlicher Sitzung verkündet.
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