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2024-03-05 App_7662_2024

Source: 
Zwischentermins (Durchführung in Person), gewählte Verfahrenssprache, Bereitstellung einer Simultanverdolmetschung, conducting the interim conference in person, chosen language of proceedings, provision of simultaneous interpreting
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Rule 105 – Holding the interim conference, Rule 109 – Simultaneous interpretation during oral hearings
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The following text is not a complete transcript of the decision/order:

Lokalkammer München
UPC_CFI_15/2023
Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts in dem Hauptsacheverfahren betreffend das Europäische Patent 3 646 825
erlassen am: 05/03/2024

Leitsätze:
1. Einem Antrag auf Durchführung einer bislang als Videokonferenz geplanten Zwischenanhörung in Person kann aufgrund des Mehraufwandes für alle Beteiligten nur dann stattgegeben werden, wenn eine unbedingte Notwendigkeit hierfür dargetan ist. 2. Soweit der Verletzungskläger bei einem in englischer Sprache erteilten Patent und internationalen Parteien als Verfahrenssprache Deutsch gewählt hat, hat er im Rahmen eines Antrags auf gerichtliche Bereitstellung einer Simultanverdolmetschung von Deutsch auf Englisch zu Gunsten der eigenen Partei das Spannungsverhältnis zur eigenen Sprachwahl aufzulösen.
3. Dem Verletzungskläger bleibt es in einem solchen Fall aber unbenommen, gem. Regel 109.2 VerfO selbst Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf eigene Kosten zu treffen.
Keywords: Antrag auf Durchführung des Zwischentermins in Person; gewählte Verfahrenssprache; Antrag auf gerichtliche Bereitstellung einer Simultanverdolmetschung.

KLÄGERIN
1) Edwards Lifesciences Corporation
(Kläger) - 1 Edwards Way - 92614 - Irvine - US
Vertreten durch: Elsa Tzschoppe

BEKLAGTE
1) Meril Gmbh
(Beklagter) - Bornheimer Straße 135-137 - 53119 - Bonn - DE
Vertreten durch: Andreas von Falck
2) Meril Life Sciences Pvt Ltd.
(Beklagter) - M1‐M2, Meril Park, Survey No 135/2/B & 174/2 Muktanand Marg, Chala, Vapi - 396 191 Gujarat - Vapi - IN
Vertreten durch: Andreas von Falck

STREITGEGENSTÄNDLICHES PATENT
Patentnr. Inhaber
EP3646825 Edwards Lifesciences Corporation

ENTSCHEIDENDE RICHTER
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS – VOLLSTÄNDIGE ZUSAMMENSETZUNG
Vorsitzender Richter und
Berichterstatter Matthias Zigann
Rechtlich qualifizierter Richter Tobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierte Richterin Margot Kokke
Technisch qualifizierter Richter Stefan Wilhelm
Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann als Berichterstatter erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

SACHVERHALT
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung des Europäischen Patents 3 646 825 in Anspruch. Das Patent wurde in englischer Sprache erteilt. Die Klage wurde in Deutsch eingereicht. Die Beklagten zu 1 und 2 verteidigen sich u.a. mit Nichtigkeitswiderklagen (CC_584916/2023; CC_585030/2023). Vor der Zentralkammer in Paris ist eine von der Meril Italy srl erhobene Nichtigkeitsklage anhängig (ACT_551308/2023 UPC_CFI_255/2023). Der hiergegen erhoben Einspruch war erfolglos (App_572915/2023). Die Zwischenanhörung wurde am 28/12/2023 (App_597711/2023) auf den 14/03/2024 terminiert. Der Berichterstatter hat dabei verfügt, dass die Zwischenanhörung per Videokonferenz durchgeführt wird. Mit Schriftsatz vom 12/02/2024 beantragt die Klägerin: „1. dass die Zwischenanhörung vom 14. März 2024 gem. R. 105.2 VerfO in den
Räumlichkeiten der Lokalkammer München stattfindet. 2. für die Zwischenanhörung am 14. März 2024 eine Simultanverdolmetschung für die
Sprachen Deutsch-Englisch für das technische Fachgebiet „Medizinprodukte“,
insbesondere „Herzklappenprothesen“, gem. R. 109.1 VerfO anzuordnen.“ Zur Begründung führt die Klägerin an, dass die Vertreter der in den USA ansässigen Klägerin sowie die mitwirkenden anwaltlichen Vertreter der Klägerin, Siddharth Kusumakar und Tessa Waldron von der Kanzlei Powell Gilbert (Europe) LLP, der deutschen Sprache nicht mächtig seien.

Für ihre Teilnahme an der Zwischenanhörung sei die Anordnung einer Simultanverdolmetschung notwendig.
Mit vorläufiger Anordnung vom 15/02/2024 hat der Berichterstatter die Beklagten wie folgt aufgefordert, zu dem Antrag Stellung zu nehmen: „Vorab sei darauf hingewiesen, dass den beiden Anträgen aus heutiger Sicht wohl nicht stattgegeben werden wird. 1. Die Zwischenanhörung wurde bislang als reine Videokonferenz geplant. Eine Änderung hätte auch negative Auswirkungen auf den Sitzungsbetrieb des Landgerichts München II, das den Sitzungssaal mit nutzt. Kurzfriste Änderungen sind daher auf das unbedingt Notwendige zu begrenzen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum nunmehr die Notwendigkeit besteht, den Termin in Person durchzuführen. Zu berücksichtigen ist auch der damit verbundene erhöhte Aufwand für alle Beteiligten. 2. Das Klagepatent wurde in englischer Sprache erteilt. Die Klägerin hat ihren Sitz in den USA, die Beklagte zu 2 in Indien. Das einzige Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist die Beklagte zu 1, ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 2. Gleichwohl wurde die Klage in deutscher Sprache eingereicht. Der jetzige Antrag scheint in einem gewissen Spannungsverhältnis zu dieser Sprachwahl zu stehen, das bislang nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Präsidentin des Gerichts Erster Instanz hat in der Folgezeit eine rechtlich qualifizierte Richterin und einen technisch qualifizierten Richter mit deutschen Sprachkenntnissen zugewiesen. Vor diesem Hintergrund besteht Seites des Gerichts derzeit keine Veranlassung, selbst eine Simultanverdolmetschung von Deutsch auf Englisch zu organisieren. Der Klägerin bleibt es im Falle der endgültigen Ablehnung unbenommen, gem. Regel 109.2 VerfO selbst Vorkehrungen für eine Simultanverdolmetschung auf eigene Kosten zu treffen. In diesem Fall würden das Gericht den privaten Dolmetschern eine Einladung zur gerichtlichen Videokonferenz per E-Mail zukommen lassen. 4. Auch in dem Fall, dass dennoch eine Durchführung vor Ort angeordnet wird, müssten die Dolmetscher per Videokonferenz teilnehmen. Denn vor Ort stehen keine Dolmetscherkabinen zur Verfügung. Das sogenannte Flüsterdolmetschen wird aufgrund der damit einhergehenden erheblichen Störungen des Sitzungsverlaufs nicht (mehr) gestattet. Teilnehmer, die im Sitzungssaal die Übersetzungsleistung hören möchten, müssten sich vor Ort mit eigenen Mitteln in die von den Dolmetschern bereitgestellte Dolmetscher-Videokonferenz einwählen.“
Mit Schriftsatz vom 23/02/2024 hat die Klägerin daraufhin erklärt (App_9763/2024): „Wir halten an unserem Antrag vom 12. Februar 2024 zur Durchführung der Zwischenanhörung am 14. März 2024 in den Räumlichkeiten der Lokalkammer München nicht länger fest und sind mit der vom Gericht vorgesehenen Zwischenanhörung als Videokonferenz einverstanden.
2. Auch an unserem Antrag auf Simultanverdolmetschung gem. R 109.1 VerfO halten wir nicht mehr fest. Nach Rücksprache mit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden die Parteien einen Dolmetscher gem. R 109.4 VerfO beauftragen und die hierfür anfallenden Kosten zwischen der Kläger- und Beklagtenseite hälftig teilen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben sich mit diesem Vorgehen ausdrücklich einverstanden erklärt, was hiermit anwaltlich versichert wird.“
Die Beklagten haben diese Darstellung mit Schriftsatz vom 26/02/2024 bestätigt.

GRÜNDE Aufgrund der Antragsrücknahme ist eine Entscheidung nicht länger nötigt. Die Tätigkeit der privaten Dolmetscher im Rahmen der Videokonferenz ist zuzulassen. Der Workstream kann geschlossen werden.

ANORDNUNG
1. Eine Entscheidung ist nicht länger notwendig.
2. Die privaten Dolmetscher sind zur Videokonferenz zuzulassen.
3. Der Workstream wird geschlossen.

Dr. Zigann Vorsitzender Richter und Berichterstatter

DETAILS DER ANORDNUNG UPC Nummer: UPC_CFI_15/2023 Verletzungsklage Nummer: ACT_459987/2023 Nichtigkeitswiderklagen Nummern: CC_584916/2023; CC_585030/2023 Anordnung Nummer: App_7662/2024
Art der Anordnung: R 105.2, 109.4

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