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2023-12-04 UPC_CFI_213_2023

Source: 
Festsetzung des Zustelldatums, Setting the date of service
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Rule 275 – Service of the Statement of claim by an alternative method or at an alternative place
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The following text is not a complete transcript of the decision/order:

Lokalkammer München
UPC_CFI_213/2023, 220/2023, 224/2023
Anordnung
des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
vom 04.12.2023
wegen EP2197132, EP3024163, EP2584854

Klägerin
Panasonic Holdings Corporation
vertreten durch die Rechtsanwälte Kather Augenstein

Beklagte
1 Xiaomi Inc.
2 Beijing Xiaomi Mobile Software Co. Ltd.
3 Xiaomi Technology Germany GmbH
4 Xiaomi Technology France S.A.S.
5 Xiaomi Technology Italy S.R.L.
6 Xiaomi Technology Netherlands B.V.
7 Xiaomi H.K. Limited
8 Xiaomi Communications Co., Ltd.
9 Odiporo GmbH
10 Shamrock Mobile GmbH
vertreten durch die Rechtsanwälte Hogan Lovells
Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

STREITGEGENSTAND
Patentverletzung betreffend EP2197132, EP3024163, EP2584854
hier:
a. Antrag der Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 auf Verlängerung der Klageerwiderungsfrist bis 31.1.2024.
b. Antrag der Klägerin nach Regel 275.2 VerfO betreffend die Beklagte zu 1, 2, 7, 8.
c. Verständigung der Parteien zur weiteren Vorgehensweise.

TATBESTAND
Die Klägerin hat in den weiter unten dargestellten drei Verfahren Klage wegen Patentverletzung
gegen die 10 Beklagten erhoben. Die Zustellung an die Beklagten zu 1, 2, 7, 8 erfolgten bei der
Beklagten zu 3. Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob diese
Zustellungen wirksam sind. Die Klägerin hat insoweit mit Schriftsatz vom 15.11.2023 einen
Beschluss gem. Regel 275.2 VerfO beantragt.
Die Beklagten zu 3,4,5,6,9,10 begehren mit Schriftsatz vom 24.11.2023 eine einheitliche
Verlängerung der für sie unterschiedlich laufenden Klageerwiderungsfristen bis 31.1.2024. Unter
anderem unterbreiten sie dabei folgendes Angebot:
„Sollte das Gericht daher – auch unter Berücksichtigung des vorausgehenden Vortrags – der
Auffassung sein, dass es das effizienteste und wirtschaftlich sinnvollste Vorgehen in dem
vorliegenden Fall darstellen würde, wenn die hiesigen Prozessbevollmächtigten die Zustellung für
die Beklagten zu 1) und 2) sowie zu 7) und 8) akzeptieren würden, würden sich die hiesigen
Prozessbevollmächtigten hierzu bereit erklären, wenn die Frist zur Klageerwiderung für alle
Beklagten wie angeregt, einheitlich bis zum 31. Januar 2024 verlängert wird.“
Die Klägerin hat sich bereits mit Schriftsatz vom 22.11.2023 gegen eine Fristverlängerung
ausgesprochen.
Patent UPC
Nummer
Klagenummer Antragsnummer
FVA
Antragsnummer
keine
Fristverlängerung
Antragsnummer
275.2
EP2197132 213/2023 ACT_545562/2023 App_589352/2023 APP_588874/2023 App_587342/2023
EP3024163 220/2023 ACT 545619/2023 App_589269/2023 App_587370/2023 App_588885/2023
EP2584854 224/2023 ACT_546092/2023 App_589362/2023 App_588924/2023 App_588929/2023
Mit vorläufiger Anordnung des Gerichts vom 27.11.2023 wurde der jeweils anderen Partei
rechtliches Gehör eingeräumt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Mittlerweile haben sich die Parteien - ausschließlich als Kompromiss im Interesse einer
effizienten und wirtschaftlich sinnvollen Lösung im Rahmen der vom Gericht vorgeschlagenen
Übereinkunft - auf Folgendes verständigt:
1) Allen Beklagten wurde ordnungsgemäß zugestellt. Alle Beklagten sind nun anwaltlich
vertreten.
2) Die Klageerwiderungsfrist wird für alle Beklagten einheitlich verlängert bis zum 31.1.2024.
3) Die Beklagten 1, 2, 7 und 8 machen sich die Einsprüche der weiteren Beklagten zu eigen. Per
Vereinbarung gelten diese Einsprüche für alle Beklagten.
4) Auch der Hinweis vom 3.11.2023, dass die Einsprüche im Haupttermin zu behandeln sind, gilt
für alle Einsprüche aller Beklagten.
5) Im Verfahren ACT_545562/2023 gilt für die Beklagte zu 5) der 19.9.2023 als Zustelltag.

GRÜNDE
Die Verständigung zwischen den Parteien zu den o.g. Verfahrensfragen ist verfahrensökonomisch
und vernünftig und daher umzusetzen. Die Workflows sind zu schließen. Die Verständigung ist
auch als Fristverlängerungsantrag auch für die Beklagten zu 1), 2), 7) und 8) zu verstehen. Diesem
ist nachzukommen.

ANORDNUNG FÜR DIE PARTEIEN
1. Die Zustellungen an die Beklagten zu 1), 2), 7) und 8) über die Beklagte zu 3) wurden
akzeptiert und sind daher als ordnungsgemäß zu behandeln.
2. Die Klageerwiderungsfrist wird für alle 10 Beklagten bis zum 31.1.2024 verlängert.
3. Die Beklagten 1, 2, 7 und 8 machen sich die Einsprüche der weiteren Beklagten zu eigen.
Per Vereinbarung gelten diese Einsprüche für alle Beklagten.
4. Auch der Hinweis vom 3.11.2023, dass die Einsprüche im Haupttermin zu behandeln sind,
gilt für alle Einsprüche aller Beklagten.
5. Im Verfahren ACT_545562/2023 gilt für die Beklagte zu 5) der 19.9.2023 als Zustelltag.
6. Die o. g. Workflows werden geschlossen.

ANORDNUNG FÜR DIE KANZLEI
1. Im Verfahren ACT_545562/2023 ist für die Beklagte zu 5) der 19.9.2023 als Zustelltag
einzutragen.

Dr. Zigann
Vorsitzender Richter
Matthias

ZIGANN
Digital unterschrieben von
Matthias ZIGANN
Datum: 2023.12.04
16:25:39 +01'00'

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