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2025-08-15 App_34714_2025
Source:
Request for suspensive effect in the case of an order not yet accompanied by reasons, obvious error, expiry of the time limit for lodging an appeal
Art. 69 UPCA - Legal costs, Art. 74 UPCA - Effects of an appeal
Rule 223 – Application for suspensive effect, Rule 224 – Time periods for lodging the Statement of appeal and the Statement of grounds of appeal
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The following text is not a complete transcript of the decision/order:
Aktenzeichen:
UPC_CoA_737/2025
App_34714/2025
Anordnung
des Berufungsgerichts des Einheitlichen Patentgerichts
vom 15. August 2025
betreffend Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
LEITSATZ:
Wenn die Gründe der Entscheidung noch nicht vorliegen, kommt die Annahme eines evidenten Fehlers der angefochtenen Entscheidung regelmäßig nur in Betracht, wenn die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe möglich ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Tenor eine Rechtsfolge ausspricht, die sich weder aus dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch der Verfahrensordnung ergibt.
SCHLAGWÖRTER:
- Antrag auf aufschiebende Wirkung bei noch nicht mit Gründen versehener Anordnung
- Evidenter Fehler
- Lauf der Berufungsbegründungsfrist
BERUFUNGSKLÄGERIN UND ANTRAGSTELLERIN/VERFÜGUNGSBEKLAGTE IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
RiVOLUTiON GmbH, Rosenheim, Deutschland,
(im Folgenden: Rivolution)
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Koch, PENFORCE, Deutschland, Patentanwalt Meyer-Wildhagen sowie weitere Patentanwälte der MFG Patentanwälte
BERUFUNGSBEKLAGTE/ANTRAGSGEGNERIN/VERFÜGUNGSKLÄGERIN ZU 1 IM HAUPTVERFAHREN VOR DEM GERICHT ERSTER INSTANZ
Cilag GmbH International, Zug, Schweiz (im Folgenden: Cilag)
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilmann Müller-Stoy, BARDEHLE PAGENBERG, Deutschland
WEITERE VERFÜGUNGSKLÄGERIN IM VERFAHREN ERSTER INSTANZ:
Ethicon LLC, Guaynabo, Vereinigte Staaten von Amerika, (im Folgenden: Ethicon)
vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. Tilmann Müller-Stoy, BARDEHLE PAGENBERG, Deutschland
VERFAHRENSSPRACHE
Deutsch
ENTSCHEIDENDE RICHTER
Patricia Rombach, rechtlich qualifizierte Richterin und ständige Richterin
BEANSTANDETE ANORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
Lokalkammer München, Anordnung vom 6. August 2025, ORD_34376/2025, ACT_20165/2025
UPC_CFI_381/2025
VERFÜGUNGSPATENT
EP 2 515 768
SACHVERHALT UND ANTRÄGE DER PARTEIEN
1. Cilag und Ethicon haben bei der Lokalkammer München die Anordnung einstweiliger Maßnahmen gegen Rivolution wegen Verletzung des Anspruchs 1 des Verfügungspatents beantragt.
2. Mit der im Berufungsverfahren angegriffenen Anordnung hat die Lokalkammer München Rivolution im Verhältnis zu Cilag aufgegeben, es im Vertragsmitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen und abzustellen, chirurgische Instrumente mit den im Tenor im Einzelnen wiedergegebenen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen (A.).
3. Es hat für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld vorgesehen (B) und angeordnet, dass Rivolution Cilag vorläufig Kosten in Höhe von € 64.000 innerhalb von 20 Tagen zu erstatten hat sowie Ethicon 20 % und Rivolution 80 % der Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Im Übrigen hat die Lokalkammer den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen abgewiesen.
4. Gegen die Entscheidung, deren Gründe noch nicht vorliegen, hat Rivolution Berufung eingelegt.
Anträge der Parteien
5. Rivolution beantragt u.a.:
I. Die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung wird bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts über die Berufung ausgesetzt.
II. Die Begründung der Berufung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
III. Die Frist zur Begründung der Berufung beginnt ab Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe und beträgt insgesamt vier Wochen.
VORBRINGEN DER PARTEIEN
6. Rivolution trägt im Wesentlichen und zusammengefasst vor:
Die Frist zur Einlegung der Berufung laufe ab Zustellung der Anordnung und nicht ab Zustellung der Entscheidungsgründe.
Die angefochtene Entscheidung sei offensichtlich fehlerhaft und verletze Rivolutions Rechte, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren.
Die Lokalkammer müsse von dem Vorliegen der Dringlichkeit ausgegangen sein. Damit seien die Voraussetzungen der Dringlichkeit außer Acht gelassen worden oder offensichtlich falsch beurteilt worden.
Cilag habe über einen längeren Zeitraum (ca. 2 Jahre) keine nennenswerten Bemühungen zur Klärung der möglichen Patentverletzung unternommen, was als dringlichkeitsschädlich anzusehen sei.
Auf Basis der Tatsachengrundlage, die Cilag nur insoweit bestritten habe, dass es für sie bis zur Berechtigungsanfrage keinen Anlass gegeben habe, das streitgegenständliche Produkt zu untersuchen bzw. anzugreifen, bestehe jedenfalls mit Kenntnis gleichzusetzende grob fahrlässige Unkenntnis.
Die Lokalkammer habe in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass ein Verfügungskläger abzuwägen habe, ob er „den Ball flach halte, oder alle Patente benutze“.
Cilag habe für ihre Behauptung einer „sprunghaft verstärkten Verkaufsaktivität“ von Rivolution keinen einzigen Nachweis vorgelegt, eine drohende Preiserosion komme auf dem in Rede stehenden Markt nicht in Betracht, ferner ändere auch der Umstand, dass die chinesische Herstellerin der angegriffenen Ausführungsformen an einer Umgehungslösung arbeite, nichts an der mangelnden Dringlichkeit.
Auch die Interessenabwägung sei fehlerhaft.
Angesichts des offenkundigen Rechtsfehlers überwiege das Interesse von Rivolution an der Aufrechterhaltung des status quo bis zur Entscheidung im Berufungsverfahren das Interesse von Cilag an der Vollstreckung. Es fehle an Vortrag dazu, warum der mögliche Schaden nicht durch Geld ausgeglichen werden könne. Rivolution habe seit Markteinführung einen Umsatz im mittleren sechsstelligen Betrag erzielt. Dagegen sei der Reputationsschaden, der sich gegenwärtig auch bereits auf andere Produktgruppen erstrecke, die gar nicht unter das Streitpatent fielen, immens. Cilag habe Kunden über die laufenden Verfahren und die Entscheidung unterrichtet, so dass diese von Aufträgen Abstand genommen hätten.
Darüber hinaus sei die Entscheidung ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, obwohl Cilag ihren Sitz in der Schweiz habe. Es sei deshalb zu besorgen, dass der Schaden, den Rivolution durch die Anordnung erleide, aufgrund der erschwerten Vollstreckung im Ausland auch dann nicht ersetzt werde, wenn das Berufungsgericht die Anordnung aufhebe.
Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung weise die Anordnung einen offenkundigen Fehler auf. Ethicon habe danach nur 20% der Verfahrenskosten zu tragen.
Die Parteien hätten sich auf einen maximalen Kostenausgleich von 80.000 hinsichtlich der Vertreterkosten geeinigt. Die Anordnung sehe vor, dass Rivolution 80 % der vorläufigen Kosten tragen solle. Einen Kostenausgleich seitens Ethicon sehe die Anordnung nicht vor.
GRÜNDE DER ANORDNUNG
I. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
1) Zulässigkeit
7. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß Art. 74 EPGÜ, R. 223.1 VerfO.
2) Begründetheit
8. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung hat keinen Erfolg.
a) Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
9. Gemäß Art. 74 Abs. 1 EPGÜ hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, sofern das Berufungsge-richt auf begründeten Antrag einer Partei nicht etwas anderes beschließt. Das Berufungsgericht kann daher dem Antrag nur stattgeben, wenn die Umstände des Falles eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hat. Dabei ist zu prüfen, ob das Inte-resse des Berufungsklägers an der Aufrechterhaltung des Status quo bis zur Entscheidung über seine Berufung das Interesse des Berufungsbeklagten ausnahmsweise überwiegt (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 18. Januar 2024, UPC_CoA_4/2024, App_100/2024 Meril/Edwards, S. 5; Anordnung vom 19. Juni 2024, UPC_CoA_301/2024, App_35055/2024, ICPillar, Rn. 7; Anordnung vom 19. August 2024, UPC_CoA_388/2024, APL_39884/2024, Sibio et al/Abbott, Rn. 6).
10. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Anordnung, gegen die sich die Berufung richtet, evident fehlerhaft ist (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 18. Januar 2024, UPC_CoA_4/2024, App_100/2024, Meril/Edwards, S. 5; Anordnung vom 19. August 2024, UPC_CoA_388/2024, APL_ 39884/2024, Sibio et al/Abbott, Rn. 7) oder die Vollstreckung aus der angefochtenen Entscheidung die Berufung weitgehend gegenstandslos machen würde (EPG-Be-rufungsgericht, Anordnung vom 6. November 2023, UPC_CoA_407/2023, App_584588/2023 O-cado/dritte Partei; Anordnung vom 2. Mai 2024, UPC_CoA_177/2024, APL_20002/2024, Progress Maschinen & Automation, Rn. 10).
11. Ferner kann auch die Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundrechte wie des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, wenn nicht von vorn-herein ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 29. Oktober 2024, UPC_CoA_549/2024, App_53031/2024, Belkin/Philips, Rn. 61).
12. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung muss gemäß R.223.2 VerfO (a) die Gründe, warum der Einreichung der Berufung aufschiebende Wirkung zuzukommen hat und (b) die vorgebrachten Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen enthalten. Das bedeutet, dass ein solcher Antrag es für sich allein ermöglichen muss, dass das Berufungsgericht über diesen Antrag, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, entscheiden kann. Verweise auf Textstellen in Schriftsätzen und Dokumenten in den erstinstanzlichen Akten sind zulässig, sofern diese konkret genug bezeichnet werden.
b) Evidente Fehler nicht ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe feststellbar
13. Ein evidenter Fehler der angefochtenen Entscheidung lässt sich nicht feststellen. Wenn - wie hier - die Gründe der Entscheidung noch nicht vorliegen, kommt die Annahme eines evidenten Fehlers der angefochtenen Entscheidung nur in Betracht, wenn die Feststellung eines offensichtlichen Fehlers ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe möglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Tenor eine Rechtsfolge ausspricht, die sich weder aus dem Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht noch der Verfahrensordnung ergibt.
14. Ob die Lokalkammer die an die Dringlichkeit zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und/oder offensichtlich falsch beurteilt hat, lässt sich ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe nicht feststellen. Ein evidenter Fehler der erstinstanzlichen Entscheidung setzt voraus, dass die Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen, die für die erstinstanzliche Entscheidung tragend sind, sich bereits bei der anzustellenden summarischen Prüfung als nicht tragfähig erweisen (Belkin/Philips, Rn. 60).
15. Dasselbe gilt, soweit Rivolution rügt, die Interessenabwägung der Lokalkammer müsse fehlerhaft sein. Nur ergänzend ist anzumerken, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden keine notwendige Bedingung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist (vgl. Mammut/Ortovox, Rn. 237).
16. Auch soweit Rivolution eine fehlerhafte Kostenentscheidung rügt, bedarf es des Vorliegens der Entscheidungsgründe, um einen evidenten Rechtsfehler feststellen zu können. Nicht in jedem Fall hat die unterlegene Partei die Kosten zu tragen, vielmehr können Billigkeitsgesichtspunkte eine andere Beurteilung rechtfertigen (vgl. Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 EPGÜ). Soweit Rivolution die Kostenentscheidung im Verhältnis zu Ethicon beanstandet, ist die Berufung Rivolutions bisher nur gegen Cilag gerichtet.
17. Nichts anderes gilt, soweit Rivolution einen evidenten Fehler im Hinblick auf die fehlende Anordnung der Vollstreckungssicherheit rügt. Ob das dem Gericht erster Intanz zustehende Ermessen (vgl. EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 21. Mai 2025, UPC_CoA_365/2025, APL_19216/2025, App_21951/2025, Knaus Tabbert/Yellow Sphere u.a., Rn. 22) in evident fehlerhafter Weise ausgeübt wurde, kann regelmäßig nur anhand der Entscheidungsgründe beurteilt werden.
c) Verfahrensfehler
18. Für die Rüge, die Lokalkammer habe das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Mangels anderer Anhaltspunkte bezieht sich diese Rüge auf die Bewertung der Fragen der Dringlichkeit, der Kosten und der Vollstreckungssicherheit.
d) Interessenabwägung
19. Auch eine Interessenabwägung rechtfertigt hier ausnahmsweise keine andere Beurteilung. Da Rivolution nicht geltend macht, dass die Lokalkammer zu Unrecht eine Patentverletzung bejaht hat, ist Rivolution ohnehin zur Unterlassung der ihr verbotenen Handlungen verpflichtet. Einen nicht mehr tragbaren Nachteil hat Rivolution im Hinblick auf die Kostenentscheidung nicht dargetan.
II. Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
20. Soweit Rivolution eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, wird Rivolution darauf hingewiesen, dass die Frist von 15 Tagen für die Einreichung der Berufungsbegründung erst mit Zustellung einer begründeten Entscheidung läuft (R. 224.2(b) VerfO, EPG-Berufungsgericht, Anordnung vom 12. Juli 2024, UPC_CoA_328/2024, PR_APL_36389/2024, Ballino/Kinexon u.a.). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum diese Frist auf 4 Wochen zu verlängern ist. Rivolution wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird.
ANORDNUNG:
I. Der Antrag Rivolutions auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
II. Rivolution erhält Gelegenheit zur Mitteilung, ob die Anträge Ziffer 2 und 3 zurückgenommen werden innerhalb von 3 Tagen.
Erlassen am 15. August 2025
Machine Translation
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