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2024-01-03 UPC_CFI_5_2023

Source: 
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Art. 73 UPCA - Appeal
Rule 220 – Appealable decisions, Rule 224 – Time periods for lodging the Statement of appeal and the Statement of grounds of appeal
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The following text is not a complete transcript of the decision/order:

Lokalkammer München
UPC_CFI_5/2023
ACT_459762/2023
CC_584094/2023
App_598021/2023
Anordnung des Gerichts erster Instanz des Einheitlichen Patentgerichts
in dem Verletzungsverfahren
betreffend das Europäische Patent 2 372 863
vom 03/01/2024
Klageschrift eingereicht am: 04/07/2023

Klägerin
1) Philips IP Ventures B.V.
High Tech Campus 52 - 5656 AE - Eindhoven - NL
Vertreten
durch
Tilman Mueller

Beklagte
1) Stephen George Edrich
Otto-Hahn-Str. 20 - 85609 - Aschheim - DE
Vertreten durch
Markus Gampp
2
2) Belkin GmbH
(Partei des Hauptverfahrens - Not provided) - Otto-Hahn-Str. 20 -
85609 - Aschheim - DE
Vertreten durch
Markus Gampp
3) Belkin International, Inc
555 Aviation Boulevard, Suite 180 - 90245 - El Segundo - US
Vertreten durch
Markus Gampp
4) Belkin Limited
Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8
6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB
Vertreten durch
Markus Gampp
5) Marc Gary Cooper
Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate - NN8
6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB
Vertreten durch
Markus Gampp
6) Paul John McKenna
Unit 1, Regent Park Booth Drive, Park Farm Industrial Estate -
NN8 6GR - Wellingborough, Northamptonshire - GB
Vertreten durch
Markus Gampp

Klagepatent
Patent Nr. Inhaber
EP2372863 Philips IP Ventures B.V.

Entscheidende Richter
ZUSAMMENSETZUNG DES SPRUCHKÖRPERS
Vorsitzender Richter Matthias Zigann
Berichterstatter Tobias Pichlmaier
Rechtlich qualifizierter Richter Edger Brinkman
Technisch qualifizierter Richter Anders Hansson
Diese Anordnung wurde vom Vorsitzenden Richter Matthias Zigann in Vertretung des
Berichterstatters erlassen.

VERFAHRENSSPRACHE: Deutsch

GEGENSTAND DES VERFAHRENS:
Patentverletzung;
hier: Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Replikfrist um eine Woche

SACHVERHALT
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Europäischen Patents 2 372 863 in
Deutschland und den Niederlanden in Anspruch. Die Beklagten verteidigen sich unter anderem
mit einer Nichtigkeitswiderklage (CC_584094/2023).
Das Bundespatentgericht hat den deutschen Teil des Klagepatents mit Urteil vom 10. August
2023 erstinstanzlich für nichtig erklärt. Die schriftlichen Urteilsgründe wurden am 22. Dezember
2023 den Parteien zugestellt.
Der Berichterstatter hat mit den Parteien bereits den 14. Mai 2023 als Haupttermin vorläufig
abgesprochen.

ANTRÄGE DER PARTEIEN
Die Klägerin beantragt die Verlängerung der am 8. Januar 2024 auslaufenden Replikfrist um eine
Woche.

Aufgrund der erst am 22. Dezember 2023 zugestellten schriftlichen Urteilsgründe und der
Weihnachtsfeiertage benötige sie eine Woche mehr Zeit. Im Gegenzug bietet sie eine Verkürzung
der Nichtigkeitsduplikfrist um eine Woche an.
Die Beklagten treten dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 29. Dezember 2023
entgegen und verweisen stattdessen auf ihren im Rahmen der Klageerwiderung und Widerklage
gestellten Aussetzungsantrag.
Sie machen geltend, dass das Bundespatentgericht bereits im qualifizierten Hinweis vom März
2023 Zweifel am Rechtsbestand des deutschen Teils des Klagepatents geäußert habe. Im
Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 9. und 10. August 2023 habe es diesen Teil durch
Stuhlurteil vernichtet. Mithin habe die Klägerin ausreichend Zeit gehabt, diese Geschehnisse in
der Replik aufzuarbeiten. Weiter habe die Klägerin am 29. Dezember 2023 im parallel
anhängigen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit Blick auf das Urteil
des Bundespatentgerichts eine Aussetzung des Verfahrens beantragt. Mithin sei vorliegend keine
Fristverlängerung, sondern ebenfalls eine Aussetzung geboten.

GRÜNDE
Die Fristverlängerung ist zu gewähren, weil die schriftlichen Gründe des Urteils des
Bundespatentgerichts vom 10. August 2023 erst am 22. Dezember 2023 zugestellt worden sind
und eine genaue Analyse der Urteilsgründe aufgrund der Weihnachtsfeiertage erschwert war.
Ferner wird aufgrund der von der Klägerin angebotenen Verkürzung der Nichtigkeitsduplikfrist
um eine Woche insgesamt keine Verfahrensverzögerung eintreten. Der Berichterstatter hat mit
den Parteien bereits den 14. Mai 2023 als Haupttermin vorläufig abgesprochen.

ANORDNUNG
1. Auf Antrag der Klägerin wird die am 08. Januar 2024 auslaufende Replikfrist um eine
Woche bis 15. Januar 2024 verlängert.
2. Soweit die Klägerin die Fristverlängerung ausnutzt, wird die Nichtigkeitsduplikfrist in
diesem Umfang verkürzt.

ANWEISUNGEN AN DIE PARTEIEN UND DIE KANZLEI
Die Klägerin hat die Replik bis spätestens 15. Januar 2024 einzureichen. Soweit sie darin nicht
ebenfalls einen Aussetzungsantrag stellt, möge sie mit Blick auf ihren vor dem Oberlandesgericht
Düsseldorf gestellten Aussetzungsantrag erläutern, inwieweit und warum vorliegende eine
andere Handhabung geboten ist.
Eine etwaige Nichtigkeitsduplikfrist der Klägerin wird um den Zeitraum der in Anspruch
genommenen Verlängerung verkürzt.
Die Kammer wird im Anschluss an die Einreichung der Replik mit den Parteien das weitere
Vorgehen besprechen.

INFORMATIONEN ÜBER DIE BERUFUNG
Gegen die vorliegende Anordnung kann entweder
- durch jede Partei, die ganz oder teilweise in ihren Anträgen erfolglos war, zusammen mit der
Berufung gegen die Endentscheidung des Gerichts erster Instanz in der Hauptsache Berufung
eingelegt werden, oder
- nach Zulassung der Berufung durch das Gericht erster Instanz binnen 15 Tagen nach Zustellung
der entsprechenden Entscheidung Berufung durch jede Partei, die ganz oder teilweise in ihren
Anträgen erfolglos war, eingelegt werden (Art. 73 (2) (b) EPGÜ, R. 220.2, 224.1 (b) VerfO)
Dr. Zigann
Vorsitzender Richter
Matthias
ZIGANN
Digital unterschrieben
von Matthias ZIGANN
Datum: 2024.01.03
10:05:03 +01'00'

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